Rechtspflicht zur Amnesie: Digitale Inhalte, Archive und Urheberrecht
Was wir uns erzählen, was wir uns berichten, bildet das kommunikative Gedächtnis unserer Gesellschaft. Es reicht gerade soweit zurück wie die Erinnerung noch lebender Menschen: maximal 100 Jahre. Alles, was darüber hinausgeht, ist entweder mythisch oder vergessen oder im kulturellen Gedächtnis als einem Speichergedächtnis enthalten, wie es der Kulturwissenschaftler Jan Assmann einmal formuliert hat.
Dieses kulturelle Gedächtnis findet seinen Niederschlag in dauerhaften Zeugnissen der Kultur: in lesbaren Medien, an erster Stelle in Büchern und anderen gedruckten Materialien. Auf diese Medien sind wir zwingend angewiesen, wenn wir uns auf Sachverhalte außerhalb des zeitlichen Erfahrungshorizontes lebender Personen beziehen wollen.
Digitale Inhalte sind nicht von allein lesbar
Die Allgegenwart des Internet in der heutigen Wissens- und Informationsgesellschaft kann hier mit der Zeit zu einem ernsten Problem werden. Denn digitale Inhalte – kurz Digitalia – haben die unangenehme Eigenschaft, der sinnlichen Wahrnehmung nicht unmittelbar zugänglich zu sein. Sie müssen erst durch Software interpretiert und lesbar gemacht werden.
Soll dieser Vorgang über lange Zeiträume funktionieren, ist Vorsorge für die Stabilität von Formaten zu treffen oder eine Überführung in neue Formate notwendig. Doch damit nicht genug: Digitalia sind darüber hinaus auch noch hochfragil, da sie entweder unkörperlich und damit flüchtig in Netzen kursieren oder auf Datenträgern aufbewahrt werden, die nach dem gegenwärtigen Stand der Technik nicht wie Papier über Generationen hinweg haltbar sind.
Digitalia müssen daher in regelmäßigen Abständen auf neue Datenträger umgeschrieben werden. Formatänderungen und Datenträgerwechsel sind technisch komplexe Vorgänge. Sie stehen bei der Frage der digitalen Langzeitarchivierung meist im Vordergrund. Technische Aspekte sind aber nur eine Seite des digitalen Gedächtnisses. Die andere Seite ist eine juristische.
1. Langzeitarchivierung: Was das Urheberrecht sagt
Soweit die betroffenen Digitalia persönliche geistige Schöpfungen sind – was meist der Fall sein wird – unterfallen sie als geschützte Werke dem Urheberrecht, und ihre Vervielfältigung hat bestimmte rechtliche Vorgaben zu beachten. Da sowohl das für die digitale Langzeitarchivierung unverzichtbare Umkopieren als auch mögliche Formatänderungen Vervielfältigungen darstellen, liegt die gar nicht zu überschätzende Relevanz des Urheberrechts für diese Vorgänge auf der Hand. Und hier stellt sich die Lage – in grober Skizze – wie folgt dar:
Jede Vervielfältigung eines urheberrechtlich geschützten Werkes greift in das Verwertungsrecht des Urhebers oder entsprechende Nutzungsrechte von Rechteinhabern ein. Wenn der Urheber oder die Rechteinhaber die für die Langzeitarchivierung erforderlichen Vervielfältigungen – sei es in Form von Nutzungsrechten, sei es in sonstiger Form – gestatten, ergeben sich keine Probleme. Die Vervielfältigung ist dann rechtmäßig. Ansonsten aber kann eine Langzeitarchivierung nur auf Grundlage urheberrechtlicher Schrankenbestimmungen vorgenommen werden.
Von den Schrankenregelungen kommen im Wesentlichen nur die labyrinthischen Normen für „Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch” in Betracht, um Kopien im Rahmen der digitalen Langzeitarchivierung zu rechtfertigen. Danach ist eine digitale Privatkopie gestattet, sofern sie nicht von einer offensichtlich rechtswidrigen Vorlage angefertigt wird. Ebenfalls zulässig sind Vervielfältigungen für den eigenen wissenschaftlichen Gebrauch.
Hier wäre jedoch näher zu begründen, warum der eigene wissenschaftliche Gebrauch gerade eine auf mehrere Generationen angelegte Langzeitarchivierung erfordert. Tote können schwerlich einen eigenen wissenschaftlichen Gebrauch für sich reklamieren. Selbst wenn man sich hier auf den Gebrauch einer Institution bezieht, so stellt sich die Frage, ob Kopien noch vor jedem Gebrauch von der Schranke überhaupt erfasst sind oder ob nicht die Kopie selbst dem unmittelbaren Gebrauch dienen muss. Vor dem Hintergrund der regelmäßig geforderten engen Schrankenauslegung ist diese Frage keineswegs haarspalterisch, sondern leider nur allzu berechtigt.
Archivkopie: Ein kunstvolles Regelungslabyrinth
Interessanter ist da schon die Erlaubnis im selben Paragrafen, eine Vervielfältigung zur Aufnahme in ein eigenes Archiv herzustellen, denn der Aufbau eines Archivs ist genau das, was wir wollen, wenn wir über digitale Langzeitarchivierung reden.
Allerdings liegt hier die Tücke im Detail. So muss die Vorlage für die Archivkopie zunächst ein „eigenes Werkstück“ sein. Doch darf die Vervielfältigung selbst oder ihre Nutzung bloß in analoger Form erfolgen, was für die digitale Langzeitarchivierung schlicht sinnlos ist. Diese Beschränkung wiederum gilt nicht für Archive, die im öffentlichen Interesse tätig sind und keine wirtschaftlichen oder Erwerbszwecke verfolgen. Diesen Einrichtungen ist auch die digitale Kopie zur Aufnahme in ein eigenes Archiv gestattet. Hier ist also Gelegenheit, den kunstvoll verschränkten Aufbau des Paragrafen 53 Urheberrechtsgesetz zu bewundern.
Halten wir hier kurz inne. Die digitale Langzeitarchivierung scheint zwar nicht im Fokus des Gesetzgebers zu stehen, ist aber Einrichtungen gestattet, die im öffentlichen Interesse tätig werden. So jedenfalls kann man die Archivschranke verstehen und damit der Ansicht sein, dass immerhin Bibliotheken und Archive, mithin öffentliche Gedächtnisinstitutionen aus urheberrechtlichen Gründen nicht gehindert sind, digitale Langzeitarchivierung durchzuführen.
Einmal kopieren und Schluss
Diese Ansicht zur Archivschranke freilich ist etwas schlicht. Bei der Frage der digitalen Langzeitarchivierung geht es um den Aufbau eines digitalen Speichergedächtnisses, das in seiner Dauerhaftigkeit den gedruckten Büchern als den wohl wichtigsten Medien des überkommenen kulturellen Gedächtnisses entsprechen soll. Wegen der begrenzten Haltbarkeit von Datenträgern hilft es daher nichts, es mit einer einzigen Archivkopie für die Dauer des Urheberrechts an dem betreffenden Werk bewenden zu lassen. Um eine zuverlässige Speicherung zu gewährleisten, ist vielmehr die regelmäßige Migration auf einen neuen Datenträger nötig.
Die Archivschranke aber gestattet nur Vervielfältigungen zur Aufnahme in ein Archiv, Kopien im Archiv selbst sind nicht im Fokus der Norm. Ob hier eine Auslegung der Schrankenbestimmung helfen kann, ist zweifelhaft. Die jüngsten Gerichtsverfahren gegen Hochschulen um elektronische Semesterapparate und Leseplätze zeigen zudem, welche komische, den Erfordernissen einer digital arbeitenden Wissenschaft nicht unbedingt entgegenkommenden Auslegung Schrankenbestimmungen durch Gerichte erfahren können.
Hält man sich dies vor Augen, ist man nicht gut beraten, auf dem sandigen Fundament der Archivschranke eine kostspielige Infrastruktur für die digitale Langzeitarchivierung aufzubauen. Unklares Recht ist hier ein ernstes Investitions- und Planungsrisiko!
Ausnahmen für Datenbankwerke und Kopierschutz
Indes, das Recht ist nicht in allen Punkten unklar. Klar und deutlich etwa drückt sich der Gesetzgeber bei den Ausnahmen von der Archivkopie aus. Danach ist eine Archivkopie von Datenbankwerken unzulässig; sie wird lediglich für den eigenen wissenschaftlichen Gebrauch sowie den Unterrichtsgebrauch unter Einschränkungen gestattet. Für Digitalia im Internet, die in Form von Datenbankwerken nicht unbedingt selten auftreten, ist das eine ziemliche klare, aber keine gute Aussage.
Sekundiert wird dieses wenig erfreuliche Ergebnis durch die Norm, dass bei einfachen Datenbanken ohne Werkcharakter zwar Privatkopien und solche für den Wissenschafts- und Unterrichtsgebrauch erlaubt sind (Paragraf 87c), nicht aber eine Archivkopie.
Als raffinierter Höhepunkt der klaren Aussagen des Gesetzgebers dürfen die technischen Schutzmaßnahmen nicht vergessen werden. Soweit es um Digitalia geht, die in Netzen kursieren, besteht von Rechts wegen keine Möglichkeit, technische Schutzmaßnahmen für Vervielfältigungen aufzuheben. Eine legale digitale Langzeitarchivierung allein auf Grundlage urheberrechtlicher Schrankenbestimmungen ist hier vollkommen ausgeschlossen.
Urheberrechtlich saubere Archivierung ist kaum möglich
Soweit also zu den Möglichkeiten, die das Urheberrecht zur Langzeitarchivierung von Digitalia eröffnet. Es liegt auf der Hand, dass diese Möglichkeiten nicht ausreichen. Außerhalb vertraglicher Vereinbarungen mit den Urhebern oder Rechteinhabern aber ist eine rechtlich saubere digitale Langzeitarchivierung im Rahmen der derzeitigen urheberrechtlichen Schranken nicht möglich.
Auf eine Schrankenlösung wird man aber nicht verzichten können, da insbesondere Netzinhalte oft kollaborativ und ohne eindeutige Klärung juristischer Fragen erstellt werden. Es ist in diesen Fällen oft nicht möglich, einen Ansprechpartner zur Einholung aller für die Langzeitarchivierung erforderlichen Rechte ausfindig zu machen. Überdies erscheint es angesichts der Masse an relevanten Digitalia wenig sachgerecht, neben den ohnehin schon hohen technischen Aufwand der Langzeitarchivierung noch einen bürokratischen Aufwand zur Klärung rechtlicher Fragen zu stellen.
Sammeln im Netz: Wie das Recht hinterherhinkt
Digitalia sammelt man nicht einfach so wie Bücher; es sei denn, sie sind auf körperlichen Datenträgern wie CD-ROMs verfügbar. Digitalia sammelt man, indem man sie auf eigene Speichermedien kopiert, also vervielfältigt. Solche Vervielfältigungen sind zweifelsfrei legal, wenn sie auf Grundlage einer Lizenzvereinbarung erfolgen. Allerdings ist nur ein Bruchteil des für das digitale kulturelle Gedächtnis relevanten Materials auf diese Weise verfügbar, etwa weil es von Verwertern entsprechend vermarktet oder auf Grundlage diverser Open-Content-Lizenzen im Internet bereitgestellt wird. Gerade frei zugängliche Internetquellen stehen oft unter keiner Lizenzbestimmung. Was tun?
Der Blick auf die urheberrechtlichen Schranken kann kurz gehalten werden: Privater oder eigener wissenschaftlicher Gebrauch kommt für für die klassischen Gedächtnisinstitutionen wie Archive oder Bibliotheken nicht in Betracht. Damit aber ist das Sammeln von Digitalia aus dem Internet auf Grundlage urheberrechtlicher Schrankenbestimmungen nicht möglich. Die schon erwähnte Archivschranke scheidet hier aus, weil das Ergebnis der Schrankennutzung die Voraussetzung ihrer Anwendung ist, nämlich das eigene Werkstück als allein zulässige Kopiervorlage.
Nationalbibliothek soll sammeln, darf aber nicht
Trotz dieser sehr misslichen urheberrechtlichen Situation hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek (DNBG) im Jahre 2006 dieser Bibliothek die Aufgabe zugewiesen, auch Digitalia als Kulturgut für die Nachwelt zu sichern, also ein digitales kulturelles Gedächtnis anzulegen. Dabei stellte sich der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzgebungsmaterialien (PDF) sogar vor, dass die Deutsche Nationalbibliothek in regelmäßigen Abständen gewissermaßen Sicherungskopien des gesamten deutschsprachigen Internets im Wege des Webharvestings erstellt.
Das aber ist schlicht illegal. Das Urheberrechtsgesetz enthält keine entsprechende Schranke. Und auch das Nationalbibliotheksgesetz selbst regelt diesen Sachverhalt nicht, obwohl es den Sammelauftrag der Nationalbibliothek explizit auf unkörperliche Medienwerke und damit Digitalia in Netzen erweitert hat. Ansonsten ist das Gesetz stockkonservativ: Nicht nur Bücher und Datenträger, sondern auch Netzpublikationen müssen „abgeliefert” werden. Ähnlich „fortschrittliche“ Bestimmungen enthalten die Pflichtexemplarvorschriften der Länder Baden-Württemberg, Hamburg, Thüringen und Sachsen-Anhalt.
Digitalia nutzen: Speichern verboten
Neben der Langzeitarchivierung und dem Sammeln ist schließlich noch das Vermitteln als dritte wichtige Säule des digitalen kulturellen Gedächtnisses zu beleuchten. Bibliotheken und Archive dürfen Mikroformsammlungen an Bildschirmen in ausgewählten Pflichtexemplarbibliotheken anbieten, Nutzer dürfen sich von den multimedialen Inhalten eigene Exzerpte machen, vielleicht ein paar Screens abfotografieren oder den Bildschirm auf den Kopierer legen.
Das ist auch ein Ergebnis der Rechtsprechung: Der Bundesgerichtshof hat sein Verständnis für digitales Arbeiten bündig so zum Ausdruck gebracht:
Für ein wissenschaftliches Arbeiten mit Texten ist nach heutigem Verständnis zwar der Ausdruck, nicht aber das Abspeichern wichtiger Textpassagen unerlässlich.
Für diese „komfortable” Form der Nutzung ist freilich eine angemessene Vergütung abzuführen. Wobei hier durchaus die Frage aufgeworfen werden kann, ob diese Vergütungspflicht für Pflichtexemplarbibliotheken im Rahmen ihres Sammelauftrages überhaupt angemessen ist, denn immerhin investieren diese Einrichtungen eine Menge Geld in den Erhalt von Digitalia für die Nachwelt.
Das Problem freilich ist nur ein theoretisches. Von sich aus dürfen Pflichtexemplarbibliotheken, wie wir festgestellt haben, ja gar nichts sammeln; lediglich das Land Hessen hat auch eine Sammelermächtigung bei säumigen Ablieferungspflichtigen vorgesehen. Was sie aber abgeliefert bekommen, ist konkludent entsprechend lizenziert. Anders gesagt: Das Wenige, das gesammelt wird, darf man auch der Öffentlichkeit vermitteln, jedenfalls am stationären Leseplatz im Haus.
Rechtspflicht zur Amnesie
Nachdem wir uns die urheberrechtliche Seite der Langzeitarchivierung angesehen haben, kann man sagen, dass man sich um die Zukunft unserer Digitalia im kulturellen Speichergedächtnis durchaus Sorgen machen muss. Im Gegensatz zur analogen Welt der gedruckten Bücher etwa unterfallen im digitalen Bereich alle für den Aufbau, die Pflege und die Nutzung des digitalen Gedächtnisses relevanten Handlungen dem Urheberrecht.
Es fehlt hier an einer dem Sachenrecht entsprechenden eigenen Rechtsposition („Eigentum am bedruckten Papier“) von Gedächtnisinstitutionen wie Bibliotheken oder Archiven. Vertragliche Vereinbarungen sind angesichts der Masse des relevanten Materials keine Lösung. Die vorhandenen urheberrechtlichen Schranken bieten ebenfalls keine geeignete Grundlage für die digitale Langzeitarchivierung. Hier ist der Gesetzgeber gefragt, die für Gedächtnisinstitutionen in vielen Fällen derzeit bestehende „Rechtspflicht zur Amnesie“ im digitalen Bereich durch eine sachgerechte Novellierung des Urheberrechtsgesetzes zu beenden.
Dazu hat im Übrigen auch die EU-Kommission schon 2011 eine Empfehlung „zur Digitalisierung und Online-Zugänglichkeit kulturellen Materials und dessen digitaler Bewahrung” (PDF) beschlossen. Die Kommission empfiehlt darin „die ausdrückliche und eindeutige Verankerung von Bestimmungen in ihren Rechtsordnungen, die ein mehrfaches Kopieren und Konvertieren digitalen kulturellen Materials durch öffentliche Einrichtungen zum Zwecke der Bewahrung erlauben“, sowie „die Schaffung der erforderlichen Regelungen für die Pflichtexemplarhinterlegung in digitaler Form“.
Zu den notwendigen Pflichtexemplarvorschriften rechnet die Kommission auch die Gestattung von Web-Harvesting und des gegenseitiges Austausches von Digitalia zwischen Pflichtexemplarbibliotheken, wenn sie einen eigenen gesetzlichen Sammelanspruch haben. Österreich hat das bereits umgesetzt und verfügt im Mediengesetz über ein recht differenziertes Regelwerk, das sich der deutsche Gesetzgeber als Beispiel nehmen könnte.
2. Was soll das kulturelle Gedächtnis ausmachen?
Das Ergebnis der urheberrechtlichen Bestandsaufnahme ist, um es mit einem Wort zu sagen, vernichtend. Hier ist nahezu alles problematisch und eine rechtssichere digitale Langzeitarchivierung ebenso unmöglich wie der nachhaltige Aufbau und die Nutzung eines digitalen kulturellen Gedächtnisses. Aber selbst wenn wir hier eine zufriedenstellende Lösung für die Gedächtnisinstitutionen bekommen sollten: Die rechtlichen Probleme des digitalen kulturellen Speichergedächtnis sind damit bei weitem noch nicht gelöst. Ich möchte beispielhaft auf drei Bereiche eingehen, die sich als problemträchtig erweisen.
Wer darf archivieren?
Zunächst werden für das digitale kulturelle Gedächtnis, wenn man das soeben zitierte Kommissionsdokument betrachtet, ausschließlich bestimmte Institutionen als zuständig erachtet: vor allem Bibliotheken und Archive. Doch eine Fülle weiterer Akteure ließe sich anführen. Beispielhaft möchte ich hier private Sammler nennen. Neben dem großen Fundus an Kulturgütern in öffentlichen Institutionen existiert ein vielleicht noch größerer, jedenfalls vielfältigerer Schatz in privaten Sammlungen. Oft sind es private Sammler, die wichtige Kollektionen erst zu einer Form zusammenstellen, die für eine öffentliche Einrichtung interessant ist.
Keine Gedächtnisinstitution würde Briefkastenwerbung von Edeka archivieren. Aber wenn ein Sammler einem Wirtschaftsarchiv nun ein vollständiges Konvolut solcher Werbezettel aus der Zeit von 1965 bis 2000 anböte? Das wäre fast ein DFG-Projekt! Könnte ich aber eine mit Kennerschaft zusammengestellte Sammlung von Fotos und Texten aus dem Internet – alles legale Kopien für den wissenschaftlichen Eigengebrauch – einfach so einer Bibliothek übergeben? Und könnte die Bibliothek damit überhaupt etwas anfangen?
Mit anderen Worten: Im analogen Zeitalter konnte jedermann, der am Kulturleben teilnahm, einen substanziellen Beitrag zum kulturellen Speichergedächtnis leisten. Im digitalen Bereich aber, mit seiner ungleich größeren Vielfalt, verengt sich der Fokus der Diskussion auf wenige institutionelle Akteure. Ich habe aus „sammlungsphilosophischen“ Gründen meine Zweifel, dass das sachgerecht ist.
Persönlichkeitsrechte im Internetzeitalter
Äußerungen in den klassischen Massenmedien sind schnell vergessen und werden von neuen Meldungen überlagert. Wenn es um Berichte über unvorteilhaftes persönliches Verhalten geht, Straftaten etwa, dumme Plagiate oder eine kleine Affäre, ist es die Vergesslichkeit der Massenmedien, die aus persönlichkeitsrechtlichen Gründen eine Berichterstattung darüber ermöglicht.
Das Bundesverfassungsgericht hat es in der berühmten Lebach-Entscheidung von 1973 daher für unzulässig gehalten, „dass die Kommunikationsmedien sich … zeitlich unbeschränkt mit der Person eines Straftäters und seiner Privatsphäre befassen.“ Damals war das Fernsehen das Leitmedium. Was aber gilt im Internetzeitalter, wenn Google mir über digital verfügbare Medienarchive zwanzig Jahre alte Skandale wie frische Meldungen serviert?
Auch dies möchte ich als Frage stehen lassen. Sie zeigt, dass im digitalen kulturellen Speichergedächtnis persönlichkeitsrechtliche Fragestellungen eine völlig neue Relevanz bekommen.
Rückruf und Depublizierung: Imperative des Vergessens
„Das Netz speichert zuviel, es soll auch wieder vergessen!“ Diese Forderung wird oft erhoben. Tatsächlich könnte ein Urheber ein Werk einfach aus den Internet löschen. Sofern er keine Nutzungsrechte eingeräumt hat, können Dritte es nicht mehr zugänglich machen. Was aber, wenn das Werk bereits an die Deutsche Nationalbibliothek gelangt ist? Könnte jetzt der Urheber eine Löschung verlangen? Hier wird deutlich, wie anfällig für gezielte Manipulationen und Streichungen das digitale Gedächtnis im Vergleich zum gedruckten ist. Die Vielzahl von nicht mehr manipulierbaren Werkstücken und der Erschöpfungsgrundsatz verhindern hier einen Zugriff des Urhebers auf sein bereits publiziertes und verbreitetes Werk.
Neben dem Urheber, der sein Werk unterdrücken möchte, gibt es noch einen ungleich problematischeren Imperativ des Vergessens. Betrachtet man das Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek und politische Äußerungen zum digitalen Kulturerbe, dann ist man sehr irritiert, wenn man sich näher mit der Praxis des Depublizierens von Webseiten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten beschäftigt. Diese Internetseiten dürfen sicher als zeitgeschichtliche Zeugnisse ersten Ranges gelten. Gleichwohl schreibt der Rundfunkstaatsvertrag für einen Großteil dieser Inhalte eine bloß befristete Verweildauer vor. Danach werden die Seiten vom Netz genommen.
Und dann? Dann sind die Seiten weg. Die Deutsche Nationalbibliothek fühlt sich unter Verweis auf ihre Sammelrichtlinien nicht zuständig – man kann das durchaus anders sehen! – und die Rundfunkarchive, wo diese Inhalte möglicherweise noch zu finden sind, gleichen hermetischen Silos und haben keinen klaren Auftrag, ein digitales kulturelles Speichergedächtnis zu schaffen, das allen leicht zugänglich ist.
Archivieren im Datenstrom
Was im analogen Bereich säuberlich getrennt war, ist nun unterschiedslos einfach ein Datenstrom. Im Internet konvergieren Publikation, Kommunikation, Information, Unterhaltung und Business. In der analogen Welt ist es klar, dass wir Bücher sammeln, Werbeflyer eher nicht und Telefongespräche gar nicht. Im Internet ist das nicht mehr klar. Neben einer angemessenen Rechtsordnung für das digitale kulturelle Gedächtnis müssen wir fragen: Was soll dieses Gedächtnis eigentlich ausmachen? Und wenn wir es anlegen, sollten wir es vielleicht nur gestuft zugänglich machen? Persönliches nach 100 Jahren, Publiziertes sofort?
Erst wenn diese Fragen gelöst und in ein stimmiges Konzept gebracht sind, kann auch der Gesetzgeber ein sinnvolles Rechtsregime für Digitalia aufbauen. Am Rande sei erwähnt, dass dabei auch die Rolle der digitalisierten analogen Kulturgüter mit zu bedenken ist, denn bei aller Unsicherheit bei der Bewahrung von Digitalia werden paradoxerweise Unmengen analoger Kulturgüter digitalisiert, auch und gerade um sie der Nachwelt zu erhalten.
Sollte es sich in einer Generation jedoch herausstellen, dass vor allem das gegenwärtige, stark urheber- und verwerterzentrierte Recht des geistigen Eigentums den Aufbau nachhaltiger Speicher- und Sammelstrukturen verhindert hat, wird dies eine Debatte auslösen, die an Heftigkeit die gegenwärtigen Diskussionen um Nutzer- und Wissenschaftsrechte weit übertreffen wird.
Zerstörte Gedächtnisspuren lösen stärkste Emotionen aus. Man denke nur an den Weimarer Bibliotheksbrand oder den Einsturz des Kölner Stadtarchivs. Wir betreten dann einen Resonanzboden, der das Urheberrecht in der Form, in der wir es kennen, nicht nur zum Wanken, sondern zum totalen Einsturz bringen könnte. Ob hier der archimedische Punkt der neuen Urheberrechtsordnung liegt, nach dem alle suchen? Wer weiß?
Zur Person
Dr. Eric W. Steinhauer ist Bibliothekar an der Universitätsbibliothek der Fernuniversität in Hagen. Als Bibliotheksjurist beschäftigt sich Steinhauer unter anderem mit den urheberrechtlichen Problemen der digitalen Langzeitarchivierung und gehörte zur Expertengruppe der Initiative „Nachhaltigkeit in der digitalen Welt” des Internet und Gesellschaft Collaboratory. Foto: Mathias Schindler, CC BY-SA.
Eine erweiterte Version dieses Artikels ist im Band „Was bleibt? Nachhaltigkeit der Kultur in der digitalen Welt” bei iRights.Media als Print, E-Book sowie frei im Netz erschienen. Dort finden sich auch weitere Literaturangaben.
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