Privatkopien auch ohne Veröffentlichung, Microsoft-Mails in Irland, Weiterverkauf bei E-Books
BGH: Privatkopien unveröffentlichter Aufnahmen sind zulässig
Privatkopien unveröffentlichter Werke fallen unter die Schranke nach Paragraf 53 Absatz 1 Urheberrechtsgesetz. Das hat der Bundesgerichtshof bereits im März entschieden und die Entscheidungsgründe jetzt veröffentlicht. Der BGH sieht keinen Anlass, die Schrankenregelung dahingehend einschränkend auszulegen, dass sie nur für bereits veröffentlichte Werke gelte. Als Argument führte das Gericht unter anderem an, dass andere Schrankenregelungen ausdrücklich ein veröffentlichtes Werk fordern. Eine Fotografin war gegen eine Kundin gerichtlich vorgegangen, die Kopien von ihr vorgelegten – aber unveröffentlichten – Fotos angefertigt hatte. Die Klägerin hatte unter anderem die Verletzung ihrer Kunstfreiheit ins Feld geführt. Der BGH sah zwar deren Schutzbereich als eröffnet an, allerdings ging die Interessenabwägung zugunsten der Kundin aus.
Zum Urteil im Volltext.
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Mehr Befugnisse für Datenschutzbeauftragte
Zum Jahr 2016 soll das Amt der Bundesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit in eine eigenständige oberste Bundesbehörde überführt werden. Damit soll die Behörde, die dem Innenministerium untergeordnet ist, unabhängig werden – und künftig nur noch parlamentarischer und gerichtlicher Kontrolle unterstehen. Die Bundesregierung hat eine entsprechende Novelle des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) auf den Weg gebracht. Dem ehemaligen Datenschutzbeauftragten des Bundes Peter Schaar geht die Novelle nicht weit genug.
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Urteil: „taz“ und ZDF dürfen Bilder von Corinna Schumacher zeigen
Die „taz“ und das ZDF dürfen Bilder von Corinna Schumacher beim Krankenhausbesuch ihres Mannes veröffentlichen. Das hat das Landgericht Köln diese Woche entschieden. Die Frau des ehemaligen Rennfahrers Michael Schumacher hatte gegen taz und das ZDF mit dem Ziel geklagt. Das Gericht sollte ihnen die Veröffentlichung von Fotos untersagen, die Frau Schumacher beim Krankenhausbesuch ihres Mannes zeigten. Ohne Erfolg: Die Berichterstattung von „taz“ und ZDF diene vorliegend nicht der Befriedigung der Neugier und der Unterhaltung der Leser, so das Landgericht Köln. Nach Ansicht des Gerichts ist der nicht nachlassende Medienrummel ein Ereignis von zeitgeschichtlicher Bedeutung. Die Berichterstattung darüber leiste vielmehr „einen erheblichen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung.“ Der Leser werde in die „Lage versetzt, sich selbst ein Urteil darüber zu bilden, ob er diese Berichterstattung wünscht.“ In einem anderen vor dem Landgericht München I hatte Frau Schumacher obsiegt.
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Trotz US-Urteil: Microsoft will keine Daten aus irischem Rechenzentrum herausgeben
Ende Juli hatte ein US-Bundesgericht entschieden, dass Microsoft E-Mail-Daten im Rahmen eines Strafverfahrens herausgeben muss. Knackpunkt des Falles: Die strittigen Mails liegen auf Microsoft-Servern in Irland. Das Gericht hatte die Durchsetzung des Urteils damals aufgeschoben und Microsoft die Möglichkeit eingeräumt, Berufung einzulegen. Jetzt hat dasselbe Gericht diesen Aufschub auf Druck der Behörden aufgehoben. Microsoft weigert sich dennoch weiterhin, die Daten herauszugeben. Der Streit betrifft die Frage, ob US-Behörden Daten herausverlangen können, die in Europa liegen.
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Landgericht Köln: Flirtportal und Werbung mit Gratisanmeldung
Ein Flirtportal darf nicht mit einer Gratisanmeldung werben, wenn dahinter ein kostenpflichtiges Probeabo steckt. Das hat das Landgericht Köln entschieden. Der Betreiber eines Flirtportals hatte sein gesamtes Angebot als „kostenlos“ beworben. Die Kontaktaufnahme zwischen Kunden war aber nur nach Abschluss eines kostenpflichtigen Abos möglich – nach Ansicht des Landgerichts Köln die für ein Flirtportal wesentliche Funktion, weshalb die Bezeichnung des gesamten Angebots als „kostenlos“ unzulässig ist. Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband auf Grundlage des Wettbewerbsrechts.
Zum Urteil im Volltext bei Telemedicus.
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Verwaltungsgericht Hamburg: Untersagungsverfügung gegen Uber von falscher Behörde
Der Taxi-App-Betreiber Uber hat in einem Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Hamburg gegen das verkehrsbehördliche Verbot einen vorläufigen Erfolg errungen (Az.: 5 E 3534/14). Das Verwaltungsgericht hält die angegriffene Untersagungsverfügung bereits nicht für zulässig, da die verfügende Behörde unzuständig gewesen sei. Eine inhaltliche Entscheidung in Bezug auf die Untersagungsverfügung hat das Gericht damit allerdings nicht getroffen. Es hat gleichwohl Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Dienstes geäußert: Uber müsse sich die illegale Betätigung der Fahrer zurechnen lassen, so das Verwaltungsgericht. Eine erneute Untersagung durch die dann zuständige Behörde bleibt weiter möglich.
Zur Meldung bei Telemedicus.
Zum Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg im Volltex in der Telemedicus-Datenbankt.
„Rock am Ring“: Lieberberg hält Titelrechte
Die Nürburgring AG konnte die einstweilige Verfügung im Streit um die Titelrechte am Festival „Rock am Ring“ gegen den Konzertveranstalter Marek Lieberberg nicht aufrechterhalten. Lieberberg hält die Rechte am Titel, wie das Oberlandesgericht nun feststellt hat. Dies gehe aus einer bereits in den achtziger Jahren getroffenen Vereinbarung zwischen den Verantwortlichen des ersten Festivals – unter ihnen die frühere Agentur Lieberbergs – hervor. Das Oberlandesgericht ließ allerdings offen, ob der Festivaltitel rechtlich als schutzfähiger Werktitel einzustufen ist.
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E-Book-Urteil des Oberlandesgerichts Hamm rechtskräftig: Verbot des Weiterverkaufs bestätigt
Anbieter von E-Books und Hörbücher dürfen den Weiterverkauf ihrer Dateien untersagen. Das entschied das Oberlandesgericht Hamm bereits im Mai – jetzt ist das Urteil rechtskräftig, denn zu einer Rechtsprüfung durch den BGH wird es nicht kommen. Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV), der das Verbot des Weiterverkaufs von E-Books für AGB-rechtlich unzulässig hielt. Der VZBV unterlag, das OLG ließ die Revision nicht zu. Die Nichtzulassungsbeschwerde hiergegen hat der VZBV nunmehr offenbar selbst zurückgenommen.
Zur Meldung auf heise.de.
Zur Besprechung des Urteils des OLG Hamm bei Telemedicus.
Zur Themenseite “Erschöpfungsgrundsatz” auf Telemedicus.
EU-Kommission gibt grünes Licht für Fusion von Telefónica und E-Plus
Die EU-Kommission hat die Übernahme des Mobilfunkproviders E-Plus durch den Konkurrenten Telefónica genehmigt. Damit gibt die Kommission endgültig grünes Licht für die Fusion, nachdem Konkurrenten zuletzt Beschwerde eingereicht hatten. Telefónica müsse aber Netzkapazitäten abgeben, damit der Wettbewerb aus dem deutschen Markt nicht aus der Balance gerät, so die Auflage seitens der Kommission.
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Dieser Wochenrückblick wurde von Fabian Rack verfasst. Lizenz: CC BY-NC-SA.
1 Kommentar
1 Schmunzelkunst am 1. September, 2014 um 19:26
Zu den Privatkopien: Mit Privatkopien unveröffentlichter Werke darf mehr gemacht werden, als manch einer meinen mag. So dürfen z. B. ursprünglich für den Privatgebrauch hergestellte Kopien solcher Werke später durchaus öffentlich ausgestellt werden, weil damit nicht in das dem Urheber zustehende Verbreitungsrecht nach § 17 UrhG eingegriffen wird (vgl. § 53 Abs.6 und http://lexetius.com/2009,1846) und die öffentliche Ausstellung auch keine öffentliche Wiedergabe im Sinne des § 15 Abs. 2 ist. Dies könnte eine Regelungslücke im UrhG sein. Keine Regelungslücke ist m. E. dagegen, dass auch Privatkopien von unveröffentlichten Werken als unwesentliches Beiwerk nach § 57 verbreitet und öffentlich wiedergegeben werden dürfen. Wäre § 57 nur auf veröffentlichte Werke anwendbar, wäre er nicht praktikabel. Genauso wie ein nur auf veröffentlichte Werke angewandter § 53.
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