Privates, öffentliches und gewerbliches WLAN: Wer haftet wann?
Abmahnbriefe aufgrund von Urheberrechtsverletzungen haben schon viele Internetnutzer bekommen. Aber nicht immer sind es die Anschlussinhaber selbst, die urheberrechtlich geschützte Dateien ohne Erlaubnis ins Netz hochgeladen haben. Es können auch andere Nutzer sein, die sich über das Funknetzwerk mit dem Internet verbinden, zum Beispiel Gäste oder Mitbewohner der Anschlussinhaber.
Im Zentrum steht hier der Begriff der Störerhaftung. Ein Störer ist jemand, der selbst nicht Täter ist, aber mit seinem Handeln dazu beiträgt, dass Rechtsverletzungen geschehen. Bei Urheberrechtsverletzungen kann das zum Beispiel ein Forumsbetreiber sein, in dessen Forum Nutzer Links zu urheberrechtlich geschützten Dateien veröffentlichen. Auch wenn der Betreiber die Dateien nicht selbst hochgeladen hat, so stellt er doch die Plattform zur Verfügung, über die der Zugang gewährt wird. In diesem Sinne kann – zumindest nach bisheriger Rechtslage – auch jemand, der ein WLAN-Netzwerk betreibt, dafür verantwortlich sein, was darüber geschieht.
Wann genau das der Fall ist, dazu gibt es inzwischen einige grundlegende Gerichtsurteile. Außerdem hat die Bundesregierung im Juni 2016 ein Gesetz beschlossen, dass die WLAN-Störerhaftung einschränken soll (dazu später mehr). Ob dieses Gesetz die beabsichtigte Wirkung zeigt und WLAN-Betreiber wirksam entlastet, muss sich erst noch zeigen. Es soll voraussichtlich im Herbst 2016 in Kraft treten.
Die Fälle, die die Gerichte in den letzten Jahren entschieden haben, lassen gewisse Leitlinien erkennen. Aus ihnen kann man Verhaltensregeln ableiten, um im Zweifel auf der sicheren Seite zu stehen.
Privates WLAN: Wer haftet bei ungesicherten Netzwerken?
Nach bisheriger Rechtsprechung gilt: Hat man selbst keine Urheberrechtsverletzung begangen, aber sein privates WLAN nicht ausreichend abgesichert und erhält deshalb eine Abmahnung, muss man zwar die Abmahnkosten zahlen, aber keinen Schadensersatz. Dieser Unterschied kann viel Geld ausmachen, je nachdem wie hoch der Streitwert angesetzt ist. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Urteil „Sommer unseres Lebens“ entschieden.
Anschlussinhaber müssen dieser Entscheidung zufolge sicherstellen, dass ihr Netzwerk nicht von Dritten missbraucht werden kann. Sie sollen „zumutbare Maßnahmen“ ergreifen, um etwa das Anbieten urheberrechtlich geschützter Dateien zum Download nach Möglichkeit zu verhindern. Die Verantwortung gilt jedoch nicht unbegrenzt, bestimmte Aspekte müssen beachtet werden.
Wann ist mein WLAN ausreichend gegen Missbrauch abgesichert?
Die wichtigste Absicherung – nach bisheriger Rechtslage – ist es, den Zugang zum WLAN-Netz mit wirksamen Passwörtern zu schützen. Sie müssen ausreichend sicher sein: Voreingestellte Passwörter, die bei allen Routern dieser Marke gleich sind oder Passwörter wie „admin“ oder „1234“, die leicht zu erraten sind, gehören nicht dazu.
Zusätzlich zum sicheren Zugangspasswort sollte man am Router die richtige Verschlüsselung einstellen. Aktuell ist der Standard die sogenannte WPA2-Verschlüsselung und diese sollte man auch benutzen. Ältere Verschlüsselungen des Zugangs wie WEP können Angreifer innerhalb von kurzer Zeit knacken.
Einige Router-Modelle kann man schon mit einem individuellen Passwort im Laden kaufen. Das Passwort ist zwar voreingestellt, aber nur einmal für jeden Router vorhanden. Es ist ausreichend lang (bis zu 16 Stellen) und besteht aus einer Kombination von Klein- und Großbuchstaben sowie Zahlen. Meist ist es auf der Rückseite des Routers aufgeklebt. Nach Urteilen einiger Landgerichte gelten solche Passwörter als ausreichend.
Man muss seine Netzwerkeinstellungen demnach nicht ständig überprüfen und auf dem neuesten Stand halten. Regelmäßige Updates der Router-Software oder Passwortänderungen sind zwar aus Sicherheitsgründen immer empfehlenswert, die Gerichte verlangen sie rein rechtlich betrachtet aber nicht.
Was mache ich, wenn ich abgemahnt werde?
Hat man als Anschlussinhaber also solche „zumutbaren Maßnahmen“ ergriffen, so ist man bereits nach der bisherigen Rechtsprechung in der Regel nicht haftbar. Dazu muss man allerdings glaubhaft darlegen, dass man zu der betreffenden Zeit nichts Illegales tun konnte – zum Beispiel, weil man im Urlaub war.
Trotzdem darf man die Abmahnung nicht ignorieren: Man muss schon darlegen, weshalb man meint, dass sie nicht rechtmäßig ist. Tut man das nicht, riskiert man einen Rechtsstreit, bei dem zusätzliche Kosten anfallen.
Seit 2013 sind die Abmahnkosten unter bestimmten Bedingungen gesetzlich begrenzt worden. Das heißt, dass in einfach gelagerten Fällen der Streitwert auf 1.000 Euro festgelegt ist. Im Ergebnis würde das auf Kosten von etwa 150 Euro hinauslaufen. Zusätzlich kommt gegebenenfalls eine Forderung auf Schadensersatz hinzu. Die Höhe ist hier nicht gesetzlich festgelegt, Berichten zufolge werden von Kanzleien verstärkt höhere Summen angesetzt.
Einfach gelagert sind Fälle, in denen zum ersten Mal und nur wenige, vereinzelte Werke – etwa Filme oder Musikstücke – illegal im Netz angeboten wurden. Häufig wird in Abmahnungen behauptet, dass der jeweilige Fall nicht einfach gelagert ist. Hier muss immer der konkrete Einzelfall bewertet werden.
In der Regel ist Abmahnungen eine Unterlassungserklärung beigelegt, die man unterschreiben muss. Doch Vorsicht: Auf keinen Fall sollte man ohne Weiteres die vorgefertigte Erklärung unterschreiben, die vom Abmahner mitgeliefert wird. Diese ist in der Regel zu weitreichend formuliert, so dass man sich unter Umständen zu Dingen verpflichtet, die rechtlich gar nicht nötig sind und eventuell sogar Schuld eingesteht, wo keine ist.
Unterlassungserklärungen sind vertragliche Vereinbarungen, die im Zweifel lebenslang gelten. Deshalb sollte man darauf achten, nichts zu unterschreiben, was einem später Probleme bereiten könnte.
Es gibt im Internet zahlreiche angepasste Unterlassungserklärungen. Fühlt man sich jedoch unsicher, ist eine individuelle Rechtsberatung sinnvoll. Neben spezialisierten Anwälten bieten auch die örtlichen Verbraucherzentralen Beratung bei Urheberrechtsverletzungen an. Mehr Infos dazu, wie man sich bei Abmahnungen verhalten soll, finden sich im Text „Post vom Anwalt, was tun? Handlungsoptionen, Rechtslage und Vorgehensweise bei Abmahnungen“.
Zusammengefasst:
- Hat man sein WLAN ausreichend gesichert, muss man nichts bezahlen, wenn man nachweisen kann, dass man selbst die Rechtsverletzung nicht begangen hat.
- Ist der WLAN-Zugang ungesichert, kann man nach bisheriger Rechtslage als Störer dafür verantwortlich sein, was Dritte damit machen. Bei einer Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzungen durch Dritte muss man dann meist eine modifizierte Unterlassungserklärung unterschreiben und die Abmahnkosten übernehmen, aber keinen Schadensersatz leisten.
- Es empfiehlt sich meist, mindestens die vorformulierte Unterlassungserklärung prüfen zu lassen, etwa von Verbraucherzentralen oder einem Anwalt.
Gemeinsam genutzte WLAN-Zugänge im privaten, gewerblichen und öffentlichen Bereich
Es sind nicht immer unbekannte Fremde, die über den eigenen Anschluss Urheberrechtsverletzungen begehen können. Die meisten WLAN-Anschlüsse werden von mehreren Personen genutzt, sei es in der Familie, in Wohngemeinschaften oder Jugendeinrichtungen, Cafés oder Hotels.
In dieser Hinsicht gibt es keine grundlegenden Unterschiede zwischen privaten, gewerblichen oder anderen öffentlichen Zugängen. Anschlussinhaber können nach bisheriger Rechtslage teilweise haftbar gemacht werden, wenn sie ihren Anschluss mit anderen teilen. Voraussetzung für die Haftungsfreiheit ist auch bei gewerblich und öffentlich genutzten Netzwerken, dass diese ausreichend gegen Missbrauch gesichert sind. Sind sie es nicht, muss auch hier der Anschlussinhaber (zum Beispiel der Café-Besitzer) zwar die Abmahnkosten zahlen, aber keinen Schadensersatz.
Um die Risiken zu umgehen, greifen viele Anbieter öffentlicher WLANs bis jetzt auf Drittanbieter zurück, die sich im Fall einer Abmahnung auf das sogenannte Providerprivileg berufen (siehe dazu unten).
WLAN in Familien: Haften Eltern für ihre minderjährigen Kinder?
Viele Eltern fragen sich, ob sie für einen illegalen Dateitausch ihres minderjährigen Nachwuchses haften. In einem Urteil des BGH zu einem Fall, in dem ein minderjähriges Kind auf dem eigenen PC im Kinderzimmer Tauschbörsen genutzt hat, sprachen die Richter die Eltern von der Haftung frei. Die Eltern hatten glaubhaft erklärt, dass sie ihren Sohn (damals 13 Jahre alt) aufgeklärt haben, dass er keine urheberrechtlich geschützten Dateien zum Download auf Tauschbörsen anbieten darf.
In der Entscheidung stellte das Gericht fest, dass diese Aufklärung im Normalfall ausreicht – Eltern müssen die Rechner ihrer Kinder nicht kontrollieren oder Filtersoftware installieren. Im Ergebnis bedeutet das, dass die Eltern nicht für ihre minderjährigen Kinder haften müssen, wenn sie die Kinder aufgeklärt haben und keinen Grund haben, ihnen zu misstrauen.
Es ist zu raten, die Belehrung zum Beispiel in einem Protokoll festzuhalten. In einem weiteren Fall bestätigte der BGH ein Urteil, nach dem die Eltern haften, wenn sie die Belehrung der Tochter nicht darlegen können. Bei volljährigen Familienmitgliedern entschied der BGH dagegen, dass sie nicht anlasslos belehrt werden müssen.
Ob und inwieweit ein Kind oder ein Jugendlicher haftet, lässt sich pauschal nicht beantworten. Hier kommt es etwa auf die Einsichtsfähigkeit bei Minderjährigen an. Auch kann ein Anschlussinhaber nicht einfach pauschal die Last auf Kinder oder zum Beispiel die Ehefrau abschieben: So entschied der Bundesgerichtshof auch, dass ein Familienvater als Anschlussinhaber für illegalen Dateitausch haftet, wenn er „nicht hinreichend konkret“ vorgetragen hat, dass etwa die Kinder ernsthaft als Täter in Betracht kommen.
Haftung bei Erwachsenen: Gäste, Nachbarn, Wohngemeinschaften
Es gibt verschiedene Szenarien, bei denen ein privater Anschlussinhaber anderen sein WLAN mitnutzen lässt: Gäste, Untermieter, Wohngemeinschaften, Nachbarn. Wer haftet unter welchen Bedingungen bei eventuellen Urheberrechtsverletzungen?
Die Gerichte haben inzwischen festgestellt, dass der Anschlussinhaber nicht haftet, wenn er die eigentlichen Täter benennen kann und glaubhaft erklärt, dass er die Urheberrechtsverletzung nicht begangen hat.
2013 etwa entschied das Landgericht Köln, dass der Hauptmieter einer Wohnung nicht für Rechtsverletzungen haftet, die seine Untermieter über den WLAN-Anschluss begangen haben. 2016 gab es mehrere grundlegende Entscheidungen des BGH, die in eine ähnliche Richtung weisen. In einem der Fälle wurde entschieden, dass eine Anschlussinhaberin nicht verantwortlich ist, wenn ihre erwachsene Nichte und ihr Lebensgefährte, die bei ihr zu Gast waren, Urheberrechtsverletzungen über ihren Anschluss begangen haben. Auch hier gab es keinen konkreten Anlass, diese zu belehren.
Im Ergebnis bedeutet das, dass in Wohngemeinschaften derjenige, auf dessen Namen der Internetanschluss gemeldet ist, die Mitnutzer nicht daraufhin kontrollieren muss, was sie im WLAN machen. Er muss auch nicht ohne Anlass erwachsene Mitnutzer belehren. Diese sollten wissen, was sie im Netz tun dürfen und was nicht. In jedem Fall muss das Netzwerk nach bisheriger Rechtslage aber durch ein ausreichend sicheres Passwort vor Fremdzugriffen von außen gesichert sein.
Öffentliches WLAN: Schulen, Jugendeinrichtungen, Cafés
Öffentlich heißt nicht offen in dem Sinne, dass sich jeder ohne Nutzernamen und Passwort einloggen kann – das wäre im Sinne der Störerhaftung zumindest derzeit noch problematisch. In vielen Schulen haben die Schüler und Lehrer individuelle Zugangsdaten; in Cafés, Bibliotheken oder ähnlichen Einrichtungen gibt es meist nur ein Passwort für das WLAN.
Betreiber können mit ihren Nutzern auch sogenannte Nutzungsvereinbarungen abschließen, in denen sie darüber aufklären, dass diese keine Rechte verletzen dürfen. Nach aktueller Gesetzeslage kann man annehmen, dass dann die Betreiber weitgehend von der Haftung befreit sind.
Die Landesregierung Schleswig-Holstein bietet auf ihrer Webseite für Schulen eine Nutzungsvereinbarung als Muster an (PDF). Damit können Betreiber die Regeln festschreiben, beispielsweise für die Nutzung eines Schul-WLANs. Dazu gehört, dass Nutzer die gesetzlichen Vorschriften zum Jugendschutzrecht, zum Urheberrecht und zum Strafrecht beachten müssen, keine Tauschbörsen benutzen dürfen, Inhaltsfilter nicht umgehen dürfen und vieles mehr.
Welche Form eine Nutzungsvereinbarung hat, ist nicht vorgeschrieben – eine schriftliche Vereinbarung hat den Vorteil, dass sie nachweisbar ist. Es kann bei kleineren Einrichtungen aber auch nur ein Zettel an der Wand sein, der sichtbar angebracht ist.
Um den Haftungsproblemen aus dem Weg zu gehen, lassen sich viele Einrichtungen WLAN-Zugänge als kostenpflichtige Dienstleistung einrichten. Das hat den Vorteil, dass mögliche Rechtsverletzungen auf den zurückfallen, der die Dienstleistung anbietet und nicht auf die Einrichtung selbst. Solche gewerblichen Anbieter können sich in der Regel schon jetzt ohne Probleme auf das Providerprivileg berufen.
Auch die Freifunk-Initiativen haben vielerorts offene WLAN-Netze errichtet. Sie organisieren den Datenverkehr mithilfe technischer Werkzeuge oftmals so, dass zumindest der einzelne WLAN-Betreiber keine Abmahnungen fürchten muss.
Zusammenfassung
- Man haftet nicht, wenn man glaubhaft nachweisen kann, dass man zu dem betreffenden Zeitpunkt die Urheberrechtsverletzung nicht begangen haben kann – etwa weil man im Urlaub war. Überlässt man seinen WLAN-Zugang anderen Erwachsenen, muss man sie nicht anlasslos belehren, dass sie urheberrechtlich geschützte Werke nicht hochladen dürfen.
- Eltern sollten ihre minderjährigen Kinder altersgerecht darüber aufklären, dass sie keine urheberrechtlich geschützten Werke anbieten dürfen, egal ob auf Tauschbörsen oder in Foren. Es ist ratsam, die Belehrung zum Beispiel in einem Protokoll festzuhalten.
- Im Fall einer Abmahnung sollte man sich in der Regel rechtlich beraten lassen, besonders vor Abgabe einer Unterlassungserklärung.
Gesetzesreform für WLAN-Anbieter: Risiko voraussichtlich nicht ganz ausgeräumt
Im Juni 2016 verabschiedeten der Bundestag und der Bundesrat eine Änderung des Telemediengesetzes, die die Haftung für WLAN-Betreiber beschränken soll. Das neue Gesetz wird voraussichtlich im Herbst 2016 in Kraft treten.
Mit der Reform soll klargestellt werden, dass das sogenannte Providerprivileg auch für einzelne WLAN-Anbieter gilt. Einzelne WLAN-Anbieter sollen demnach ebenso wenig für Rechtsverletzungen haften wie etwa die Telekom, Kabel Deutschland und andere große Provider.
Der neue Gesetzesentwurf wird von den Beteiligten zwar gelobt, von zahlreichen Rechtsexperten jedoch kritisiert. Zwar wird nun ausdrücklich geregelt, dass auch WLAN-Anbieter in der Regel nicht für fremde Rechtsverletzungen haften. Im Gesetzestext steht jedoch nicht direkt, wie weit dieses Haftungsprivileg reicht, sondern nur in der Begründung (PDF). Kritiker befürchten daher, für WLAN-Anbieter könne das Risiko bestehen bleiben, Abmahnungen zu erhalten, die sich auf einen Unterlassungsanspruch bei Urheberrechtsverletzungen stützen (siehe oben). Der Anschlussinhaber müsste dann zwar keinen Schadensersatz zahlen, aber dennoch Abmahnkosten. Für WLAN-Anbieter bliebe – im ungünstigsten Fall – alles wie zuvor.
Auch wenn das neue Gesetz voraussichtlich ab Herbst in Kraft treten wird, bleibt ein offenes WLAN somit zumindest nicht ganz ohne Risiko. Martin Madej, Referent beim Verbraucherzentrale Bundesverband, empfiehlt Nutzern, erst einmal abzuwarten: „Es wäre zu wünschen, dass die Gerichte die Gesetzesbegründung beachten, noch lässt sich das aber nicht sagen. Erst wenn sich das in der Rechtsprechung verfestigt, kann man seine Netze öffnen und wird dann zumindest nicht als Störer in Haftung genommen.“
Mehr Klarheit für WLAN-Betreiber könnte zudem der Europäische Gerichtshof bringen. In einem Streit aus Deutschland wird auch das höchste europäische Gericht bald darüber entscheiden, unter welchen Bedingungen ein WLAN-Anbieter für fremde Rechtsverletzungen haftet.
Rechtsfragen im Netz
Dieser Text ist im Rahmen der Themenreihe „Rechtsfragen im Netz“ in Zusammenarbeit mit Klicksafe entstanden. Klicksafe ist eine Initiative im Rahmen des „Safer Internet Programme“ der Europäischen Union, getragen von der Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz und der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen.
Der Text steht unter der Creative-Commons-Lizenz Namensnennung – Keine Bearbeitung 2.0 Deutschland (CC BY-ND 2.0 DE).
Der Text wurde zuerst am 23.9.2013 veröffentlicht, am 12.7.2016 ist eine aktualisierte Fassung erschienen. Die Aktualisierung berücksichtigt zahlreiche seitdem ergangene Urteile und die geplante Haftungsreform. Kommentare können sich auf eine alte Version des Beitrags beziehen.
10 Kommentare
1 Torsten am 23. September, 2013 um 15:55
“Einige Routermodelle kann man schon mit einem individuellen Passwort im Laden kaufen.” Genauer gesagt: Alle. Router mit Standard-Passwort werden seit über Jahren nicht mehr im Handel verkauft.
Problem ist: Es sind neue Wege dazu gekommen, Passworte zu knacken. Mittlerweile würde ich dazu raten, WPS zu deaktivieren, das mitgelieferte Passwort auszuwechseln und darauf zu achten, ob eine neue Firmware für den Router bereitsteht.
2 Frank Short am 24. September, 2013 um 12:32
“Hat man sein WLAN ausreichend gesichert, muss man gar nichts bezahlen, wenn man nachweisen kann, dass man selbst die Rechtsverletzung nicht begangen hat.”
Ich habe immer geglaubt, dass man eine Schuld nachgewiesen bekommen muss, nicht dass man seine Unschuld nachweisen muss?
3 Valie Djordjevic am 24. September, 2013 um 12:57
Ich kann nichts dazu sagen, wie das im Allgemeinen ist – bei den ganzen Urteilen zu WLAN ist das aber die Richtung, in die die Rechtssprechung geht. Die Urteile sind ja auch verlinkt. Der Text wurde von Till Kreutzer, der Anwalt ist, rechtlich geprüft. Darauf kann man sich, denke ich, dann verlassen.
4 Valie Djordjevic am 24. September, 2013 um 13:00
@Torsten: Das würde ich natürlich immer auch raten. Es ging hier aber um die bisherige Rechtssprechung – und die hat das so entschieden. Das ist das Problem bei dem ganzen Thema: Es gibt keine festen Regeln, sondern es wird immer von Fall zu Fall entschieden. Andererseits wäre es aber auch seltsam, wenn per Gesetz bestimmte Verschlüsselungsarten vorgeschrieben werden. Die ändern sich ja alle naselang – und dann müsste man das Gesetz jedes Mal umschreiben, was auch nicht geht.
5 Student am 24. September, 2013 um 18:34
@Frank: Das ist das Problem bei der Störerhaftung. Du bist Störer, indem du das ungenügend gesicherte Netz anbietest und kannst allein dafür in Anspruch genommen werden. Und zwar auch dann, wenn du nichts weiter getan hast.
Allerdings muss man bei ausreichender Sicherung nicht zwingend beweisen, nicht da gewesen zu sein. Es reicht, wenn man andere Leute angeben kann, die ebenfalls den Verstoß begangen haben könnte. Besonders praktisch ist das unter Eheleuten, die ja gegenseitige Auskunftsverweigerungsrechte haben.
Übrigens gibt es mWn die Tendenz, dass man auch Mitbewohner nicht kontrollieren muss. Grund dafür ist, dass diese Kontrolle in ihr Recht auf Privatsphäre etc. eingreift – der Anschlussinhaber hat kein Recht zu erfahren, wo seine Mitbewohner im Netz surfen. Im Gegenteil, eine Kontrolle könnte ihm Schadensersatzansprüche einbringen.
6 Reinhard Nils am 15. Oktober, 2014 um 12:24
Ich stehe als Unternehmer und Betreiber eines Cafès nun selber vor der Frage, ob ich freies WLan für meine Kunden anbieten soll. ich muss davon ausgehen, dass wenn dies unbegrenzt angeboten wird, ich damit meine Gäste/Kunden noch effektiver (länger) binden kann und mehr Getränke verkaufe.
Bis dato habe ich mir auch immer hinsichtlich des rechtlichen Aspektes Gedanken gemacht. Nun finde ich nach kurzer Recherche bei diesem Düsseldorfer Anbieter für angeblich sichere Hotspots für Unternehmen diesen Hinweis: “Rechtliche Absicherung bietet ein Sicherheitszertifikat, der Betreiber des Hotspots ist nicht mehr haftbar.” Quelle: http://net365.de/themen/wlan-fuer-unternehmen – Ist das möglich, denn falls nicht, dann ist das an sich nicht durchführbar. Wenn die erste Klagewelle kommt, dann …
7 Ulrich am 21. April, 2016 um 09:11
Ich wohne in einem Altenheim. Jeder Bewohner, der Internet gebucht hat, hat einen vorprogrammierten Router ELTEK A 7901-I erhalten mit einem Blatt, auf dem das WLAN-Passwort ausgedruckt ist. Damit kann man dann Smartphones, Tablets usw. programmieren. Den großen PC habe ich über LAN angeschlossen. WLAN lässt sich nicht abschalten, nur der gesamte Router.
Eine Änderung des Passworts durch die Bewohner ist nicht möglich, da der Zugang zur Konfigurationsoberfläche verschlüselt ist. Die Hausverwaltung weigert sich, das Kennwort herauszugeben, wohl weil die berechtigte Gefahr besteht, dass unbedarfte Bewohner ungewollt wichtige Parameter ändern und dann der Einsatz der Hausverwaltung nötig wird. Aber habe ich nicht eine Art Grundrecht, mein Passwort selber ändern zu dürfen? Ich muss doch verhindern können, dass vom Nachbarzimmer oder vom Flur aus mein Internetverkehr mitgelesen werden kann. Das könnte theoretisch auch durch untreue Hausangestellte geschehen, die sich das Passwort, das ja wohl irgendwo hinterlegt ist, beschafft haben.
Was sieht der Gesetzgeber vor?
8 Fewo Pokoj Dresden am 12. August, 2016 um 02:44
Bevor die Haftung nicht gesetzlich geregelt ist, traue ich mir nicht Wlan für die Gäste einzurichten. Die Versuchung ist groß in der Fremde illegal Musik oder Filme herunter zu laden, wofür ich dann hafte oder teuer abgemahnt werde.
9 Gästehaus Alpenblick am 24. Oktober, 2016 um 11:10
Wenn ich mir die widersprüchlichen Richtlinien, Gesetze und Urteile so anschaue ist da überhaupt nichts geklärt. Aktuell soll da das bestehende deutsche Gesetz nochmals dahingehend überarbeitet werden das man keine Verschlüsselung mehr brauchen sollte. Und das soll auf Basis des EuGH Urteils passieren. Nun ja.. das EuGH hat aber eigentlich genau das Gegenteil gesagt. Nämlich das ein gewerblicher WLAN Betreiber sehr wohl sein Netzwerk verschlüsseln muss wenn einmal eine Rechtsverletzung über diesen Zugang geschehen ist. Des Weiteren sollte der Anbieter die Identität des Nutzers “feststellen” können. Dieses Urteil widerspricht aber eigentlich der E-Commerce Richtlinie.. denn wie soll das den technisch aussehen ? Weil die Identität eines Benutzers feststellen ist ja das eine.. die evtl. anfallende Straftat einer bestimmten Person zuzuordnen wenn es dann soweit ist wieder ganz was anderes. Und das geht halt nun mal überhaupt nicht ohne die Verbindungsdaten 1. zu prüfen 2. zu speichern und der Person über einen personalisierten Login den WLAN Zugang zur Verfügung zu stellen.
Oder glaubt hier jemand im Ernst das wenn es mal wirklich zu einer harten Straftat über einen offenen Hotspot kommt (Terror, Pädophil o.ä.) das die Ermittler sagen “passt schon ist ja ein offenes WLAN gewesen”.
Ich für meinen Teil habe diese Möglichkeiten für mein Gästehaus so umgesetzt und ich kann auch nicht behaupten das diese Maßnahmen wirklich unzumutbar teuer sind. Also ich rede hier von ca. 2500,-€ Hardware die mir das tatsächlich alles ermöglicht. Muss dazu natürlich noch sagen das ich das alles selber machen kann da ich ursprünglich aus der IT komme. Habe das aber auch schon für einen Nachbarn (auch Vermieter) umgesetzt. Die Folgekosten sind aber auch überschaubar.
10 R.Dechert am 10. Februar, 2018 um 15:05
Was völlig unzureichend geklärt ist, ist die Masche der Telecom die einen ein Hotspot aufs Auge drücken will ohne die Möglichkeit diese selber deaktivieren zu können in dem gemieteten Router.
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