Podcasting: Offene Kanäle im Netz
Wer einen Podcast produzieren will, muss sich entscheiden: Greift man ausschließlich auf selbst produzierte Inhalte zurück, ist man alleiniger Urheber und braucht niemanden um Erlaubnis zu fragen. Wer lediglich das persönliche Tagebuch, die eigene Doktorarbeit oder den selbst geschriebenen Roman vorliest, ist auf der sicheren Seite. Vorausgesetzt, dass im Hintergrund nicht die Lieblings-CD der Rolling Stones zur Untermalung läuft. Denn will man Inhalte anderer nutzen, sei es Musik, Sprache oder Text, sieht die Sache anders aus. Dann ist es in der Regel notwendig, eine Genehmigung der Urheber oder der von ihnen ermächtigten Rechteinhaber einzuholen, bevor man das Podcast veröffentlicht. In der Praxis sind das Verlage, Musikverlage oder Plattenlabels.
Eine Ausnahme sind gemeinfreie Werke. Das sind Werke, deren Urheberrechtsschutz abgelaufen ist. Wer etwa klassische Werke der Literatur, deren Autoren seit mindestens 70 Jahren tot sind, vorlesen und als Podcast anbieten möchte, braucht dafür keine Genehmigung. Aber Achtung: Falls es sich um eine in jüngerer Zeit von anderen erstellte, bearbeitete Fassung handelt, genießt sie als sogenannte Ausgabe in einigen Fällen selbst Schutz. Dasselbe gilt für aufgezeichnete Aufführungen von Musikwerken, deren ursprünglicher Schutz abgelaufen ist, weil an der Aufzeichnung selbst Rechte bestehen, die unter Umständen noch gelten.
Lizenzen und Verträge
Eine Veröffentlichung fremder Inhalte ohne Zustimmung der Rechteinhaber wird in den meisten Fällen eine Urheberrechtsverletzung darstellen. Auf der einen Seite erschwert das Urheberrecht also die Verwendung fremder Werke, auf der anderen Seite profitieren die Produzenten von Podcasts aber auch vom Schutz des Urheberrechts.
Denn auch an einem Podcast selbst können Urheberrechte entstehen. Ist dieser legal produziert und publiziert worden, steht in solchen Fällen allein dem Produzenten das Recht zu, über seine Verbreitung zu entscheiden. Gibt man das Werk für den Download als Podcast frei, kommt das einer Veröffentlichung gleich. In diesem Fall sollte man daran denken, die Nutzungsbestimmungen mit anzugeben. Das hilft, Missverständnisse zu vermeiden. Eine elegante Möglichkeit bietet sich mit den Creative-Commons-Lizenzen an, die man sich auf der Homepage des Creative-Commons-Projektes entsprechend den eigenen Vorstellungen aus vorgefertigten Klauseln zusammenstellen kann.
Grundsätzlich ist es dem Produzenten oder der Produzentin eines Podcasts überlassen, welche Lizenzbedingungen er oder sie den Nutzern auferlegen will. Mit einer Lizenz kann man den Nutzern des Podcasts mitteilen, welchen Formen der Verwertung man zustimmt und man kann festlegen, unter welchen Bedingungen die Nutzung unzulässig ist. Verwendet man eine der zur Verfügung stehenden Creative-Commons-Lizenzen, kann man zum Beispiel bestimmen, dass das Podcast für nichtkommerzielle Zwecke beliebig kopiert und verbreitet werden darf. Für eine kommerzielle Verwertung müsste dann die Erlaubnis des Urhebers (des Podcasts) eingeholt werden.
Arbeiten im Team
Sollten an der Produktion des Podcasts mehrere Personen beteiligt gewesen sein, erwerben sie individuell die Urheberrechte an ihren Beiträgen, können von Fall zu Fall aber auch Miturheber sein. Die Grenzen sind fließend und eine urheberrechtliche Unterscheidung kompliziert. Ob es sich um ein in Miturheberschaft erzeugtes Werk handelt, hängt von der Art und Weise der Einzelbeiträge und des Zusammenspiels der Beiträge ab. Ein Podcast kann durchaus aus vielen selbstständigen Werken bestehen, dann liegt Miturheberschaft nicht vor.
Alle urheberrechtsrelevanten Handlungen erfordern bei einem in Miturheberschaft erzeugten Werk die Zustimmung aller Beteiligten. Es ist daher sinnvoll, für solche Fälle verbindliche Absprachen über den zukünftigen Umgang mit dem Podcast zu treffen, also wie man den Podcast verwerten will. Bei aufwändig produzierten Podcasts sollte man sogar im Vorfeld der Produktion eine vertragliche Regelung zwischen den Mitwirkenden in Betracht ziehen. Besonders wichtig ist das, wenn Podcasts im Auftrag produziert werden.
Podcasting und Verwertungsgesellschaften
Podcaster haben zu den Verwertungsgesellschaften ein duales Verhältnis: Einerseits sind die Verwertungsgesellschaften Ansprechpartner zur Lizenzierung von fremden Werken, die im eigenen Podcast verwendet werden sollen. Andererseits gilt: Urheber eines Podcasts können von Gesetz wegen von den Zweitverwertungsrechten profitieren.
Im Urheberrechtsgesetz ist festgelegt, dass auf Datenträger und Kopiergeräte Abgaben erhoben werden, weil sie für die private Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke benutzt werden können. Einzelne Urheber sind nicht in der Lage zu kontrollieren, von wem und wie oft ihre Werke auf Datenträgern vervielfältigt werden. Diese Abgaben werden daher stellvertretend von den Verwertungsgesellschaften eingenommen und an ihre Mitglieder – Urheber und Rechteinhaber – verteilt.
Mit dem Internet tun sich die Verwertungsgesellschaften allerdings noch reichlich schwer. Einnahmen aus Vervielfältigungen von reinen Onlineveröffentlichungen – beispielsweise von Podcasts – werden von ihnen meist weder getrennt erfasst noch abgerechnet. Die GEMA verbietet es ihren Mitgliedern sogar, Titel im Internet kostenlos als MP3-Datei für den Download oder gar die weitere Verwendung und Bearbeitung bereitzustellen. Seit Sommer 2006 ist es Musikern, die GEMA-Mitglieder sind, immerhin erlaubt, ihre Musik kostenlos als Stream im Internet anzubieten. Allerdings haben sie dabei zahlreiche Auflagen zu beachten, wie zum Beispiel ein Werbeverbot.
Bis die Verwertungsgesellschaften Podcaster gleichberechtigt wie andere Produzenten von Audio-Sendungen behandeln, wird wohl noch eine Weile vergehen. Bis dahin müssen Podcaster mit Provisorien leben, sowohl beim Erwerb von Lizenzen als auch bei den Einnahmen aus der Zweitverwertung ihrer Sendungen.
Zuständigkeiten
Podcasts sind Audiodateien, die sowohl Sprache als auch Musik zum Inhalt haben können. Dabei können eigene und fremde Inhalte gemischt vorkommen, zum Beispiel wenn ein selbst geschriebener Text vorgelesen wird und zugleich im Hintergrund kommerzielle Musikaufnahmen laufen. Da die Verwertungsgesellschaften nach Werkarten organisiert sind, sind für Podcasting in erster Linie die VG Wort (Texte) und die GEMA (Musik) zuständig. Dass die GVL (Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten) bei Podcasting keine Rolle spielt, liegt darin begründet, dass sie von den jeweiligen Rechteinhabern nicht mit der Wahrnehmung ihrer Rechte im Bereich Podcasting beauftragt worden ist.
Worte und Texte
Die VG Wort verwaltet die Zweitverwertungsrechte für Sprachwerke ihrer Mitglieder. Dazu schließen die Autorinnen und Autoren einen Vertrag mit der VG Wort, in dem sie diese exklusiv mit der Wahrnehmung ihrer Rechte beauftragen. Jedes von ihnen geschaffene Sprachwerk (Text) melden die Urheber der VG Wort, die nach einem Schlüssel finanzielle Ansprüche aus den erwähnten Abgaben auf Kopiergeräte und Leermedien errechnet und die entsprechenden Beträge ausschüttet.
Autoren, die eigene Hörspiele als Podcast veröffentlichen, können bei der VG Wort Ansprüche anmelden, wie Sylvia Schliep von der Abteilung Funk und Fernsehen auf Anfrage mitteilte: „Ein Hörspielautor kann (nach Vertragsabschluss) der VG Wort seine Werke/Ausstrahlungen anmelden und erhält für die Möglichkeit einer privaten Überspielung eine Vergütung aus der Geräte- und Leerkassettenabgabe.“
Wer als Podcaster die Werke anderer Autoren nutzen will, muss sich hingegen bei den Rechteinhabern selbst um Zustimmung bemühen: „Es gibt bei der VG Wort keine Tarife für existierende Werke, nach denen sich der Autor richten könnte, um verlegte oder andere geschützte Texte einzubauen.“
Töne und Lieder
Wo die VG Wort Sprachwerke verwaltet, kümmert sich die „Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte“, kurz GEMA, um Musik. In den Regelungsbereich der GEMA fallen Textdichter, Komponisten und Musikverleger. Wer daran Interesse hat, beauftragt die GEMA mit der Wahrnehmung bestimmter Rechte. Die GEMA sammelt Abgaben für Radiosendungen, CD-Brenner und andere Geräte und Medien ein, die der Vervielfältigung von Musik dienen. Die Einnahmen werden an die Künstler und Musikunternehmen ausgeteilt, die mit der GEMA einen entsprechenden Wahrnehmungsvertrag geschlossen haben.
Wer Musikstücke aus dem von der GEMA verwalteten Repertoire nutzen möchte, kann einen entsprechenden Antrag stellen. Gegen Vergütung erteilt die GEMA dann stellvertretend für ihre Mitglieder die Genehmigung.
Tarife
Die GEMA hat Musiktarife sowohl für Webradio als auch fürs Podcasting im Angebot. Wer Musik aus dem GEMA-Repertoire in eigenen Podcasts verwenden will, kann den Podcasting-Tarif nutzen, solange das Angebot eine Reihe von Kriterien erfüllt. Sollte die beabsichtige Nutzung diesen Kriterien nicht genügen, muss man individuell mit der GEMA verhandeln (E-Mail an podcasting@gema.de).
Die GEMA sieht für den Podcasting-Tarif unter anderem folgende Kriterien vor:
- Der Podcast darf nicht häufiger als einmal täglich erscheinen und nicht länger als 30 Minuten sein.
- Mit dem Podcast dürfen monatlich nicht mehr als 300,- Euro netto verdient werden, wobei keine dauerhafte Gewinnerzielung angestrebt werden darf.
- In alle Musikwerke muss hineingesprochen werden, am Anfang und am Ende der Musik muss eine Einblendung so erfolgen, dass der Titel nicht „isoliert werden kann“, und die Titel dürfen nicht zu mehr als 50 Prozent ausgespielt werden.
Weitere Details lassen sich über die Podcasting-Webseite der GEMA in Erfahrung bringen. Die Preise für die Lizenzen beginnen bei fünf Euro und reichen gestaffelt bis zu dreißig Euro monatlich.
Was die GEMA nicht einräumen kann, sind Bearbeitungsrechte. Wer Musik – nicht nur aus dem GEMA-Repertoire – für die eigene Podcast-Sendung bearbeiten will, muss daher die jeweiligen Rechteinhaber selbst ausfindig machen und mit ihnen über Nutzungsrechte und Vergütung verhandeln. Ohne ihre Zustimmung ist weder die Bearbeitung von Musikstücken noch die Verwendung bearbeiteter Musikstücke zulässig.
Der Aufwand für Recherche und Verhandlungen kann sehr groß sein. Es gibt kein Verzeichnis aller Musikwerke und Rechteinhaber in der Art eines Grundbuches. Unterstützung bei der Recherche gibt die Clearingstelle Multimedia für Verwertungsgesellschaften von Urheber- und Leistungsschutzrechten (CMMV), über deren Datenbankangebot man nach Werken und Rechteinhabern suchen kann und die auch im Auftrag Recherchen durchführt. Die GEMA selbst hält eine Datenbank ihres Repertoires bereit, in der man kostenfrei recherchieren kann.
In vielen Fällen wird allerdings eine GEMA-Lizenz nicht ausreichend sein, um 3 ein Musikstück legal für den eigenen Podcast zu verwenden. Sollten die Interpreten eines Titels – Musiker und Sänger – nicht die Urheber des Titels sein, werden ihre Leistungsschutzrechte nicht durch die GEMA, sondern durch die GVL wahrgenommen. Die GVL bietet jedoch keine Podcast-Tarife an.
Aufnahmen und Interpretationen
Die Verwertungsgesellschaft GVL kümmert sich um die Zweitverwertungsrechte der Interpreten von Musikstücken und der Hersteller von Tonträgern. Sie sammelt beispielsweise bei Diskotheken, in Gaststätten und Hotels Abgaben für die öffentliche Wiedergabe, sprich das Abspielen von CDs ein. Da nicht alle Sängerinnen und Sänger auch Komponisten der von ihnen vorgetragenen Lieder sind, werden sowohl für die Sänger als auch für die Komponisten Abgaben fällig. Den Teil für die Komponisten sammelt die GEMA ein, der Teil für die Sänger und Plattenfirmen geht an die GVL. Bei Podcasts ist die Lage kompliziert, denn die GVL hat von den Rechteinhabern (Interpreten und Tonträgerhersteller) keinen Auftrag erhalten, die Zweitverwertungsrechte zu lizenzieren. Für Podcaster ergibt sich daraus die Schwierigkeit, Nutzungsrechte für eine bestimmte Aufnahme direkt bei dem jeweiligen Rechteinhaber lizenzieren zu müssen – was mit erheblichem Aufwand verbunden ist. Die einzig sichere, legale Alternative ist, nur Aufnahmen von Tonträgern zu verwenden, die älter als 50 Jahre sind. Nach 50 Jahren sind nämlich – nach derzeit gültigem Urheberrecht – die Leistungsschutzrechte abgelaufen.
Bis hier wurde viel über die rechtlichen Aspekte des Podcasting geschrieben. An dieser Stelle sollen all jene, denen das Wort Podcasting noch nicht ganz so flüssig von den Lippen geht, auch einen kurzen Einblick in die Technik erhalten.
Einen Podcast zu nutzen ist nicht schwer. Mit einem speziellen Programm, einem sogenannten Podcatcher, können Interessierte Webseiten abonnieren, die immer wieder neue MP3-Dateien zur Verfügung stellen. Das Programm macht die Nutzer auf neue MP3-Beiträge aufmerksam, lädt sie bei Bedarf automatisch auf den eigenen Rechner und überspielt sie direkt auf einen tragbaren MP3-Player. Adam Curry, ehemaliger MTV-Moderator und Internetunternehmer, schrieb 2004 den ersten Podcatcher, iPodder (unschwer zu erkennen, dass Apples iPod Namensgeber war), der in regelmäßigen Abständen Websites daraufhin kontrollierte, ob dort neue MP3-Dateien bereitgestellt worden waren. Da Curry mit seiner Leistung als Programmierer nicht sonderlich zufrieden war, stellte er sein Programm als Open-Source-Software zur Verfügung. Seine Hoffnung, dass andere die Software verbessern und weiterentwickeln würden, erfüllte sich. Currys iPodder wurde zum Urvater einer ganzen Generation von Podcatchern.
Um die Entwicklerinnen und Entwickler zu unterstützen, und um seinem Programm und der dahinterstehenden Idee zu Popularität zu verhelfen, begann Adam Curry damit, täglich eine neue MP3-Datei zu produzieren und per RSS-Feed auf seinem Server bereitzustellen. So entstand eine Art Rundfunksendung (engl. broadcasting) im Internet. Sein „Daily Source Code“ fand schnell Hörer und Nachahmer – das Podcasting war geboren. Inzwischen sind die Podcasts professioneller geworden. Im Sommer 2005 hat Apple in seine populäre iTunes-Software Unterstützung für Podcasts integriert und auf der iTunes-Website gibt es eine ganze Abteilung nur für Podcasts. Während des Bundestagswahlkampfes konnte man von mancher Website Wahlkampfsendungen herunterladen. Yahoo hat Anfang Oktober 2005 damit begonnen, einen Suchservice für Podcasts anzubieten. Vereinzelt haben sich auch schon Sponsoren für regelmäßige Sendungen gefunden.
Vom Hörer zum Produzenten
Wie man auf Sendung geht, zeigen die Grafik und die Erklärung auf der nächsten Seite, die das Podcast-Portal Podcast.de zur Verfügung gestellt hat.
- Podcasterin Alice erzeugt eine Audiodatei – den Podcast oder Cast – mithilfe eines Computers, einer Soundkarte, eines Mikrofons und einer Aufnahmesoftware.
- Diese Audiodatei wandelt Alice, wenn nicht schon bei der Aufnahme geschehen, in das platzsparende MP3-Format um.
- Die Internetadresse, unter der die MP3-Datei abgelegt wird, vermerkt Alice im RSS-Feed ihres Blogs oder ihrer Webseite.
- Alice lädt die MP3-Datei auf ihren Podspace im Internet hoch.
- Als nächstes veröffentlicht Alice den neuen oder aktualisierten RSS-Feed im Internet.
- Bob wird über Podcast.de auf Alices Podcast aufmerksam.
- Mithilfe eines Podcasting-Clients lädt Bob die MP3-Datei herunter.
- Der Podcasting-Client sorgt nach Ende des Downloads für eine automatische Übertragung des neuen Podcasts auf Bobs MP3-Player. Jetzt kann Bob den Podcast jederzeit und überall anhören, wie es ihm beliebt.
Dieser vielleicht etwas kompliziert erscheinende Vorgang lässt sich durch den Einsatz geeigneter Autorensoftware zu einem Gutteil automatisieren. Und dann steht der eigenen Sendung eigentlich nichts mehr im Wege.
3 Kommentare
1 Amelie am 28. Dezember, 2019 um 20:53
Hi, gibt es zu diesem Beitrag ein Update in Sachen Podcasting und Verwertungsgesellschaften? Konnte dazu im Netz noch nichts finden! Danke schonmal!
2 Valie Djordjevic am 23. Januar, 2020 um 18:42
Wir haben dazu leider keine weiteren Texte. Aber Danke für den Hinweis, wir schreiben das in unsere Themenvorschlagssammlung :-).
3 Frank Homp am 20. Februar, 2024 um 13:32
Darf man diesen Artikel so zitieren?
Gehring, R. A. (2008). Podcasting: Offene Kanäle im Netz, iRIGHTS.info. Verfügbar unter: https://irights.info/artikel/podcasting-offene-kanaele-im-netz/27995
Was sagen Sie dazu?