Art of the State: Von der Kunst, staatliche Werke in Gebrauch zu nehmen
Das Urheberrecht schützt nicht nur die Arbeitsleistung des privaten Autors, auch staatliche Werke werden davon erfasst: von der Rede der Bundeskanzlerin auf einem Festbankett bis hin zum Gutachten der Bundesnetzagentur. Für alle diese urheberrechtlich geschützten Werke gilt, dass jede Nutzung, Verbreitung oder Bearbeitung einer Genehmigung bedarf. Diese Genehmigung kann sich entweder aus dem Urheberrecht selbst ergeben, zum Beispiel in Form des Zitatrechts, oder sie ergibt sich aus der Einräumung von Nutzungsrechten durch Urheber oder Rechteinhaber.
Fragt man nach dem Zweck des Urheberrechts insgesamt, geht es meist um den Schutz des Urhebers, um die Sicherung seiner finanziellen Existenz und um die Schaffung von Anreizen für die Entstehung neuer Werke. Keiner dieser Gründe erklärt, warum staatliche Werke urheberrechtlich geschützt sind. Niemand glaubt, dass ein Gesetz dadurch besser, gerechter oder sorgfältiger formuliert würde, wenn es ausreichend lange urheberrechtlich geschützt wäre. Und in der Tat findet sich im deutschen Urheberrechtsgesetz in Paragraf 5 zu „amtlichen Werken“ eine entsprechende Vorschrift, die Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Urteile vom urheberrechtlichen Schutz ausnimmt. Das Gesetz wird aber sehr eng ausgelegt, sodass alle anderen staatlichen Werke unters Urheberrecht fallen.
Dass es auch anders geht, zeigt ein Blick über den Atlantik. Alle Werke von US-amerikanischen Bundesangestellten sind urheberrechtlich nicht geschützt und können beliebig nachgenutzt werden. Das gilt auch für Fotos von NASA-Astronauten und führte dazu, dass mit dem Foto „Earthrise“ ein Bild entstehen konnte, das nicht nur zu den meist reproduzierten Werken der Menschheitsgeschichte zählt, sondern den Blick auf unseren Planeten ganz entscheidend geprägt hat. Ohne diese Freigabe hätte das Bild wahrscheinlich nie so weit verbreitet.
Der Staat nutzt den urheberrechtlichen Schutz zu systemwidrigen Zwecken
Wie nutzt der Staat den urheberrechtlichen Schutz? Er tut dies manchmal zu systemwidrigen Zwecken, die keinesfalls der Intention des Urheberrechts entsprechen. Ein besonders prominenter Fall im Jahr 2013 war die Abmahnung und später die Einreichung einer Klage gegen die WAZ-Mediengruppe (inzwischen Funke-Mediengruppe) wegen der Veröffentlichung einer Reihe von „Unterrichtungen des Parlaments“. Die Bundeswehr erstellt diese über ihre Auslandseinsätze, stuft sie jedoch als Verschlusssache ein.
Das Verteidigungsministerium stützte seinen Anspruch auf die Löschung der Daten aus dem Internet einzig auf den urheberrechtlichen Schutz dieser Berichte, wie das Blog Netzpolitik.org berichtete. Eine solche Indienstnahme des Urheberrechts zu rein politischen Zwecken ist in einer freiheitlichen Gesellschaft sehr bedenklich und hat deshalb den Argwohn der Journalistenverbände erregt. Der Deutsche Journalisten-Verband kritisiert die Klage als einen Einschüchterungsversuch gegen Journalistinnen und Journalisten, die ihren Informationsauftrag gegenüber der Öffentlichkeit ernst nehmen.
Open-Government-Initiativen bleiben bloße Lippenbekenntnisse, wenn man sich in diesem Zusammenhang nicht ebenfalls über das Schutzniveau von Werken verständigt, die der Staat beauftragt hat oder die in öffentlichen Einrichtungen vorgehalten werden. Bislang verwiesen Bedenkenträger stets auf die Einnahmen, die dem Staat durch eine liberalere Haltung in der Freigabepolitik entgingen. In den letzten 18 Monaten hat Wikimedia Deutschland Parlamentarier verschiedener Parteien gebeten, durch kleine Anfragen die jeweiligen Landesregierungen und die Bundesregierung nach Zahlen dazu zu bitten, insbesondere zu den Einnahmen aus der Einräumung von Nutzungsrechten an Dritte.
Für den Bund und die Länder war das Ergebnis ernüchternd. Gemessen am Gesamthaushalt, dem Aufwand zur Erstellung der jeweiligen Werke und den Kosten für das Aushandeln von individuellen Nutzungsverträgen sind die Einnahmen verschwindend gering. Selbst wenn man großzügig alle Buchungen und Abkommen mit bundeseigenen Unternehmen hinzunimmt, machen diese Einnahmen im Jahr 2013 einen Bruchteil des Bundeshaushalts aus: lediglich 5,7 Millionen Euro.
Wenn es die künftige Bundesregierung mit Open Data ernst meint, wird sie ihre Liebe für die Gemeinfreiheit amtlicher Werke entdecken müssen. Ein kleiner Eingriff – die Ausweitung von Paragraf 5 des Urheberrechtsgesetzes auf mehr staatliche Werke als bisher – wäre kostenneutral, verwaltungsentlastend und würde mit einem Federstrich eine große Zahl an Werken in die allgemeine Nachnutzbarkeit überführen.
Mathias Schindler ist seit 2003 Autor bei Wikipedia. 2004 gründete er zusammen mit anderen Wikipedianern in Berlin den Verein Wikimedia Deutschland und gehörte seitdem mehrfach dem ehrenamtlichen Vorstand als Beisitzer an. Er ist heute Mitglied im Communications Committee der Wikimedia Foundation und hilft dort bei der Pressearbeit. In seiner Freizeit bloggt er unter anderem auf Netzpolitik.org. Seit 2009 arbeitet er als Projektmanager für Wikimedia Deutschland.
Dieser Text ist auch im Magazin „Das Netz – Jahresrückblick Netzpolitik 2013-2014“ erschienen. Sie können das Heft für 14,90 EUR bei iRights.Media bestellen. „Das Netz – Jahresrückblick Netzpolitik 2013-2014“ gibt es auch als E-Book, zum Beispiel bei Amazon*, beim Apple iBook-Store* oder bei Beam.
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