Streit um Youtube-Embeds wandert zum Europäischen Gerichtshof
Keine Klarheit im Streit um Youtube-Embeds: Wer ein urheberrechtswidrig hochgeladenes Video einbettet, könnte selbst Urheberrechte verletzen. Ob das der Fall ist – und wenn ja, welches Recht genau verletzt wird – muss jetzt der Europäische Gerichtshof prüfen. Der Bundesgerichtshof hat sich im Embedding-Streit an die Luxemburger Richter gewandt und fragt, ob das Einbetten ein „unbenanntes Verwertungsrecht der öffentlichen Wiedergabe” verletzt. Hintergrund ist eine Inkongruenz zwischen dem deutschen Urheberrechtsgesetz und der EU-Urheberrechtsrichtlinie.
Im Streit vor dem Bundesgerichtshof (I ZR 46/12) geht es nicht um die Frage, ob das Einbetten von Videos generell erlaubt ist oder nicht. Sondern um den Fall, dass jemand ein Video einbettet, das ein anderer Nutzer bereits ohne die Rechte hochgeladen hat. Darüber streiten zwei Wasserfilter-Produzenten im Fall eines Werbevideos. Nicht nur der Uploader, sondern auch der das Video einbettende Nutzer könnte dann Rechte verletzen – oder eben nicht. Vereinfacht gesagt lassen sich die Sichtweisen auf das Embedding an zwei Polen festmachen:
1. Einbetten ist vergleichbar mit dem Hochladen
Wer ein Video bei Youtube hochlädt, macht es der Öffentlichkeit über das Internet zugänglich. Im Urheberrechtsjargon: Es handelt sich um eine „öffentliche Zugänglichmachung”, durch die ein Werk „Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich wird” (Paragraf 19a Urheberrechtsgesetz). Die erste Sichtweise besagt: Auch wer ein Video einbettet, macht es öffentlich zugänglich, weil durch das Einbetten auf der jeweiligen Website ein neuer Zugangskanal geschaffen wird.
2. Einbetten ist vergleichbar mit dem Verlinken
Die andere Sichtweise besagt: Das Einbetten ist keine solche „öffentliche Zugänglichmachung”, weil das Video bereits vom ursprünglichen Uploader für alle zum Abruf ins Netz gestellt wurde. Das Einbetten ist nach dieser Sichtweise mit dem Verlinken vergleichbar – und das ist seit dem BGH-Urteil im Fall „Paperboy” allgemein erlaubt. Wer Inhalte nur verlinkt, verletzt demnach keine Urheberrechte, weil dabei weder das Video kopiert noch neu ins Netz gestellt wird. Das Verlinken erleichtert es nur, Inhalte zu finden, die ohnehin schon öffentlich zugänglich sind.
BGH: Keine öffentliche Zugänglichmachung, aber vielleicht „unbenanntes Verwertungsrecht” verletzt
Der Bundesgerichtshof hat die Frage zwar an den Europäischen Gerichtshof verwiesen, damit aber einen dritten Weg offen gelassen. Er sagt: Ein Video einzubetten, ist keine „öffentliche Zugänglichmachung”, weil der Nutzer, der das Video einbettet, gar nicht darüber entscheiden kann, ob es auch weiterhin zugänglich bleibt. Der Bundesgerichtshof bezeichnet das Embedding auch als „bloße Verknüpfung“ – insoweit wäre es mit der Verlinkung vergleichbar.
Diese „Verknüpfung” könnte aber, so der BGH, eine andere Form der „öffentlichen Wiedergabe” sein. In der EU-Urheberrechtsrichtlinie ist das die Oberkategorie für solche Nutzungen, unter die auch das Einstellen ins Internet – die öffentliche Zugänglichmachung – gehört. Die Richtlinie lässt dadurch gleichsam eine Lücke für andere, „unbenannte” Formen der öffentlichen Wiedergabe.
Wie auch immer der Europäische Gerichtshof entscheidet: Ob sich für die Nutzer damit viel ändert, ist keineswegs ausgemacht. Wenn das Embedding nicht in Urheberrechte eingreift, ist die Sache für Nutzer klar: Sie sind aus dem Schneider. Tut es das doch, werden die Uploader das Embedding über die Youtube-AGB aber erlaubt haben – jedenfalls dann, wenn sie die Rechte auch hatten. Bei Videos, die ohne die Rechte hochgeladen wurden, werden die Rechteinhaber sich wohl – wie auch bisher – an die Plattform wenden und können das Video dort sperren lassen.
2 Kommentare
1 Walid Chaar am 26. Oktober, 2014 um 19:31
Mittlerweile gibt es eine (weitere?) Entscheidung zu diesem Thema vom Europäischen Gerichtshof, siehe hier…
https://www.youtube.com/watch?v=JEApJ0-BqA4#t=2m50s
Was sagen Sie dazu?