GEMA gewinnt gegen ChatGPT vor Landgericht
„Gib mir den Liedtext „Über den Wolken“ von Reinhard Mey wieder“. Gibt man heute diesen Prompt bei ChatGPT ein, verweigert der Chatbot die Wiedergabe aus urheberrechtlichen Gründen. Wohl eine direkte Folge der gerichtlichen Entscheidung des Landgerichts München I vom 11.11.2025: Das Gericht stellte fest, dass die Ausgabe von Liedtexten – einschließlich des Werks von Mey – ohne entsprechende Lizenz eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Ein Paukenschlag für das im Bereich Künstlicher Intelligenz (KI) tätige US-amerikanische Softwareunternehmen OpenAI: Erstmals hat ein Gericht ausgesprochen, dass OpenAI für solche Rechtsverletzungen haftet und damit sowohl Unterlassungs- als auch Schadensersatzansprüche ausgelöst werden können. Zudem kann sich OpenAI für die KI nicht auf urheberrechtliche Ausnahmeregelungen berufen.
Die Klage der GEMA
Geklagt hatte die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA), die kollektiv die Urheberrechte Musikschaffender wahrnimmt (siehe hierzu das Interview von iRights.info mit Herrn Kai Welp, Justiziar der GEMA Warum klagt die GEMA gegen KI-Systeme, Kai Welp?). Sie klagte gegen OpenAI, da neun Liedtexte bekannter Musikschaffender, deren Rechte sie als Verwertungsgesellschaft wahrnimmt, auf Anfragen von Nutzern (sog. Prompts) durch ChatGPT exakt oder nahezu identisch wiedergegeben worden sind. Darunter fallen etwa die Liedtexte der berühmten Songs „Atemlos“ von Kristina Bach oder „Männer“ von Herbert Grönemeyer. Das Landgericht München I verurteilte OpenAI dazu, es zu unterlassen, die Liedtexte zu speichern und auszugeben, Schadensersatz zu zahlen und Informationen über die Nutzung und erzielten Gewinne herauszugeben.
Memorisieren und Wiedergeben von Werken durch ChatGPT verletzt das Urheberrecht
Das Gericht stellte dabei gleich zwei urheberrechtliche Verletzungshandlungen in der „Arbeitsweise“ von ChatGPT fest: Sowohl die Memorisierung von urheberrechtlich geschützten Werken, d.h. die Speicherung im Modell, als auch die Ausgabe der Liedtexte stellen laut Gericht Eingriffe in die urheberrechtlichen Verwertungsrechte, namentlich das Vervielfältigungsrecht und das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung, dar.
Eine Vervielfältigung i.S.v. Paragraf 16 Urheberrechtsgesetz (kurz: UrhG) ist im Urheberrecht die „körperliche Festlegung eines Werks, die geeignet ist, ein Werk den menschlichen Sinnen unmittelbar oder mittelbar zugänglich zu machen“. Mit anderen Worten umfasst dies schlicht jede Reproduktion oder Kopie eines fremden Werkes.
Eine öffentliche Zugänglichmachung i.S.v. Paragraf 19a UrhG liegt vor, wenn ein Werk wiedergegeben wird, und der Öffentlichkeit der Zugriff auf den betreffenden Schutzgegenstand sowohl von Orten als auch zu Zeiten ihrer Wahl ermöglicht wird. Typischer Fall ist das Online-Zurverfügungstellen von fremden Werkinhalten auf Google.
Das Gericht referenzierte in seinen Ausführungen auf das LAION-Urteil des Landgerichts Hamburg – das europaweit erste Urteil zum Thema KI und Urheberrecht – wonach bei der urheberrechtlichen Bewertung im Zusammenhang mit KI drei Phasen zu unterscheiden sind:
- Phase 1: Die Erstellung von Trainingsdatenmaterial.
- Phase 2: Das Training des Modells.
- Phase 3: Die Nutzung des trainierten Modells durch Prompts und Outputs.
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Während das LAION-Urteil des Landgerichts Hamburg die erste Phase zum Gegenstand hatte, beschäftigte sich das Landgericht München I nun mit den beiden letzten Phasen.
Das Gericht stellt insoweit klar: Die Ausgabe der Liedtexte (Phase 3) stellt in jedem Fall eine körperliche Wiedergabe und mithin Vervielfältigung der Liedtexte dar. Kleinere Abweichungen vom Originaltext durch so genannte Halluzinationen der KI ändern an der Beurteilung nichts, da für das Gericht ohne Zweifel die erforderliche Wiedererkennbarkeit der Texte gegeben ist. Außerdem konnte der Text jederzeit auf ChatGPT abgerufen werden, sodass es sich auch um eine öffentliche Zugänglichmachung handelt.
Unerheblich ist auch, dass ChatGPT nur Teile von Liedtexten, wie Strophen oder Refrains, wiedergibt; denn die streitgegenständlichen Liedteile genießen als (Teil-)Werke nach Paragraf 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG ebenfalls urheberrechtlichen Schutz.
Ein urheberrechtlich geschütztes Werk nach Paragraf 2 Abs. 2 UrhG ist jede persönliche, geistige Schöpfung des Urhebers. Nach der Rechtsprechung des EuGH liegt ein Werk dann vor, wenn es die Persönlichkeit des Urhebers widerspiegelt, indem es deren freie kreative Entscheidung zum Ausdruck bringt (EuGH 12.09.2019, C-683/17 Rn. 30 – Cofemel).
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Zudem steht aufgrund der wiederholt wortgetreuen Wiedergabe der Liedtexte und der eindeutigen Zuordnung zu den jeweiligen Interpreten nach Überzeugung des Gerichts fest, dass die Liedtexte selbst auch im Modell reproduzierbar enthalten sein müssen (sog. Memorisierung) und somit auch dort vervielfältigt vorliegen (Phase 2). Ein von OpenAI behauptetes „Zufallsprodukt“ des KI-Modells sei aus diesen Gründen äußerst unwahrscheinlich.
Verantwortlichkeit von OpenAI
Das Gericht zeigt hinsichtlich der Verantwortlichkeit von OpenAI deutliche Strenge: Die Wiedergabe des urheberrechtlich geschützten Materials sei nicht durch Nutzeranfragen „provoziert“ worden, sondern allein OpenAI zuzurechnen. Das Unternehmen trage die Verantwortung für die Architektur seiner KI-Modelle und dafür, dass es die betreffenden Liedtexte als Trainingsdaten verwendet und im Modell memorisiert habe. Für diese Konzeption müsse OpenAI haften.
Keine gesetzlichen Ausnahmen
Die Haftung von OpenAI ist auch nicht durch gesetzliche Ausnahme ausgeschlossen.
Für Host-Provider geltende Haftungsprivilegierungen nicht übertragbar
Eine Übertragung der für Nutzerinhalte auf KI-Modelle lehnt das Gericht ab. Diese Privilegierung greift nur zugunsten von Plattformbetreibern, die selbst keine rechtswidrigen Handlungen vornehmen, sondern fremde Inhalte vermitteln. OpenAI begehe die Rechtsverletzungen jedoch unmittelbar selbst, indem das Unternehmen die Liedtexte speichere und auf einfache Prompts hin wiedergebe. Damit verletze OpenAI selbst urheberrechtliche Befugnisse, was eine Privilegierung ausschließe.
Urheberrechtliche Text- und Data-Mining-Schranke nicht anwendbar
Auch die urheberrechtliche Schranke für Text- und Data-Mining nach Paragraf 44b UrhG sei – anders als im LAION Urteil – im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Die Speicherung der Liedtexte diene nicht der Analyse von Informationen, wie es die Vorschrift voraussetzt. Stattdessen werden die Werke lediglich vervielfältigt und wiedergegeben. Daher ist der Urheber an der Verwertung zu beteiligen.
Keine Einwilligung zur Nutzung
Auch haben die Komponist*innen der verwendeten Lieder nicht in die Nutzung durch OpenAI eingewilligt, da die betreffenden Werke nicht frei zur Nutzung im Internet verfügbar, sondern regelmäßig mit Nutzungsvorbehalten versehen waren. Darüber hinaus stelle das Training von KI-Modellen keine übliche oder erwartbare Nutzungsart dar, mit der die Urheber hätten rechnen müssen.

Ausblick
Dem Urteil kommt erhebliche Bedeutung zu: Erstmals wurde gerichtlich festgestellt, dass ein KI-Anbieter für durch die KI verursachte Urheberrechtsverletzungen haftet. Lange war insbesondere umstritten, ob die Text- und Data-Mining-Schranke zu einem Haftungsausschluss führen kann. Das Landgericht München I hat dies nun eindeutig verneint: Vervielfältigt eine KI fremde Werke, ohne dass dies dem Zweck der Datenanalyse dient, liegt eine urheberrechtlich relevante Verwertung vor, an der die Urheberinnen zu beteiligen sind.
Zwar betraf der vorliegende Fall OpenAI und Liedtexte, doch trifft die Entscheidung alle KI-Betreibenden und Werkarten gleichermaßen. KI-Betreibende haben künftig sicherzustellen, dass urheberrechtlich geschützte Werke – gleich ob Fachtexte, Literatur oder Bilder – nicht ohne Zustimmung der Rechteinhaberinnen ausgegeben werden. Dies erfordert gegebenenfalls auch Anpassungen an der technischen Architektur der KI-Modelle. Erfolgt dennoch eine Ausgabe geschützter Inhalte, drohen umfassende Informations-, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche.
Angesichts der weitreichenden Folgen der Entscheidung ist damit zu rechnen, dass OpenAI Berufung einlegen wird und der Fall in der nächsten Instanz vom Oberlandesgericht München überprüft wird.
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1 Kommentar
1 Ralf am 22. Januar, 2026 um 17:38
Spannend! Und dann habe ich gleich meine Liebelinks-KI Claude nach Liedtexten gefragt, und bekam
„Ralf, ich kann dir den Liedtext von „Über den Wolken“ leider nicht wiedergeben, da er urheberrechtlich geschützt ist.“
Wäre spannend zu wissen, ob Claude/Anthropic hier so schnell reagiert hat, oder ob dass vorher schon dort so reguliert war!?
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