Redigi: Download-Trödelmarkt will in Europa starten
Auf der Website des Dienstes war bislang nur ein kurzer Hinweis zu lesen: „Coming soon to the EU”. Gegenüber der Financial Times kündigte Redigi-Gründer John Ossenmacher nun an, den digitalen Trödelmarkt noch vor April auch in Europa starten zu wollen. Er solle zunächst „gebrauchte” Musik und E-Books umfassen, später auch weitere Inhalte. Ob Ossenmacher dabei konkrete EU-Länder im Auge hat, ist noch nicht bekannt.
In den USA ist Redigi in juristische Auseinandersetzungen mit der Musikindustrie verwickelt: Der Branchenverband RIAA und das Plattenlabel Capitol Records (EMI/UMG) gehen gerichtlich gegen den Dienst vor, da er unerlaubt Kopien anfertige und damit Urheberrechte verletze. Im Februar letzten Jahres entschied ein US-Gericht zugunsten von Redigi und lehnte eine von Capitol Records geforderte Unterlassungsverfügung ab. Der eigentliche Streit dauert aber noch an.
Weiterverkauf in Europa
In Europa scheinen sich die Redigi-Macher bessere Voraussetzungen zu erhoffen, vielleicht auch Rückendeckung für den US-Streit. Hier hatte der Europäische Gerichtshof im Juli ein grundlegendes Urteil gefällt. Für Software hatte er entschieden: Sie darf auch dann weiterverkauft werden, wenn sie als Download erworben wurde. So das Urteil im Fall Oracle vs. Usedsoft. Dahinter steckt der Streit, ob der sogenannte Erschöpfungsgrundsatz auch für die digitale Welt gilt. Er besagt, dass sich das Verbreitungsrecht der Rechteinhaber „erschöpft”, wenn ein Produkt rechtmäßig in den Verkehr gebracht wurde. Gilt er auch für digitale Inhalte, könnten Rechteinhaber und Store-Betreiber nicht verbieten, die Dateien weiterzuverkaufen.
Im EuGH-Urteil ging es aber um einen Sonderfall, da es für Software eigene Regelungen und eine spezielle EU-Richtlinie gibt. Die Argumentation lässt sich zwar der Idee nach auf Musik, Filme und andere digitale Inhalte übertragen, aber das bleibt umstritten. Klarheit würden erst weitere Urteile bringen. In Deutschland hatte die Linkspartei Anfang des letzten Jahres einen Gesetzentwurf vorgestellt, der den Weiterverkauf digitaler Downloads ausdrücklich erlauben sollte. Der Börsenverein des Deutschen Buchhandels kritisierte das Vorhaben gegenüber iRights.info (PDF). Der Erschöpfungsgrundsatz sei nicht anwendbar, Käufer von E-Books würden nicht das Recht erwerben, sie auch weiterzuverkaufen.
Wie Redigi funktioniert
Redigi erlaubt es den Nutzern, ihre MP3-Dateien über eine Software auf die Plattform hochzuladen. Das Unternehmen betont, dass es sich dabei um einen privaten Cloud-Speicherplatz der Nutzer handele – in den USA ist das ein weiterer Aufhänger der Auseinandersetzung. Nach eigenen Angaben prüft Redigi dann, ob es sich tatsächlich um legal gekaufte Dateien handelt. Nur diese würden zum Weiterverkauf akzeptiert und lokale Kopien entfernt. Vom Cloud-Speicher aus können die Songs dann verkauft werden, indem der Dateibesitzer umgeschrieben wird. Der Streit zwischen Redigi und der Musikindustrie macht sich neben dem Weiterverkaufsrecht daran fest, ob auf diesen Zwischenschritten Urheberrechte verletzt werden.
Den Urhebern der gehandelten Musikstücke verspricht Redigi dabei seit Sommer einen Anteil von 20 Prozent an den Einnahmen ihrer Titel, sofern sie sich dafür registrieren. Redigi selbst behält eine Provision bei jedem Verkauf ein. Wer auf der Plattform Dateien verkauft, bekommt zunächst kein Geld ausgezahlt, sondern Gutscheine für den eigenen Store oder für Apples iTunes.
Falls Redigi die Ankündigung umsetzen kann, dürften wohl auch noch weitere Gerichtstermine folgen. Am Ende würde aber klar sein, welche Regeln beim Verkauf von digitalen Gütern gelten. Sie könnten noch für einigen Wirbel sorgen.
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