OLG Köln: Keine Bagatellgrenze bei Tauschbörsennutzung
Das Landgericht Köln hatte im September entschieden, dass es eine Urheberrechtsverletzung „in gewerblichem Ausmaß“ sei, wenn jemand ein urheberrechtlich geschütztes Musikstück, das erst kürzlich veröffentlicht wurde, über eine Tauschbörse anbietet. Das hat nun das Oberlandesgericht (OLG) bestätigt (Beschluss vom 21. Oktober; Az. 6 Wx 2/08). Die Kölner Richter sehen also keine ‚Bagatellgrenze” bei der Tauschbörsennutzung.
Am 1. September ist in die neueste Urheberrechtsnovelle in Kraft getreten, in der von gewerblichem Ausmaß die Rede ist. Seitdem haben sich bereits mehrere Gerichte mit der Frage befasst, wann dieses gewerbliche Ausmaß erreicht ist. Die aktuelle Entscheidung aus Köln folgt auf eine Reihe ähnlicher Urteile von Gerichten aus Bielefeld, Oldenburg, Frankfurt a.M. und Nürnberg ein, die allesamt die neuen gesetzlichen Vorschriften streng ausgelegt hatten.
Kein Anspruch auf Providerdaten
Dagegen hat das OLG die einstweilige Anordnung des Landgerichts (Az. 28 AR 6/08) aufgehoben. Darin hatte das Landgericht einen Internetprovider verpflichtet, Kundendaten heraus zu geben, weil ein Nutzer eine Tauschbörse illegal genutzt hatte. Diese Anordnung sei im Eilverfahren unzulässig ergangen, entschied das OLG, „weil sie die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnimmt.“ Daran ändere sich auch nichts, wenn das Risiko besteht, dass der Provider die Daten bis zur Hauptsacheverhandlung löschen könnte, „weil dies auf andere Weise verhindert werden kann.“
Das OLG lässt zwar offen, wie das verhindert werden soll. Es wäre aber beispielsweise möglich, per einstweiliger Anordnung zu verbieten, die Daten zu löschen. Im Hauptsacheverfahren könnte angeordnet werden, die Daten heraus zu geben.
Nur ein „Placebo“ im Gesetz?
Rechtspolitiker der Regierungskoalition hatten im Vorfeld der Urheberrechtsnovelle immer wieder betont, dass der zivilrechtliche Auskunftsanspruch, der neu eingeführt werden sollte, nur ausnahmsweise angewendet werden würde. So hatte Alfred Hartenbach, Staatssekretär im Bundesjustizministerium, im April, während der Aussprache zur Gesetzesnovelle im Bundestag erklärt: „Bei bloßen Bagatellverstößen besteht dieser Anspruch…nicht.“ Das hatte Jerzy Montag, Rechtspolitiker der Grünen, in Zweifel gezogen; er sprach von einem „Placebo“ im Gesetz. Dirk Manzewski von der SPD verteidigte hingegen Hartenbachs Argumentation mit den Worten: „Vertrauen Sie unseren Gerichten.“
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