Vorratsdaten-Einigung, Sampling bei Bushido, digitaler Weiterverkauf
Bundesregierung einigt sich auf Vorratsdatenspeicherung
Bundesinnenminister de Maizière und Bundesjustizminister Maas haben sich vergangene Woche auf einen erneuten Vorstoß für die Einführung einer anlasslosen Vorratsdatenspeicherung geeinigt. Demnach sollen Telekommunikations-Provider verpflichtet werden, Verbindungsdaten für Telefon- und Internetverbindungen zehn Wochen lang zu speichern. Daten aus Funkzellen einschließlich Standortdaten sollen vier Wochen lang auf Vorrat bei den Providern gespeichert bleiben.
Sicherheitsbehörden sollen auf die Daten zugreifen können, wenn der begründete Verdacht für eine schwere Straftat vorliegt. Dazu gehören neben Terrorismus, organisierter Kriminalität und Kapitaldelikten auch die Verbreitung von Kinder- und Jugendpornographie sowie besonders schwere Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz. Daten, die Berufsgeheimnisträger wie Ärzte oder Rechtsanwälte betreffen, sollen zwar gespeichert, aber vom Zugriff durch die Behörden ausgenommen werden.
Die Leitlinien des Justizministeriums im Volltext.
Ein Überblick bei tagesschau.de
Musiksampling: Bundesgerichtshof verweist den Fall Bushido ans Oberlandesgericht Hamburg zurück
Der Bundesgerichtshof hat sich vergangene Woche erneut mit der Frage beschäftigt, ob und unter welchen Voraussetzungen Auszüge aus Musikwerken für Sampling benutzt werden dürfen (Aktenzeichen I ZR 225/12). Hintergrund war ein Streit zwischen der französischen Goth-Band „Dark Sanctuary” und dem deutschen Rapper Bushido. Die Band wirft Bushido vor, rechtswidrig Auszüge aus mehreren ihrer Songs als Loops benutzt zu haben. Während die Instanzgerichte der französischen Band überwiegend Recht gegeben und deren Songfragmente als geistige Schöpfung eingestuft hatten, verwies der Bundesgerichtshof den Streit nun ans Oberlandesgericht Hamburg zurück. Das Gericht hätte zur Beurteilung der Schutzfähigkeit der übernommenen Fragmente einen Sachverständigen befragen müssen, so der Bundesgerichtshof. Der Bundesgerichtshof hat zudem festgestellt, dass die Verbindung von Text und Musik urheberrechtlich nicht geschützt ist. Das Urteil ist noch nicht im Volltext verfügbar.
Zur Pressemeldung des Bundesgerichtshofs.
Telemedicus zur Entscheidung in der Vorinstanz.
Usedsoft nimmt Berufung im Streit um Gebrauchtsoftware zurück
Wie vergangene Woche bekannt wurde, hat Usedsoft im jahrelangen Rechtsstreit mit Oracle über den Weiterverkauf gebrauchter Software-Lizenzen überraschend seine Berufung zurückgenommen. Das berichtet die Kanzlei TCI Rechtsanwälte, die Oracle in dem Verfahren vertreten hatten. Obwohl der Europäische Gerichtshof im Jahr 2012 in seiner Grundsatzentscheidung zu Gebrauchtsoftware die Weichen für einen legalen Weiterverkauf von Software-Lizenzen gestellt hatte, unterliegt Usedsoft in dem konkreten Fall damit am Ende doch. Die genauen Hintergründe sind noch nicht bekannt; offenbar ist es Usedsoft jedoch nicht gelungen, die Rechtmäßigkeit des Gebrauchtsoftwarehandels im konkreten Fall auch darzulegen und zu beweisen.
Ausführlicher Bericht von TCI.
Oberlandesgericht Hamburg: Weiterverkaufsverbot für E-Books ist zulässig
Online-Händler dürfen den Weiterverkauf von E-Books vertraglich verbieten. Das hat das Oberlandesgericht Hamburg in einem noch nicht veröffentlichten Urteil von Ende März entschieden (Aktenzeichen 10 U 5/11). Hintergrund war eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (VZBV) gegen einen Online-Händler, der in seinen AGB den Weiterverkauf von E-Books untersagte. Der VZBV sah darin eine unangemessene Benachteiligung der Kunden. Das Landgericht Hamburg war dieser Argumentation nicht gefolgt. Das Oberlandesgericht Hamburg hat nun die Berufung gegen die Entscheidung des Landgerichts zurückgewiesen.
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EU-Kommission erhöht den Druck auf Google
Die EU-Kommission hat Google vergangene Woche offiziell eine Mitteilung der Beschwerdepunkte im Kartellverfahren gegen Googles Preisvergleichssuche übermittelt. Wettbewerber werfen Google vor, seine eigene Preisvergleichssuchmaschine gegenüber anderen Preisvergleichsportalen zu bevorzugen. Google zeige bei der Web Suche besonders prominent Ergebnisse aus Google Shopping an, so der Vorwurf. Außerdem hat die Kommission eine weitere Untersuchung eingeleitet. Sie soll klären, ob Google bei seinen Vorgaben für Hersteller von Android-Handys gegen Kartellrecht verstößt. Hintergrund: Wer ein Smartphone mit einem Android-System ausliefern möchte, das Googles App Store „Google Play” vorinstalliert hat, muss daneben einige andere Google-Dienste mit ausliefern, z.B. die Apps von Google Maps, Youtube und Gmail. Die Kommission will nun prüfen, ob diese Praxis gegen europäisches Kartellrecht verstößt.
Die Hintergründe bei heise online.
Die Pressemeldung der Europäischen Kommission.
Bundesgerichtshof erlaubt großzügige Nutzung elektronischer Leseplätze
Bibliotheken dürfen ohne Erlaubnis der Verlage Bücher einscannen und an digitalen Leseplätzen zur Verfügung stellen. Das entschied der Europäische Gerichtshof bereits 2014. Der Bundesgerichtshof urteilte jetzt (Aktenzeichen I ZR 69/11): Bibliotheken dürfen es Nutzern erlauben, die digitalisierten Bücher zum Ausdrucken und Herunterladen anzubieten – denn dies sei „in vielen Fällen als Vervielfältigung zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch nach § 53 UrhG zulässig”, heißt es in der Pressemitteilung. Hintergrund ist der Streit zwischen dem Verlag Eugen Ulmer und der TU Dresden um die Reichweite des Paragrafen 52b Urheberrechtsgesetz.
Zur Pressemitteilung des BGH.
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Dieser Wochenrückblick wurde von Adrian Schneider verfasst. Lizenz: CC BY-NC-SA.
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