Till Jaeger, vertragen sich Facebook und Creative-Commons-Lizenzen?
iRights.info: Wenn ich Inhalte auf Facebook veröffentliche, darf Facebook laut seinen Nutzungsbedingungen einiges damit machen. Worum geht es im Kern?
Till Jaeger: Zunächst geht es darum, dass Facebook selbst und andere Facebook-Nutzer diese Inhalte wie zum Beispiel Fotos verwenden dürfen. Das zeigt etwa der Umstand, dass die Lizenz mit der Kontolöschung endet – außer bei sogenannten geteilten Inhalten. Allerdings ist die Lizenz teilweise recht weit formuliert, so dass vom Wortlaut her auch weitergehende Nutzungen denkbar sind.
iRights.info: Wenn ich zusätzlich eine Creative-Commons-Lizenz nutzen möchte: Verträgt sich beides, wenn ich eigene Inhalte dort veröffentliche oder fremde auf der Plattform nutzen will?
Till Jaeger: Sofern ich selbst Urheber bin, ist es kein Problem, ein Werk parallel unter einer Creative-Commons-Lizenz anzubieten und Facebook Nutzungsrechte unter abweichenden Bedingungen zu erteilen. Beide Lizenzen sind nicht-exklusiv und können parallel existieren. Bei fremden Inhalten kann ich die von Facebook vorgesehene Rechtseinräumung nicht vornehmen, da Creative-Commons-Lizenzen keine Unterlizenzierung gestatten. Bei Verwendung eines Creative-Commons-lizenzierten Fotos kann ich die Nutzungsbedingungen von Facebook also formal gesehen nicht erfüllen.
iRights.info: Was folgt daraus?
Till Jaeger: Ein Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen von Facebook und damit eine Vertragsverletzung, die zur Kündigung berechtigen könnte.
iRights.info: Bedeutet das in der Praxis tatsächlich ein Risiko, sich rechtlichen Ärger einzuhandeln?
Die Erfüllung der Lizenzbedingungen von Creative-Commons-Lizenzen ist leider nicht ganz einfach. Das hat aber mit Facebook nichts zu tun. Bei der Einbindung von unveränderten Fotos sollte man stets die anwendbare Creative-Commons-Lizenz angeben und verlinken sowie Urheber beziehungsweise Titel nennen und die Ursprungsseite verlinken. Je nach konkreten Umständen kann es noch weitere Pflichten wie die Nennung von Sponsoren oder die Übernahme von Haftungsausschlüssen geben. Eine Verwendung von Inhalten unter einer nicht-kommerziellen Lizenz ist wegen der Werbung auf Facebook nicht zulässig.
Beachtet man alle Lizenzbedingungen aus der anwendbaren Creative-Commons-Lizenz, kann der Urheber keine Ansprüche wegen der Verwendung des Inhalts auf Facebook herleiten. Vorsicht geboten ist beim Teilen von Inhalten, damit die nach der Lizenz erforderlichen Lizenzinformationen auch bei demjenigen abrufbar sind, mit dem der Inhalt geteilt wird.
Wenn die Nutzung von Creative-Commons-Inhalten urheberrechtlich korrekt erfolgt, kann auch Facebook keine Ansprüche herleiten. Dass Facebook ein Konto wegen einer formalen Unvereinbarkeit mit den eigenen Vertragsbedingungen kündigt, erscheint doch sehr unwahrscheinlich.
Das Interview wurde per E-Mail geführt.
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