Sampling: Was ist jetzt erlaubt?

Nach vielen Jahren Rechtsstreit hat das Verfasssungsgericht Ende Mai 2016 das vorerst letzte Wort über Sampling gehabt. Im Streit zwischen der Band Kraftwerk und dem Produzenten Moses Pelham entschied es zugunsten der Kunstfreiheit.
Sampling ist demnach unter bestimmten Bedingungen erlaubt, ohne dass Rechteinhaber gefragt werden müssen. Für das Verfassungsgericht ist neben der Abwägung der Kunstfreiheit mit den Eigentumsrechten vor allem entscheidend, ob ein neues Musikstück mit dem gesampelten Werk in Konkurrenz tritt.
3 Kommentare
1 TT am 8. Juli, 2016 um 17:18
Wo kann ich denn jetzt diesen Kriterienkatalog finden?
2 David Pachali am 9. Juli, 2016 um 21:38
Die Kriterien finden sich direkt im Urteil des Verfassungsgerichts:
“Dabei sind der künstlerische und zeitliche Abstand zum Ursprungswerk,
die Signifikanz der entlehnten Sequenz, die wirtschaftliche Bedeutung des Schadens für den Urheber des Ausgangswerks sowie
dessen Bekanntheit einzubeziehen.”
3 Mitsch8 am 21. Juni, 2018 um 16:41
darf ich dann z.b. strawberry fields von beatles remixen, wenn ich unter 2 sekunden bleibe und es in ein dance-techno-stück verarbeite? sollten doch alle kriterien eingehalten sein.
liebe grüße
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