Gericht: E-Book-Shop darf Weiterverkauf untersagen und Privatkopie einschränken
Was kauft man, wenn man Downloads kauft? Das Landgericht Bielefeld hat in einem Urteil entschieden: Der Käufer erwirbt ein Nutzungsrecht, Einschränkungen zum Weiterverkauf und zum privaten Kopieren sind erlaubt (Az. 4 O 191/11, PDF). Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband gegen einen Onlineshop, der unter anderem E-Books und Hörbücher als Download anbietet. Das berichtet das Börsenblatt.
Die Klage der Verbraucherschützer hatte sich gegen Klauseln in den Geschäftsbedingungen des Anbieters gerichtet, die dem Käufer nur das „einfache, nicht übertragbare” Recht zur Nutzung der Downloads geben und das Kopieren „für Dritte” und den Weiterverkauf untersagen. Zugleich wurden darin die Worte „Kaufvertrag”, „Lieferung” und „Kaufpreis” verwendet. Die Verbraucherschützer sehen die AGB als unwirksam an, weil die Regelungen für den Käufer unklar blieben und ihn unangemessen benachteiligten.
Landgericht: Kein Eigentum an Downloads
Ohne Erfolg: „Zweck des Vertrages ist es nicht, dem Verbraucher eine eigentümerähnliche Stellung zu verschaffen”, so die Bielefelder Richter. Für Käufer gehe es im geschlossenen Vertrag mit dem Downloadshop primär darum, die Datei herunterladen und lesen beziehungsweise anhören zu können. Die Datei zu vervielfältigen oder weiterzuverkaufen habe dagegen „kein besonders hohes Gewicht”. Daher sei es auch zulässig, wenn die Geschäftsbedingungen das Kopieren für Dritte untersagen, das im Rahmen der Privatkopie sonst erlaubt wäre. Für die Käufer sei auch erkennbar, dass für Downloadshops andere Regeln gelten müssten, weil digitale Inhalte sonst ohne Kontrolle weiterzirkulieren würden.
Kurz gesagt: Der Nutzer weiß nach Ansicht des Landgerichts, worauf er sich einlässt. Im Urteil wird ausgeführt:
Diese Besonderheiten des Online-Handels sind dem durchschnittlichen Verbraucher auch bekannt. Der Erwerber eines Hörbuchs im Wege des Downloads muss mit erhöhten rechtlichen Beschränkungen rechnen. Durch die umfangreiche Berichterstattung in den Medien in den letzten Jahren über Raubkopien ist der Durchschnittskäufer hinreichend sensibilisiert in Bezug auf das Thema Download von Dateien. Bei ihm ist zumindest das Bewusstsein vorhanden, dass mit einer Datei nicht in demselben Maße verfahren werden darf, wie mit einem verkörperten Werk in Form eines Buches oder einer CD. Eine gewisse Hemmschwelle und Zurückhaltung ist diesbezüglich bei dem durchschnittlichen Erwerber von Hörbüchern und E-Books gegeben.
Der Börsenverein des Deutschen Buchhandels hat das Urteil im Börsenblatt begrüßt. Es ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Abgeschlossen ist der Streit über den Weiterverkauf bei digitalen Gütern mit dem Urteil des Landgerichts nicht. Seit einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs, der im letzten Jahr den Weiterverkauf im Fall von Software erlaubt hatte, ist er erst richtig entflammt.
Auch die Bielefelder Richter nehmen auf das Urteil des Gerichtshofs Bezug, entschieden aber dagegen, es auf andere digitale Inhalte zu übertragen. Ob der VZBV Berufung einlegen will, ist noch offen. Auf Nachfrage von iRights.info wollte der Verband dazu noch keine Aussage treffen.
Update, 24.04.2013: Der VZBV hat angekündigt, dass er beabsichtigt, in Berufung zu gehen.
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