Private Kopien sind doch erlaubt, oder?
Bild: iRights.info unter CC0
Kopien zum privaten Gebrauch
Die erleichternde Antwort lautet: Das Recht auf Privatkopie, die Rechtsschranke für Kopien zum privaten Gebrauch nach Paragraf 53 Absatz 1 Urheberrechtsgesetz (UrhG) umfasst tatsächlich viele solcher privaten Vervielfältigungen von urheberrechtlich geschützten Werken. Denn für den persönlichen, privaten Gebrauch ist es erlaubt, urheberrechtlich geschützte Werke zu vervielfältigen. Eine Zustimmung des Rechteinhabers ist nicht erforderlich. Vervielfältigungen können dabei in Papierform oder anderer materieller Form, ebenso aber auch in digitaler Form erfolgen.
Darunter versteht man Regelungen im Urheberrecht, die Nutzungen in bestimmten Fällen (beispielsweise bei Zitaten, Karikaturen, Parodien, für Unterricht und Wissenschaft, Berichterstattung über Tagesereignisse usw.) unabhängig von der Zustimmung der Urheberin erlauben und damit das Urheberrecht einschränken.
Kopien für nicht-private Zwecke
Allerdings ist eine Verwendung dieser Kopien ausschließlich zu privaten Zwecken zulässig. Wenn Kopien beispielsweise für die eigene berufsbildende Ausbildung, beispielsweise ein Hochschulstudium oder eine berufsbildende Schulausbildung, angefertigt werden, so zählt dies als beruflicher Grund und ist nicht vom Recht auf Privatkopie abgedeckt.
Eine Nutzung zu gewerblichen oder anderweitig erwerbsbezogenen Zecken ist nicht zulässig. Juristische Personen, also Unternehmen ebenso wie öffentliche und zivilgesellschaftliche Institutionen, sind von dieser Regel explizit ausgenommen. Ein kommerzielles Interesse ist dabei nicht ausschlaggebend, auch ein gemeinnütziger Verein fällt nicht unter die Privatkopieschranke.
Weitergabe von Privatkopien
Privat angefertigte Kopien können weitergegeben werden, allerdings nur an andere Privatpersonen, etwa Freunde oder Verwandte. Die Anzahl der Kopien, die zur Weitergabe angefertigt werden dürfen, muss dem Zweck der Weitergabe entsprechen – das ist simple Mathematik, wer etwas an drei interessierte Freunde weitergeben will, darf also drei Kopien erstellen. Ein älteres Urteil des Bundesgerichtshofs legte die Zahl von maximal sieben Kopien eines Werkes fest, die erstellt und genutzt werden dürften. Aber juristisch ist diese Festlegung auf eine starre Anzahl nicht unstrittig. Die Orientierung am persönlichen Bedarf einer Person steht im Vordergrund – und diesen persönlichen Bedarf darf die Anzahl Kopien nicht überschreiten. Eine öffentliche Zugänglichmachung oder eine anderweitige weitere Verbreitung über den engen privaten Kreis scheidet aus, so regelt es Paragraf 53 Absatz 6 des Urheberrechtsgesetzes.
Änderungen an Privatkopien
Inhaltliche Veränderungen an Werken, die im Rahmen der Privatkopie vervielfältigt wurden, sind gemäß Paragraf 62 Urheberrechtsgesetz nicht erlaubt. Allerdings gibt es einige nutzungspragmatische Ausnahmen, die nicht der Zustimmung des Rechteinhabers bedürfen, und in den Absätzen 2 bis 4 des Paragrafen 62 ausgeführt sind:
- Übersetzungen, auszugsweise Veränderungen und im musikalischen Bereich Übertragungen in andere Tonarten und Stimmlagen sind erlaubt, wenn der Zweck der Nutzung es erfordert.
- Im künstlerischen und fotografischen Bereich sind maßstabsgerechte Änderungen der Größe ebenso zulässig, wie Änderungen, die durch das Vervielfältigungsverfahren bedingt sind.
- Um die Zugänglichkeit eines Werkes für Menschen mit Seh- oder Lesebehinderung oder anderen Behinderungen zu ermöglichen, sind Änderungen zulässig, um ein barrierefreies Format zu erstellen.
- Zum Zwecke der Zweck der Karikatur, der Parodie und des Pastiches sind Änderungen an veröffentlichten Werken zulässig.
Wo endet das Recht auf Privatkopie?
Bücher, Magazine und Zeitschriften
- dürfen nicht vollständig, also nicht von der ersten bis zur letzten Seite kopiert werden;
- dürfen auch nicht „im wesentlichen vollständig“ (zu 75% oder mehr des Gesamtwerkes) übernommen werden;
- dürfen vollständig abgetippt oder handschriftlich transkribiert werden;
- dürfen wenn sie seit zwei oder mehr Jahren vergriffen sind, vollständig kopiert werden.
Datenbankwerke
- dürfen vervielfältigt werden, wenn sie analog sind;
- sind von der Privatkopie ausgenommen, wenn sie „mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich“ sind.
Software / Computerprogramme
- sind vom Recht auf Privatkopie ausgenommen.
Technisch geschützte digitale Werke
- dürfen nicht ohne Zustimmung des Rechtsinhabers von ihren Schutzmaßnahmen (beispielsweise Passwörter, Kopierschutz, Verschlüsselung) befreit werden (Paragraf 95a Urheberrechtsgesetz).
- Ein Anspruch auf Befreiung von den Schutzmaßnahmen besteht bei digitalen Werken nicht, bei Werken aus Papier hingegen schon (§ 95b Absatz 3 und § 95b Absatz 1 Nr. 6a Urheberrechtsgesetz).
Musiknoten
Kopien zum „sonstigen eigenen Gebrauch“
Paragraf § 53 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Urheberrechtsgesetz nennt eine weitere Rechtsgrundlage für Kopien – den „sonstigen eigenen Gebrauch“. Kleine Teile gedruckter erschienener Werke wie Bücher, oder einzelne Artikel und Beiträge aus Zeitungen und Zeitschriften fallen unter diese Rechtsschranke, außerdem seit zwei oder mehr Jahren vergriffene Werke.
Unterschiede zwischen sonstigem eigenem Gebrauch und Privatkopie
Beim sonstigen eigenen Gebrauch ist auch eine Kopie zu beruflichen und gewerblichen Zwecken erlaubt und nicht nur natürliche Personen, sondern auch juristische Personen einschließlich Unternehmen und öffentlichen Institutionen können davon Gebrauch machen – jedoch ausschließlich für den „internen Gebrauch“.
Kopien für den sonstigen eigenen Gebrauch dürfen nur in analoger Form (etwa als Fotokopie), nicht jedoch in digitaler Form vorgenommen werden. Scans sind also verboten, ebenso digitale Kopien wie sie ja beispielsweise bei audiovisuellen Medien üblich sind.
Die Nutzung der Kopien ist auf die interne Nutzung beschränkt, eine öffentliche Verbreitung, Wiedergabe oder gar ein Verkauf der Kopien sind nicht erlaubt. Lediglich „rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken“ dürfen verliehen werden.
Vergütung für Urheber
Die Vergütung der Rechteinhaber für Kopien ihrer Werke zum privaten und sonstigen Gebrauch erfolgt indirekt über das sogenannte Pauschalvergütungssystem. Verwertungsgesellschaften wie die VG Wort, die VG Bild-Kunst und die GEMA „nehmen im Namen von Urhebern – zum Beispiel Autoren, Komponisten, bildenden Künstlern, Fotografen, Musikern – und Rechteverwertern (Plattenfirmen, Musikverlagen) die sogenannten sekundären Verwertungsrechte wahr.“ Um von dieser Vergütung zu profitieren, müssen Urheber jedoch Mitglied der jeweiligen Verwertungsgesellschaft sein.
Obacht vor potenziell rechtswidrigen Kopiervorlagen
Bei Werken im Web wie beispielsweise Filmen, Musik- und PDF-Dateien stellt sich das Problem, potenziell rechtswidrige Inhalte verlässlich zu erkennen. Solche rechtswidrigen Vorlagen dürfen – insofern sie offensichtlich rechtswidrig erstellt bzw. rechtswidrig veröffentlich wurden – nicht kopiert werden. Eine Website, auf der Filme, Songs oder digitalisierte Bücher kostenfrei zum Download bereitgestellt werden, sollte daher als wenig vertrauenswürdig und nicht durch das Recht auf Privatkopie abgedeckt gemieden werden.
Fazit: Im digitalen Bereich stößt die Privatkopie rasch an Grenzen
Das Recht auf Privatkopie ist noch stark im Geist der vor-digitalen Zeit gedacht. Auch wenn unsere Aufmerksamkeit aktuell vom Treiben der großen KI-Firmen abgelenkt ist, die massenhaft digitale Inhalte für ihre Trainingsdaten vervielfältigen – eine rechtssichere und praxisnahe Regelung für den privaten und sonstigen Gebrauch ist ebenso wichtig und darf nicht vergessen werden.
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