Störerhaftung bei Hotel-WLAN, Google-Löschungen, Kartellbeschwerden
AG Hamburg: Hotelinhaber mit WLAN haftet nicht
Nach Ansicht des Amtsgerichts Hamburg gilt das Haftungsprivileg des Paragraf 8 Telemediengesetz für gewerbliche Betreiber eines WLAN (Az. 25b C 413/13). Der Anschlussinhaber ist demnach als Zugangsprovider im Sinne des Telemediengesetzes einzustufen und haftet damit nur begrenzt. Geklagt hatte der Inhaber der Rechte an einem urheberrechtlich geschützten Werkes gegen einen Hotelinhaber, der seinen Gästen zeitlich befristet WLAN-Zugang anbot. Über einen dieser Zugänge hatte ein Gast eine Urheberrechtsverletzung begangen. Nachdem der Hotelinhaber die geforderte Unterlassungserklärung nicht abgab, klagte der Rechteinhaber – und verlor. Auch eine Störerhaftung lehnte das Amtsgericht Hamburg ab: Der Hotelinhaber habe keine Prüfungspflichten verletzt.
Mehr bei Offene Netze und Recht.
iRights.info: Privates, öffentliches und gewerbliches WLAN – Wer haftet wann?
Nach EuGH-Urteil: Google fängt mit dem Löschen an
Google hat erste Suchergebnisse aus seinem Suchindex entfernt. Damit hat der Suchmaschinenbetreiber mit der Umsetzung des EuGH-Urteils von Mitte Mai begonnen. Durch das EuGH-Urteil ist Google datenschutzrechtlich verpflichtet, Ergebnisse aus dem Index zu entfernen, wenn das dadurch das Recht auf Privatsphäre der Betroffenen verletzt wird. Seit dem Urteil sind mehrere zehntausend Löschanfragen bei Google eingegangen; Google bewertet nach eigenen Angaben jeden Fall individuell. Bundesinnenminister Thomas de Maizière hat sich unterdessen für eine unabhängige Schlichtungsstelle zum Löschen von Suchergebnissen ausgesprochen. De Maizière stuft das Urteil als Zäsur ein und kommt zum Ergebnis, es sei für ein Unternehmen wie Google zu anspruchsvoll, im Einzelfall zwischen dem Recht auf Privatsphäre der Meinungs-, Presse- und Informationsfreiheit abzuwägen. Als möglichen Regelungsort für ein Schlichtungsverfahren schlägt de Maizière die geplante EU-Datenschutzverordnung vor.
Mehr zur Umsetzung des EuGH-Urteils auf sueddeutsche.de.
Mehr zu de Maizières Vorschlag bei Golem.
iRights.info: Der EuGH, Google und das Vergessen – Was sagt das Urteil wirklich?
Leistungsschutzrecht: Beschwerde gegen Google vor dem Kartellamt
Die VG Media sowie zahlreiche Presseverlage haben Beschwerde vor dem Bundeskartellamt gegen Google eingereicht. Hintergrund: Google hatte Presseverlage kurz nach Inkrafttreten des Leistungsschutzrechts im August 2013 dazu aufgefordert, von seinen Rechten daraus keinen Gebrauch zu machen – oder ansonsten in Google News nicht mehr gelistet zu werden. Weil die Angebote sonst kaum mehr auffindbar seien, zwinge Google mit seinem Marktanteil von über 90 Prozent die Verlage, auf ihr Leistungsschutzrecht zu verzichten. Nach Ansicht der Presseverlage missbraucht Google damit seine Marktmacht.
Zum Bericht bei kress.de.
iRights.info: Eine Farce nähert sich ihrem Höhepunkt
Kartellbeschwerde: Missbraucht Amazon seine Marktmacht?
Der Börsenverein des Deutschen Buchhandels hat vor dem Bundeskartellamt Beschwerde gegen Amazon eingereicht. Amazon missbrauche seine Marktmacht, so der Vorwurf: Durch gezielte Lieferungsverzögerungen von gedruckten Büchern der Verlagsgruppe Bonnier wolle das US-Unternehmen höhere Rabatte beim Einkauf von E-Books durchsetzen. Der Börsenverein spricht von Mitteln, „die einer Nötigung gleichkommen”. Auch gegenüber Medienunternehmen in den USA setzt Amazon anscheinend derartige Druckmittel ein.
Mehr bei heise.de.
TV-Streaming: Aereo muss Dienst einstellen
Der Streaminganbieter „Aereo” verstößt nach Auffassung des höchsten US-amerikanischen Gerichts gegen den US-Copyright Act. „Aereo” fängt frei empfangbare Antennensignale ab. Diese Signale werden in einen Stream konvertiert, den Nutzer von „Aereo” abrufen können. Für die Weitersendung der Signale müssen klassische Kabelbetreiber bezahlen – „Aereo” holt hingegen keine Lizenzen ein. Zu Unrecht, wie der Supreme Court nun entschied. Mehrere US-Fernsehsender hatten das New Yorker Start-Up wegen der Verletzung ihrer Urheberrechte verklagt.
Ausführlich bei faz.net.
iRights.info: TV-Webdienst Aereo illegal, Folgen für Cloud-Dienste umstritten
Supreme Court urteilt zu Handydurchsuchungen
Wird ein Verdächtiger festgenommen, darf die Polizei nicht mehr routinemäßig sein Handy durchsuchen. Dazu bedarf es einer richterlichen Anordnung. Das hat der US-amerikanische Supreme Court entschieden und damit zugunsten der Privatsphäre Betroffener geurteilt. Smartphones enthalten „eine digitale Aufzeichnung von beinahe jedem Aspekt des täglichen Lebens, vom Banalen bis zum Intimen“, so der vorsitzende Richter John Roberts.
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Dieser Wochenrückblick wurde von Fabian Rack verfasst. Lizenz: CC BY-NC-SA.
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