Musik und Filme kopieren: Privatkopie und Co.
Das Vervielfältigen eines urheberrechtlich geschützten Werkes ist grundsätzlich nur mit Zustimmung des Rechteinhabers gestattet. Für den privaten Bereich hat der Gesetzgeber jedoch die sogenannte Privatkopieschranke eingeführt, die es erlaubt, Kopien von geschützten Werken, wie CDs, DVDs oder Fernsehsendungen herzustellen, um sie für private Zwecke zu nutzen.
Für den Konsum im privaten Umfeld (Familie, Freundeskreis) darf man einzelne Vervielfältigungen von Werken herstellen. Das gilt also sowohl für Musik als auch für Spiel-, Fernseh- oder Dokumentarfilme. Davon zu unterscheiden sind übrigens Sicherheitskopien von Software. Sie darf jeder anfertigen, der die Software rechtmäßig besitzt, völlig unabhängig vom Zweck (also nicht nur im Privaten).
Bei der Privatkopie dagegen muss als Vorlage kein eigenes Werkstück verwendet werden. Das heißt, man darf zum Beispiel Fernseh- oder Radiosendungen zu privaten Zwecken aufnehmen, Dateien aus dem Internet herunterladen oder sich für den privaten Gebrauch Kopien von ausgeliehenen CDs und Videos machen, egal ob diese von Freunden oder aus der Videothek stammen. Dabei gibt es aber Ausnahmen.
Die Privatkopie ermöglicht die meisten Handlungen im privaten Umfeld, ohne dass der Nutzer hierfür Genehmigungen einholen müsste. Zum Ausgleich für diese Freiheit werden auf Kopiermedien – wie CD-Rohlinge, MP3-Player oder Videokassetten – und Kopiergeräte – wie CD-Brenner, Festplatten oder Videorekorder – Abgaben erhoben, die bereits im Kaufpreis enthalten sind.
Veröffentlichen ist keine private Nutzung
Wichtig ist, dass die Privatkopieschranke – wie der Begriff schon sagt – nur für private Nutzungen gilt. Wer einen eigenen Film produziert, darf ihn zu privaten Zwecken mit urheberrechtlich geschützter Musik unterlegen. Aber er darf diesen Film nicht öffentlich aufführen, auf Youtube hochladen oder verkaufen, ohne die Erlaubnis der Musikrechteinhaber zu haben. In den meisten Fällen kostet eine solche Erlaubnis Lizenzgebühren.
Entsprechend gilt diese Regelung für alle anderen Werkgattungen (Fotos, Texte, Videos und vieles mehr): Fremde Werke im Internet oder in einem gedruckten Magazin zu veröffentlichen, auf CD oder DVD zu verkaufen oder zum Download bereitzuhalten, sind keine Handlungen, die durch die Privatkopie gedeckt sind. Dabei ist es übrigens unerheblich, ob man der oder die Erste ist, die das betreffende Werk ins Internet stellt oder ob jemand anderes das vorher schon getan hat.
Wer nicht auf fremde Inhalte in eigenen Produktionen verzichten möchte, sollte Ausschau halten nach Werken, die unter sogenannten alternativen Lizenzen veröffentlicht werden, wie etwa der Creative-Commons-Lizenz. Diese Inhalte dürfen zumindest zu nichtkommerziellen Zwecken verwendet und auch wieder veröffentlicht werden.
Kopierschutz knacken verboten
Die Freiheiten aus der Privatkopieregelung sind jedoch nicht so weitreichend, wie es zunächst scheint. Bei der Beurteilung, ob Privatkopien angefertigt werden dürfen, sind vielmehr diverse Faktoren zu bedenken. Im Film- und Musikbereich erfährt die Privatkopie die bedeutendste Einschränkung durch den sogenannten Schutz technischer Maßnahmen. Hiernach gilt: Für das Kopieren von Filmen und Musik-CDs auch zu rein privaten Zwecken darf man keinen Kopierschutz umgehen, auch nicht, wenn man nur vorhat, eine Sicherheitskopie anzufertigen.
Die meisten Filme kommen heute kopiergeschützt auf den Markt. Denn das Kopierschutzsystem CSS wird bei DVDs standardmäßig eingesetzt. Soweit die Kopierschutzsysteme nicht gänzlich unwirksam sind – denn dann gilt das Umgehungsverbot nicht – sind Privatkopien im Filmbereich kaum noch zulässig. CSS ist – wenn auch nicht absolut umgehungssicher – im Zweifel nicht als gänzlich unwirksam zu bezeichnen.
Zulässig ist bei Filmen daher eigentlich nur noch die Aufzeichnung aus dem Fernsehen oder das Überspielen alter Videokassetten, die nicht kopiergeschützt sind (auch bei VHS gab es schon Kopierschutzsysteme). Bei Musik-CDs ist das ein wenig anders: Hier gibt es immer noch viele Angebote ohne Kopierschutz. Dadurch spielt die Privatkopie im Musikbereich eine stärkere Rolle als bei Filmen.
Analoge Lücke
Obwohl es nicht erlaubt ist, einen Kopierschutz zu umgehen, halten es die meisten Experten für zulässig, kopiergeschütztes digitales Material analog zu kopieren (sogenannte analoge Lücke). Nach dieser Ansicht wäre es also zum Beispiel möglich, eine kopiergeschützte DVD auf eine Videokassette zu kopieren. Andere Juristen vertreten allerdings die Gegenmeinung: Hiernach verstoßen auch solche Kopien gegen das Umgehungsverbot und sind damit untersagt.
Immerhin hat es schon einmal eine Entscheidung des Landgerichts Frankfurt (Main) gegeben, in der die Ansicht bestätigt wurde, dass man mit analogen Kopien digitale Kopierschutzsysteme nicht umgeht. Hiernach ist es also erlaubt, Kopierprogramme zu verwenden, die über den Umweg einer analogen Kopie ein digitales Vervielfältigungsstück erstellen.
Wann ist ein Schutzmechanismus „wirksam“?
Ab wann ein Schutzmechanismus „wirksam“ und damit gegen Umgehung geschützt ist, ist eine bis heute weitgehend ungeklärte Frage. Die meisten Juristen scheinen sich darin einig zu sein, dass weder eine hundertprozentige Wirksamkeit vorliegen muss noch jeglicher Pseudoschutz genügen kann. Ein extremes Beispiel: Auf einer CD-Hülle befindet sich ein Aufkleber „kopiergeschützt“, faktisch ist auf der CD aber gar kein technischer Kopierschutz. Ein Kopieren dieser CD würde keine rechtswidrige Umgehung des Kopierschutzes bedeuten.
Bei der Beurteilung, welche technischen Schutzmaßnahmen als „wirksam“ anzusehen sind, wird von einem Durchschnittsnutzer ausgegangen, also von jemandem, der weder Computerlaie noch professioneller Cracker ist.
Lässt sich eine Audio-CD beispielsweise mit einem entsprechenden Laufwerk ohne Weiteres kopieren, ohne dass der Nutzer etwas von einem möglichen Kopierschutz bemerkt, begeht er, wenn er eine private Vervielfältigung vornimmt, keinen Verstoß gegen das Umgehungsverbot. Ist zur Umgehung dagegen ein spezielles Crackprogramm notwendig handelt es sich im Zweifel um eine „wirksame“ und damit gegen Umgehung geschützte technische Maßnahme.
Download: Tauschbörsen und offizielle Angebote
Filme und Musik aus dem Internet darf man nur dann herunterladen – das heißt zu privaten Zwecken vervielfältigen – wenn die Vorlage nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellt wurde. Das Urheberrechtsgesetz drückt das folgendermaßen aus (Paragraf 53 Absatz 1 Urheberrechtsgesetz)
Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird.
Im Klartext heißt das, dass Dateien nicht heruntergeladen werden dürfen, die für jedermann erkennbar rechtswidrig online gestellt wurden. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass jeder weiß oder wissen muss, dass zum Beispiel die Filmindustrie keine Filme in Filesharing-Netzwerke einstellen würde, die zugleich noch im Kino laufen. Trifft das zu, sind Downloads solcher Dateien nicht erlaubt.
Mitunter wird vertreten, dass jedes Stück, das in Filesharing-Netzwerken angeboten wird, unter den Generalverdacht fällt, rechtswidrig hergestellt worden zu sein. Aber die Frage, wann eine Datei, die über das Internet angeboten wird, objektiv (und das heißt: allgemein erkennbar) rechtswidrig hergestellt wurde, ist gar nicht so leicht zu beantworten.
Viele Künstler, Autoren oder Filmemacher – ja selbst Unternehmen aus der Unterhaltungsindustrie – nutzen das Internet zunehmend als Verbreitungsmedium. Manche Fernsehserie erscheint zeitgleich auch offiziell auf YouTube und anderswo im Netz.
Zum Teil stellen die Rechteinhaber selbst ihre Inhalte in Filesharing-Netzwerke ein, etwa große Datensätze wie die Betriebssystemsoftware Linux. Liegt ein solcher Fall vor, sind die entsprechenden Dateien natürlich nicht offensichtlich rechtswidrig online gestellt worden. Vielmehr ist dies rechtmäßig geschehen. Solche Dateien dürfen selbstverständlich auch heruntergeladen werden.
Außerdem kann der Nutzer im Regelfall nicht erkennen, unter welchen (rechtlichen) Voraussetzungen die Kopiervorlage hergestellt wurde. So ist zum Beispiel auch möglich, dass derjenige, der die Kopiervorlage hergestellt hat, in einem Land lebt, in dem jede Vervielfältigung rechtmäßig ist, in dem es vielleicht gar kein Urheberrechtsgesetz gibt. Bestehen solche Unsicherheiten, ist es eben gerade nicht „offensichtlich“, dass die Kopiervorlage rechtswidrig hergestellt wurde.
Filme
Bezogen auf Filme wird in der Rechtsliteratur vertreten, dass sie auf keinen Fall heruntergeladen werden dürfen, bevor sie auf dem Markt offiziell angeboten werden. Dies trifft vor allem auf Filme zu, die noch nicht im Kino uraufgeführt wurden, und auch auf DVDs, die noch nicht erschienen sind. Nutzer, die solche Filme im Internet sehen, können davon ausgehen, dass sie im Zweifel im Kino – etwa bei einer Vorabvorführung für Journalisten – unberechtigt aufgezeichnet wurden (sogenannte Screener).
Dies ist – wohl für jedermann offensichtlich – verboten, so dass es sich um eine „offensichtlich rechtswidrige Vorlage“ handelt. Wird ein Film bekanntermaßen nur auf kopiergeschützten DVDs vertrieben, gilt das Gleiche, solange er nicht im Fernsehen gezeigt wurde. Ob das Recht allerdings wirklich so auszulegen ist, ist nach wie vor unklar. Denn auch hierüber haben deutsche Gerichte noch nicht entschieden.
Ist ein Film dagegen bereits im Fernsehen gelaufen, wäre eine digitale Kopie desselben, die in einer Tauschbörse angeboten wird, nicht ohne Weiteres „offensichtlich rechtswidrig hergestellt“ worden. Es könnte sich ja auch um eine rechtmäßig hergestellte Privatkopie handeln.
Wichtig ist vor allem Folgendes: Da das Gesetz auf die „offensichtlich rechtswidrige“ Herstellung der Kopiervorlage abzielt, werden dem Nutzer keine Prüfungspflichten auferlegt. Er muss also nicht etwa einen Rechtsanwalt aufsuchen, um sich zu informieren oder ähnliches. „Offensichtlich rechtswidrig“ bedeutet vielmehr, dass die Rechtswidrigkeit der Kopiervorlage quasi ins Auge sticht und für jedermann ohne Weiteres erkennbar ist.
Was passiert, wenn man erwischt wird?
Macht ein Nutzer oder eine Nutzerin eines Films oder eines Musikstücks Vervielfältigungen, die nicht unter die Privatkopieregelungen fallen und die auch ansonsten nicht durch den Berechtigten oder das Gesetz erlaubt werden, begeht er oder sie eine Urheberrechtsverletzung. Dies sagt aber noch nicht aus, welche rechtlichen Konsequenzen drohen. Die Rechtsfolgen können, je nachdem, ob die Urheberrechtsverletzung zu privaten oder kommerziellen Zwecken erfolgt ist, erheblich variieren.
Allgemein gilt: Alle Urheberrechtsverletzungen können zivilrechtlich und strafrechtlich verfolgt werden. Zivilrechtliche Verstöße können von den Rechteinhabern mit Abmahnungen und Klagen verfolgt werden. Hierbei werden in der Regel Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche geltend gemacht. Strafrechtlich kann das Vergehen von Polizei und Staatsanwaltschaft verfolgt werden und im Ergebnis zu Geld- oder Freiheitsstrafen führen. Allerdings sind Urheberrechtsverletzungen nur dann strafbar, wenn sie vorsätzlich begangen werden, wenn also der Nutzer weiß, dass er rechtswidrig handelt.
Einen Kopierschutz zu umgehen, um eine rein private Vervielfältigung herzustellen, ist zwar nicht strafbar, bleibt aber ein zivilrechtlicher Verstoß. Der Rechteinhaber des Films kann zivilrechtlich – wie oben beschrieben – dagegen vorgehen. Das bedeutet zunächst, dass Urheberrechtsverletzungen immer relevant sind, unabhängig davon, ob sie zu gewerblichen oder privaten Zwecken begangen wurden.
Eine Vervielfältigung zu privaten Zwecken, die nicht durch das Urheberrecht gestattet ist – beispielsweise von einem Computerprogramm, bei dem die Privatkopieschranke nicht gilt (man darf von Computerprogrammen nur genau eine Sicherungskopie machen) – kann daher ebenso verfolgt werden, wie der Verkauf hunderter Schwarzkopien bei Ebay.
Unterschiede ergeben sich bei den rechtlichen Konsequenzen. Das gilt zunächst für strafrechtliche Folgen: Bagatelldelikte werden von der Staatsanwaltschaft häufig gar nicht verfolgt, die Verfahren in der Regel eingestellt, teils durch gerichtlichen Strafbefehl gegen Geldzahlung beendet. Jedenfalls aber (soweit es zu einer Verurteilung kommen sollte) wird die Schwere eines Delikts bei der Strafzumessung berücksichtigt.
Der gesetzliche Strafrahmen bei Urheberrechtsverletzungen sieht Geldstrafen und Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren (bei „normalen“ Delikten) beziehungsweise bis zu fünf Jahren (bei gewerblichen Verletzungen) vor. Auch für zivilrechtliche Sanktionen ist die Schwere der Verletzungshandlung von maßgeblicher Bedeutung. Dies gilt zum Beispiel für die Höhe des Schadensersatzes oder die Abmahngebühren. Letztere werden übrigens meist von Rechtsschutzversicherern nicht übernommen.
6 Kommentare
1 Clarissa Hechavarria am 18. September, 2013 um 09:06
Darf man eine DVD veröffentlichen von einem Livekonzert ohne die Musiker darüber in Kenntnis zu setzen?Oder ohne eine schriftliche Vereinbarung zu tätigen???
2 Thomas am 10. März, 2014 um 18:23
Zu “Kopierschutz knacken verboten”
Gemäß
http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__108b.html
ist das zwar verboten, bleibt aber straffrei:
“Wer […] eine wirksame technische Maßnahme ohne Zustimmung des Rechtsinhabers umgeht […], wird, wenn die Tat nicht ausschließlich zum eigenen privaten Gebrauch des Täters oder mit dem Täter persönlich verbundener Personen erfolgt oder sich auf einen derartigen Gebrauch bezieht, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.”
==> Strafe nicht bei Kopien, die von eigenen DVDs als Sicherung für sich selbst angefertigt werden.
3 Dirk Wolfgang Glomp am 27. Juni, 2014 um 13:53
Nur wo bleibt der wissenschaftlich fundierte Beweis für die Existenz eines geistigen Eigentums? Und wer soll denn eigentlich an die Gültigkeit von Gesetzen glauben, die nur auf einer medizinisch behandelbaren Wahnvorstellung und den dreckigen Lügen
[… gekürzt, bitte beteiligen Sie sich sachlich an der Diskussion, die Red.]
4 Dirk Wolfgang Glomp am 27. Juni, 2014 um 14:12
[gelöscht]
5 Klaus am 30. November, 2015 um 14:04
wie sieht es denn bitte aus, wenn die Firma xy von der Firma ab einen Kurzfilm über das Unternehmen drehen läßt und die Firma xy dann allen Mitarbeitern eine DVD des Filmes schenken möchte. Kann die Firma xy auf die DVD Hülle schreiben. “(c) 2015 Firma xy. Alle Rechte vorbehalten. Das Anfertigen von Kopien ist verboten”?
Und braucht man einen wirksamen Kopierschutz?
6 Steph am 13. Januar, 2016 um 12:13
Hallo! Wie steht es mit Büchern? Ich habe mir Wissen anhand verschiedenster Bücher angeeignet und würde dieses Wissen gerne auf einem Blog veröffentlichen. Da es sehr spezifisch ist lassen sich in manchen Bereichen Zitate der Autoren nicht verhindern. (Thema, Fachwörter etc.)
Inwieweit darf ich aus den (gekauften) Büchern zitieren? Ich würde diese Bücher dann gerne auch vorstellen (eine Kaufempfehlung quasi) da ich sie wirklich jedem ans Herz lege der sich näher damit befassen möchte. Auf der Webseite möchte ich einen “Überblick bzw. ersten Einblick” ins Thema schaffen.
Was ist erlaubt was nicht?
Vielen Dank!
Was sagen Sie dazu?