BGH entscheidet im Fall Usedsoft, Online-Spiele, Prism
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BGH entscheidet erneut im Streit um Usedsoft
Der Bundesgerichtshof hat vergangene Woche erneut im Streit um den Gebrauchtsoftwarehänder Usedsoft entschieden (Az. I ZR 129/08). Im Juli 2012 hatte der Europäische Gerichtshof auf eine Vorlage des Bundesgerichtshofs den Handel mit gebrauchten Software-Lizenzen unter bestimmten Voraussetzungen für zulässig erachtet. Unter anderem muss sichergestellt sein, dass die weiterverkaufte Software beim Ersterwerber nicht weiter benutzt wird. Außerdem ist der Weiterverkauf von Lizenzen nur dann zulässig, wenn diese zeitlich unbefristet gelten. Ob dies der Fall ist, muss nun das Oberlandesgericht München feststellen, an das der Bundesgerichtshof den Streit zurückverwiesen hat.
Vorgeschichte und Hintergründe der Entscheidung.
Zur Pressemeldung des BGH.
iRights.info: BGH schickt Streit um Gebrauchtsoftware zurück nach München
Bundesgerichtshof verbietet Werbung für Kinder in Online-Spiel
Werbeanzeigen in Online-Rollenspielen, die den Nutzer duzen und eine Bestellmöglichkeit per SMS anpreisen, richten sich gezielt an Kinder und sind in diesem Kontext unzulässig. Das hat der BGH vergangene Woche entschieden (Az. I ZR 34/12). Hintergrund des Streits war das Online-Spiel „Rules of Magic” des Softwareunternehmens Gameforge. Das Spiel funktioniert nach dem Free-to-play-Modell. Die Teilnahme am Spiel ist also kostenlos, es können aber kostenpflichtige Zusatzfeatures und virtuelle Gegenstände erworben werden. Für diese schaltete Gameforge Werbung. In den Anzeigen wurde der User geduzt, die virtuellen Güter konnten per SMS bezahlt werden. Der Verbraucherzentrale Bundesverband sah darin eine Ausnutzung der Unerfahrenheit von Kindern. Zu recht, wie der BGH nun entschied. Das Urteil ist noch nicht im Volltext veröffentlicht.
Zum Bericht bei Legal Tribune Online.
BGH zum urheberrechtlichen Schutz von Pippi Langstrumpf
Ein Karnevalskostüm von Pippi Langstrumpf verletzt nicht die Urheberrechte von Astrid Lindgren. Das hat der BGH vergangene Woche entschieden (Az. I ZR 52/12). Im Streit ging es um ein Kostüm, das von einer Supermarktkette beworben wurde. Auf den Fotos wurden ein Mädchen und eine junge Frau mit roter Perücke mit abstehenden Zöpfen, einem T-Shirt sowie Strümpfen mit rotem und grünem Ringelmuster abgebildet. Die Inhaberin der Rechte von Astrid Lindgren klagte gegen diese Werbung. Der BGH sah jedoch keine Verletzung der Urheberrechte: Zwar sei die literarische Figur Pippi Langstrumpf urheberrechtlich geschützt. Das Kostüm übernehme jedoch nur einige charakteristische Merkmale der Figur. Die Figur Pippi Langstrumpf zeichne sich aber nicht nur durch diese Äußerlichkeiten, sondern durch die Gesamtheit ihrer Darstellung inklusive der Charakterzüge aus. Für eine Urheberrechtsverletzung reiche die Nachbildung durch das Kostüm nicht aus. Ob darüber hinaus wettbewerbsrechtliche Ansprüche in Betracht kommen, muss nun das OLG Köln erneut prüfen.
Zur Pressemeldung des BGH.
AG Frankfurt zur Sicherheit von Standardpasswort bei WLAN-Router
Was muss ein Nutzer tun, um sein privates WLAN abzusichern? Mit dieser Frage hatte sich das AG Frankfurt Mitte Juni zu befassen (Az. 30 C 3078/12 (75)), wie vergangene Woche bekannt wurde. Das Gericht kam dabei zu dem Schluss: Ein personalisiertes Standardpasswort genügt, um ein WLAN ausreichend abzusichern. Hintergrund: Viele Router-Hersteller liefern ihre Geräte mit einem Standardpasswort aus, das für jedes Gerät individuell vergeben wird. Der BGH hatte ein solches werksseitiges Passwort in seiner Entscheidung „Sommer unseres Lebens” im Jahr 2010 noch für unzureichend erachtet. Anders argumentiert das AG Frankfurt: Ein vom Nutzer vergebenes Passwort sei normalerweise nicht stärker als ein 13-stelliges, werksseitig und individualisiert vergebenes Passwort.
Das Urteil im Volltext bei retosphere.de
Eine Besprechung des Urteils bei Thomas Stadler.
Bundeskanzlerin Merkel äußert sich zu PRISM
In ihrer letzten Pressekonferenz vor dem Sommerurlaub hat sich Bundeskanzlerin Merkel zu dem umstrittenen amerikanischen Abhörprogramm PRISM geäußert. Eine abschließende Beurteilung wollte Merkel jedoch noch nicht abgeben. Zwar stellte Merkel klar, „dass auf deutschem Boden deutsches Recht gelten” müsse. Der Zweck heilige nicht die Mittel und nicht alles, was technisch machbar ist, dürfe auch gemacht werden. Die Aufklärung sei aber noch nicht abgeschlossen und die Kanzlerin wolle zunächst „lieber abwarten”. Konkret stellte sie einen Acht-Punkte-Plan in Aussicht, der unter anderem weitere Aufklärungsgespräche mit den USA, die Entwicklung gemeinsamer Geheimdienststandards, einen runden Tisch zur IT-Strategie und verstärkte Aufklärung der Bürger umfasst. Unterdessen hat Innenminister Friedrich die Bürger zu mehr Datenschutz aufgerufen: Die Bürger müssten selbst mehr für die Sicherheit ihrer Daten tun. Die technischen Möglichkeiten zur Ausspähung existierten nun einmal, deshalb würden sie auch genutzt. Wie nunmehr der Spiegel berichtet, sollen auch deutsche Nachrichtendienste eine Software der NSA einsetzen.
heute.de zur Pressekonferenz von Angela Merkel.
Zum Artikel bei Spiegel Online zu den Äußerungen von Bundesinnenminister Friedrich.
Bundesverteidigungsministerium klagt gegen WAZ
Das Bundesverteidigungsministerium hat gegen die WAZ Klage vor dem Landgericht Köln eingereicht. Grund ist die Veröffentlichung von Dokumenten zum Afghanistan-Einsatz der Bundeswehr. Die WAZ hatte diese „Unterrichtungen des Parlamentes“, die als Verschlusssache eingeordnet sind, im November 2012 im Internet veröffentlicht. Im April 2013 hatte das Bundesverteidigungsministerium die WAZ-Mediengruppe aufgefordert, die internen Papiere aus dem Netz zu entfernen. Begründung: Die WAZ verstoße mit der Veröffentlichung gegen das Urheberrecht.
Zum Bericht im WAZ Recherche-Blog.
Vorgeschichte und rechtliche Hintergründen der Klage.
Lizenz dieses Artikels: CC BY-NC-SA.
1 Kommentar
1 Hannah am 25. Juli, 2013 um 09:55
Also ich versteh gar nicht was daran schlimm sein sollte, auf welche Art und Weise auch immer, das man gebrauchte Software verkauft. Man verkauft doch heutzutage alles weiter. Also warum nicht auch Software.
Was sagen Sie dazu?