Rechte an Forschungsdaten und Datenbanken
Eine häufig auftretende Frage ist, ob Forschungsdaten als solche urheberrechtlich (oder durch andere Rechte) geschützt sind. Wenn ja, müssten hierfür Nutzungsrechte eingeholt werden, wenn ein Dritter sie verwenden will. Die „Urheber“ der Daten müssten genannt werden und sie hätten (neben vielen anderen Rechten) Ansprüche auf eine angemessene Vergütung gegenüber Nachnutzern.
Auch der Einsatz von Open-Content- oder Open-Data-Lizenzen für Forschungsdaten (und gleichermaßen jede Art von Fakten und Informationen) ergibt nur Sinn, wenn diese einem Schutzrecht unterlägen. Denn solche Lizenzen dienen dazu, Rechte zur Nutzung von geschützten Inhalten einzuräumen.
Für gemeinfreie Inhalte sind solche Lizenzen dagegen nicht erforderlich, weil sie ohnehin ohne jede Einschränkung und Verpflichtung genutzt werden dürfen (das genau ist die Definition von Gemeinfreiheit). Gemeinfreie Daten unter Open-Content-Lizenzen zu stellen (die immer auch Nutzungsrestriktionen und/oder Rechtspflichten auferlegen), würde dem Nutzer mehr Rechte aufbürden als einräumen. Dies wird daher auch als Copyfraud bezeichnet (Urheberrechtsbetrug).
Recht an Datenbanken
In Bezug auf ihre rechtliche Schutzfähigkeit ist zwischen Daten und Datenbanken grundsätzlich zu unterscheiden. Während Daten als solche nicht schutzfähig sind (zu Einzelheiten siehe im nächsten Abschnitt), sehen das EU- und deutsche Urheberrecht einen Schutz von Datenbanken vor. Schutzvoraussetzung ist, dass deren Erzeugung eine wesentliche Investition erfordert hat (Paragraf 87a Urheberrechtsgesetz).
Eine Datenbank, die dieses Kriterium erfüllt, ist davor geschützt, dass „wesentliche Teile“ der hierin enthaltenen Daten von Dritten entnommen (zum Beispiel kopiert) werden, ohne dass hierfür eine Erlaubnis erteilt wurde. Das Recht steht dem Hersteller der Datenbank zu, also demjenigen (zumeist einem Unternehmen oder einer Institution), der die Investitionen getätigt hat.
Das Datenbankherstellerrecht schützt nicht etwa die Daten selbst, sondern deren Zusammenstellung, Verknüpfung und so weiter in einer Datenbank. Einzelne Daten aus einer Datenbank können – soweit sie nicht zusammengenommen einen „wesentlichen Teil der Datenbank“ ausmachen oder selbst geschützt sind – weiterhin frei verwendet werden.
Recht an Daten und Fakten
Daten an sich sind frei von jeglichen Rechten. Es gibt kein Eigentum an Daten, weder an Forschungsdaten, personenbezogenen Daten, bibliografischen Angaben, Wetter- oder Geodaten. Daten, zum Beispiel die Reaktionen von Probanden auf einen Medikamentenversuch, sind keine Werke. Geschützt sein kann – von vertraglichen oder anderweitigen Beschränkungen abseits des Urheberrechts abgesehen – daher allenfalls ein Text oder eine andere Darstellung, in der die Forschungsergebnisse unter Verwendung der Daten beschrieben oder beispielsweise visualisiert werden.
Diese Tatsache gilt universell für jede Art Daten, unabhängig vom Kostenaufwand, den die Datenerzeugung unter Umständen erfordert hat, oder davon, wer sie für welche Zwecke nutzen will. Versteht man unter „Daten“ allerdings Inhalte, wie zum Beispiel Datensätze, die Bilder oder Beschreibungen in Prosa enthalten und damit über reine Informationen hinausgehen, können wiederum Schutzrechte bestehen.
Die Freiheit von Fakten und Informationen ist ein ganz wesentlicher Grundsatz des Urheberrechts. Wären solche urheberrechtlich geschützt, würden sie einem rechtlichen Monopol und den weitreichenden Restriktionen des Urheberrechts unterliegen. Ihre Nachnutzung würde von der Zustimmung und den Konditionen des Rechteinhabers abhängen (ein isoliertes Recht, den „Entdecker“ eines Faktums oder einer Erkenntnis namentlich zu nennen, kennt das Urheberrecht nicht). Hierdurch würde die Freiheit von Wissenschaft und Forschung, die Bildung, kulturelle Entwicklung und vieles mehr, erheblich eingeschränkt und behindert.
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Vertragliche und andere Beschränkungen der Datennutzung
Trotz ihrer allgemeinen urheberrechtlichen Schutzlosigkeit kann die Nutzung von Daten anderen Restriktionen unterliegen. Das gilt einerseits für personenbezogene Daten, die das Datenschutzrecht regelt. Andererseits können Daten zum Beispiel Geschäftsgeheimnisse enthalten, für deren Verwendung ebenfalls rechtliche Beschränkungen gelten können.
Vor allem werden Datenbestände häufig auch unter vertraglichen Bedingungen verfügbar gemacht (was häufig fälschlich als „Lizenzierung“ bezeichnet wird). Dies ist nicht nur bei Adress-, sondern auch bei Forschungsdaten und anderen Informationen durchaus üblich.
Vertragliche Restriktionen sind zu unterscheiden von Schutzrechten. Sie sind zwar rechtlich verbindlich, aber nur gegenüber demjenigen, der den Vertrag abgeschlossen hat. Schutzrechte wie das Urheberrecht gelten dagegen universell, also gegenüber jedermann. Es heißt, Verträge wirken nur inter partes („zwischen den Parteien“), wohingegen Schutzrechte wie das Urheber- oder Eigentumsrecht inter omnes („unter allen“) wirken.
Ein Beispiel: Werden die Forschungsdaten aus einer empirischen Untersuchung auf vertraglicher Basis gegen Entgelt einem Unternehmen überlassen, muss es den Vertrag einhalten. Es darf – wenn das vertraglich so vorgesehen ist – diese zum Beispiel nicht weitergeben oder zu bestimmten Zwecken nicht nutzen. Diese Nutzungsbeschränkungen würden für Dritte (jeden, der nicht zu diesem Unternehmen gehört) jedoch nicht gelten.
Kommt ein Dritter an die Daten, kann er sie ohne vertragliche Einschränkungen frei verwenden. Einschränkungen für nicht durch Vertrag gebundene Nutzer könnten sich nur aus Schutzrechten ergeben. Wenn aber an den Daten kein Urheber- oder anderes Ausschließlichkeitsrecht besteht, sind sie gemeinfrei und können ohne Weiteres verwendet werden.
Für auf vertraglicher Basis überlassene Daten gilt: Verträge sind grundsätzlich einzuhalten. Dieses Grundprinzip hat zwar Grenzen. Auch Verträge, vor allem, wenn sie per allgemeinen Geschäftsbedingungen wie Standard-Nutzungsbedingungen geschlossen werden, können zumindest in Teilen unwirksam sein. Gerade im geschäftlichen Verkehr ist das aber eine Ausnahme. Ob vertragliche Regelungen unwirksam sind, kann nur im Einzelfall beurteilt werden.
Rechte an „angereicherten“ Datensätzen und Informationen
Etwas anderes kann für „angereicherte“ Datensätze und Informationen gelten, die mitunter verkürzt auch als „Daten“ bezeichnet werden. Enthalten Datensätze Inhalte, wie Bilder, Diagramme, Texte (wie Kurzbeschreibungen des Digitalisats oder Zusammenfassungen eines Romans), können diese durchaus urheberrechtlich geschützt sein. Hierfür gelten die allgemeinen urheberrechtlichen Voraussetzungen.
Häufig gestellte Fragen zum Schutz von Forschungsdaten
Werden frei zugängliche Forschungsdaten genauso durch das deutsche Urheberrechtsgesetz geschützt wie andere Werke?
Für die genaue Beantwortung dieser Frage kommt es darauf an, was genau im konkreten Fall mit „Forschungsdaten“ gemeint ist. Reine Informationen und Fakten sind urheberrechtlich nicht geschützt. Geschützt sein können unter bestimmten Umständen Datensammlungen und Datenbanken, in denen solche Daten enthalten sind. Auch hierbei sind nicht die Daten selbst geschützt, sondern die Datenbank als solche.
Im Übrigen werden unter Forschungsdaten mitunter auch Datensätze verstanden, in denen Bilder, Texte oder andere Inhalte enthalten sind. Solche können urheberrechtlich nach den allgemeinen Regelungen geschützt sein.
Wenn Daten keinen Rechtsschutz genießen, genießt derjenige nicht in irgendeiner Weise Wertschätzung für das erstmalige Erheben der Daten, beispielsweise in Form eines Urheberrechts oder Ähnliches?
Wissenschaftsethik, Verhaltenskodizes, Branchenüblichkeiten und andere soziale Normen schreiben Namensnennungs- oder Hinweispflichten auf Quellen und „Entdecker“ vor. Ihre Verbindlichkeit und damit Wirkmacht ist gerade im wissenschaftlichen Bereich oft wesentlich größer als die des Urheberrechts.
Das Urheberrecht wäre auch ein allzu scharfes Schwert, wenn es lediglich darum geht, solche Reputationseffekte sicherzustellen. Es kennt keine isolierten Namensnennungs- oder Anerkennungsrechte und -pflichten, sondern unterwirft die Nutzung des geschützten Gutes sehr weitgehenden Restriktionen.
Informationen müssen jedoch frei genutzt werden können, um eine Vielzahl von Grundrechten und wünschenswerten Effekten zu ermöglichen (zum Beispiel wissenschaftlichen oder technischen Fortschritt). Ein Urheberrechtschutz würde dieser Notwendigkeit diametral entgegenstehen.
Wenn Daten tatsächlich in keiner Weise irgendeinen Rechtsanspruch genießen, macht es überhaupt Sinn, diese zu lizenzieren, beispielsweise unter einer Lizenz wie CC BY zu veröffentlichen?
Nein. Eine Lizenz dient dazu, die Nutzung eines geschützten Werkes oder einer geschützten Leistung zu ermöglichen, die nicht ohne Zustimmung genutzt werden darf. Eine Lizenz ist eine Nutzungserlaubnis. Für freie Inhalte ist die Lizenz einerseits nicht nötig, weil sie ohnehin frei genutzt werden können.
Zum anderen geht die „Nutzungsrechtseinräumung“ hier ins Leere, weil es keine Nutzungsrechte gibt, die eingeräumt werden könnten. Gemeinfreie Inhalte sollten mit Public-Domain-Erklärungen (wie CC0 oder der CC „Public Domain Mark“) gekennzeichnet werden, um diese für die Nutzer leicht erkennbar zu machen.
Wer hat welche Rechte an den von mir erzeugten Forschungsdaten?
Wie bereits erläutert, sind Daten nicht urheberrechtlich geschützt, wenn es sich um reine Fakten und Informationen handelt. Es kommt auch nicht darauf an, wie oder mit welchem Aufwand sie erzeugt, also erhoben oder aufgefunden wurden. Werden Daten hingegen beispielsweise individuell grafisch aufbereitet oder zum Inhalt eines Textes gemacht, können an diesen Formen der Aufbereitung durchaus Urheberrechte entstehen. Diese stehen grundsätzlich dem Urheber zu. Bei angestellten Urhebern gelten zum Teil Sonderregeln.
Darf ich meine Forschungsdaten einfach so veröffentlichen?
Der uneingeschränkten Veröffentlichung von Forschungsdaten können rechtliche Hindernisse unterschiedlicher Art entgegenstehen. So können sie personenbezogene Informationen enthalten, deren Veröffentlichung datenschutzrechtlichen Beschränkungen unterworfen ist. Auch aus individuellen Verträgen können sich Hinderungsgründe ergeben, etwa wenn Forschungsdaten unter dem Vorbehalt überlassen werden, sie nicht ohne Zustimmung zu veröffentlichen. An Verträge hat man sich grundsätzlich zu halten.
Schließlich können Daten auch geschützte Geschäftsgeheimnisse enthalten, Arbeits-, Zuwendungsbescheide oder Förderbedingungen können ihre Veröffentlichung Regelungen unterwerfen und so weiter. Abseits solcher Umstände ist jedoch jeder frei, Daten und Informationen weiterzugeben, zu teilen und zu veröffentlichen.
Sind Forschungsdaten Eigentum des Forschenden? Die Universität Hamburg (UHH) ist der Ansicht, dass diese Daten im Rahmen eines Dienstverhältnisses erhoben wurden und deshalb Eigentum des Dienstherrn sind.
Es gibt kein Eigentum an Daten. Sind hiermit geschützte Inhalte wie Bilder, Texte, Grafiken und so weiter gemeint, hängt die Frage, wem die Rechte hieran zustehen, vom jeweiligen Fall ab. Sie kann durch Arbeits- und Dienstverträge geregelt sein. Ist dies nicht der Fall, ist die Rechtezuordnung an „Arbeitnehmerwerken“ den Umständen des Einzelfalls oder gesetzlichen Regelungen zu entnehmen.
Die Rechte an Computerprogrammen, die von angestellten Softwareentwicklern geschrieben werden, stehen grundsätzlich dem Arbeitgeber oder Dienstherrn zu. Bei anderen Inhalten gibt es Sonderregeln für Wissenschaftler, die ihre Rechte in der Regel behalten (hier gilt das sogenannte „Hochschullehrerprivileg“). Die Rechte an von nicht-wissenschaftlich tätigen Personen werden zumeist jedenfalls teilweise an den Arbeitgeber oder Dienstherrn übergehen.
Was muss ich beachten, wenn ich Forschungsdaten nachnutze, die von anderen Personen erzeugt wurden?
Daten in Form von Fakten, Erkenntnissen, Informationen sind gemeinfrei und können ohne Weiteres frei genutzt werden. Aus wissenschaftsethischen Gründen kann eine Nennung von „Entdeckern“ oder „Urhebern von Theorien“ oder gar weitergehenden Informationen (beispielsweise die Forschungseinrichtung, an der die Entdeckung stattgefunden hat), geboten sein.
Handelt es sich bei den „Forschungsdaten“ um urheberrechtlich geschützten Content (Bilder, Texte und so weiter), gelten die allgemeinen Regeln oder etwaig anwendbare offene Lizenzen. Beschränkungen für die Nachnutzung können sich zudem aus bestimmten rechtlichen Aspekten (zum Beispiel Datenschutzrecht) oder aus Verträgen ergeben.
Ich möchte meine Forschungsdaten Dritten zur Nachnutzung zur Verfügung stellen. Wie mache ich das?
Abgesehen von etwaigen datenschutzrechtlichen und anderen Hinderungsgründen gibt es hierfür keinerlei Vorgaben. An sich sind gerade bei der Veröffentlichung von Fakten, Informationen und Erkenntnissen auch keine weiteren Maßnahmen erforderlich. Da sie nicht „freigegeben“ werden müssen (sondern schon frei sind), wird keine offene Lizenz benötigt, um ihre Nachnutzung zu gestatten. Es bietet sich jedoch an, die Daten mit Public-Domain-Erklärungen wie CC0 oder dem Public Domain Mark (PDM) zu versehen, um Dritten den rechtlichen Status zu verdeutlichen, was eine Nachnutzung sehr fördern kann.
In unserem Institut sind Altdaten gespeichert, bei denen nicht mehr zu ermitteln ist, wer sie erzeugt hat. Darf ich diese Daten veröffentlichen?
Handelt es sich um Fakten, Informationen oder Erkenntnisse ergeben sich aus urheberrechtlicher Sicht keine Hinderungsgründe. Solche können sich aber aus vertraglichen Pflichten, Geheimhaltungsregeln (zum Beispiel der Anstellungskörperschaft) oder anderen Regularien ergeben. Auch aus dem Datenschutzrecht oder den Persönlichkeitsrechten können sich Einschränkungen oder gar Verbote ergeben, wenn es sich um personenbezogene Daten, Personenabbildungen oder intime Informationen handelt.
Till Kreutzer ist Rechtsanwalt und Publizist, Partner der Kanzlei iRights.Law, Of Counsel beim iRights.Lab und Mitherausgeber von iRights.info.
Henning Lahmann ist Jurist und Journalist, Mitarbeiter bei iRights.Law und beim iRights.Lab.
Hamburg University Press, Hamburg, 2019. CC BY 4.0, frei verfügbar als PDF, EPUB und MOBI sowie als gedruckte Ausgabe: ISBN 978-3-943423-67-9.
156 Seiten, 1 Abbildung farbig sowie farbige grafische Elemente, 135 x 210 mm, Softcover mit farbigem Umschlag, Preis: 19,80 Euro.
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3 Kommentare
1 Schmunzelkunst am 28. August, 2019 um 11:51
An dieser Stelle besten Dank für die vielen informativen Beiträge in der “Sommerpause”. Das gilt uneingeschränkt auch für diesen Aufsatz mit dem kleinen ergänzenden Hinweis, dass meines Erachtens bei nicht greifendem Datenbankschutz auch der wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz eine Rolle spielen kann. Hierzu ein Zitat aus einer alten Pressemitteilung des BGH: “Aber auch für die Vergangenheit (Anm: der Zeit vor Einführung des Datenbankschutzes), die wegen des Schadensersatzanspruchs eine Rolle spielt, hat der Bundesgerichtshof der Klägerin Ansprüche zugestanden. In der unmittelbaren Übernahme der Daten aus den Telefonbüchern – sei es mit Hilfe eines Scanners oder sei es durch Abschreiben – liege ein Verstoß gegen die guten Sitten im Wettbewerb.” Siehe: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&sid=7d9b80e9b156f7290e61122091b21ce6&Sort=3&Seite=127&anz=3828&pos=3822
Das Beispiel mit den Forschungsdaten, die gegen Entgelt einem Unternehmen überlassen werden, zeigt meines Erachtens, dass bei der Nutzung der Daten durch nicht vertraglich gebundene Dritte auch bei Forschungsdaten das Wettbewerbsrecht tangiert sein kann.
Aber man kann nicht auf alles eingehen und vielleicht habe ich ja etwas übersehen.
2 Till Kreutzer am 28. August, 2019 um 12:22
Danke für den ergänzenden Hinweis. Ich denke, dass ergänzender Leistungsschutz in ganz seltenen und extremen Fällen eine Rolle spielen kann. Im Hochschulkontext – über den wir hier vorwiegend reflektieren – halte ich das aber für äußerst unwahrscheinlich. Daher findet dieser Aspekt auch keine Erwähnung.
3 Michael Nachtigall am 24. März, 2021 um 22:24
Anfrage zu Schutzrechten von Datenbanken, deren Inhalte und das Ansteuern von Bilddateien.
Sehr geehrte Damen und Herren,
meine Anfrage gilt der Schutzrechte eines kompletten Online-Museums für Postkarten.
Wir waren eine GbR (ohne Vertrag), bestehend aus 3 Personen mit einem gemeinschaftlichen Ziel, die Historie von Postkarten im WEB zu präsentieren.
Jede einzelne Postkarte wurde von uns angefasst, gescannt, in einem Verzeichnis „X“ mit einem Dateinamen „Y“ abgelegt.
Die Informationen aus den Postkarten wurden dann in eine Datenbank einzupflegen – 33.000 Postkarten.
Die Datenbankstruktur war sehr aufwendig. Sie bestand aus 15 Detailtabellen mit sehr detaillierten Informationen zu den Postkarten.
Dieses Online-Museum existierte öffentlich 4 Jahre lang und wurde wegen Streitigkeiten 2012 geschlossen.
Anfang 2016 habe ich durch Zufall gesehen, dass ein Mitstreiter unseres Online-Museums ohne Zustimmung der anderen 2 Mitstreitern wieder eröffnet hatte.
Er verwendete weit mehr als die Hälfte der von uns einst 33.000 dargestellten Postkarten.
Er verwendet 1:1 die entsprechenden Informationen zu den einzelnen Postkarten.
Ich bin verzweifelt:
Es scheint so, dass es genauso viele Schutzvarianten wie abschlägige Schutzvarianten gibt.
Dasselbe gilt auch für die WEB-Darstellung der Postkarten.
Ich finde keinen Ansatz, um Klage zu führen.
Ich benötige dringend Hilfe, um dieses juristischen Wirr-Warr aufzulösen!
Nun meine Fragen:
– Hat die Webdatenbank Schutzrechte?
– Hat die Webdatenbank mit ihren Inhalten (Informationen zu den dargestellten Postkarten) Schutzrechte?
– Hat die Webdatenbank mit ihren Inhalten und den gezeigten Postkarten Schutzrechte?
– Werden Postkarten als Bilder anerkannt und genießen diese Bilder Schutzrechte?
– Was ist, wenn einer die Feldnamen der Datenbank verändert hat, aber die Inhalte 1:1 aus unserer Datenbank übernommen wurden, gelten dann die Schutzrechte für den, der die Feldnamen umbenannt hatte (für den Fälscher).
Ich hoffe, Sie können mir wenigstens einen Ansatz für den möglichen Rechtsstreit geben oder ob dieser Fall absolut hoffnungslos ist!
Freundliche Grüße
Michael Nachtigall
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