Bildungsmaterialien systematisch auf OER-Kriterien prüfen: Das praxiserprobte OER-Prüfinstrument
Wie lassen sich vorhandene und entstehende Bildungsmaterialien auf ihre OER-Tauglichkeit prüfen? Mit dieser Ausgangsfrage stellte sich ein Projektteam im Think Tank iRights.Lab der Aufgabe, ein geeignetes Prüfinstrument für die Berliner Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie (SenBJF) zu entwickeln und einzusetzen. Mit ihm können Lehr- und Lernmaterialien systematisch begutachtet werden, um sie entweder als OER-tauglich zu kennzeichnen oder zu protokollieren, was ihnen dazu (noch) fehlt.
Repositorien sind geordnete und fachlich kuratierte Sammlungen von Lehr- und Lernmaterialien, die von Universitäten, Schulbehörden oder Bildungsministerien der Länder betrieben und verwaltet werden. Sie gibt es sowohl für bestimmte Lehrveranstaltungen oder einzelne Fachbereiche, als auch übergreifend für mehrere Bildungsbereiche. Repositorien sind in der Regel sowohl für Lehrkräfte und Autor*innen als auch für Lernende konzipiert. Sie alle können dort gebrauchsfertige Bildungsmaterialien finden, laden und nutzen.
Verwendung, Bearbeitung (remix) oder Veröffentlichung geschützter Werke und Inhalte Dritter
Doch wofür genau dürfen die Materialien aus den Repositorien genutzt und an wen weitergegeben werden? Bei geschützten Inhalten sind sowohl urheberrechtliche Vorschriften zu beachten, als auch verwandte und weitere Schutzrechte, wie Leistungsschutz- und Markenrechte, sowie gegebenenfalls auch Persönlichkeitsrechte, wie beispielsweise das Recht am eigenen Bild.
Diese Vorschriften und Erlaubnisse zu durchschauen ist nicht immer ganz einfach. Daher gibt es offene Bildungsressourcen (OER). Sie sind mit pauschalen Erlaubnissen der Rechteinhaber*innen veröffentlicht und können vielfach nachgenutzt und bereit geteilt werden.
Open Educational Resources (OER)
Der offene OER-Ansatz findet seit Jahren zunehmend Zuspruch in allen Bildungssektoren und zahlreichen Wissenschafts- und Bildungsinstitutionen. Die Bildungsorganisation der Vereinten Nationen, die UNESCO, legte 2015 Handlungsempfehlungen für den Einsatz von OER vor. Auch die Bundesregierung hat das Potential von OER erkannt und zuletzt durch das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) eine OER-Strategie veröffentlicht, mithilfe derer die Verbreitung von OER zukünftig gefördert wird.
Wie viele OER befinden sich schon jetzt in den Repositorien?
Anders gefragt: Wie viele der dort vorhandenen Materialien sind auch rechtlich gesehen OER-tauglich? Was bräuchten sie, um es zu werden? Und wie ließe sich dies herausfinden?
Diese Überlegungen waren die Ausgangspunkte eines Projekts mit der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie des Landes Berlin (SenBJF). In der von ihr mit betriebenen umfangreichen Sammlung an Bildungs-, Lehr- und Lernmaterialien (Bildungsserver Berlin-Brandenburg) sollen, so ihr Ziel, möglichst viele in das im Aufbau befindliche OER-Repositorium überführt werden – nach entsprechender intensiver Prüfung hinsichtlich der relevanten OER-Kriterien. Des weiteren will die SenBJF im Zuge dieses Vorhabens die Standardisierung von OER-Materialien in formaler und rechtlicher Hinsicht vorantreiben. Nur bei gleichen Standards sind der Austausch und die Nutzung eines gemeinsamen Basisbestandes bundesweit – und darüber hinaus – möglich.
Die Erarbeitung dieser Kriterien und die Entwicklung eines Prüfinstrumentariums, um ein geeignetes Verfahren zur Prüfung von Materialien zu implementieren, ist Teil einer Beauftragung, die aktuell in Form eines Rahmenvertrags vom Think Tank iRights.Lab umgesetzt wird.
Die Entwicklung eines Prüfinstrumentariums
Während des OERcamps im Oktober 2022 in Hamburg stellten wir vom iRights.Lab in einer Session das Konzept und die damals noch als Prototyp vorliegende Version des Prüfinstruments vor.
Nach mehreren Entwicklungsphasen und zahlreichen Testläufen nutzten die Projektbeteiligten die erste Version des Prüfinstrumentariums in den vergangenen Monaten, um damit eine große Anzahl an Prüfungen von für das SenBJF erstellten Bildungsmaterialien durchzuführen. Aus diesen praktischen Erfahrungen heraus stellen sie in einer Zwischenbilanz fest, dass sich das Prüfinstrument als gut handhabbar bewährt hat. Zugleich brachte diese Erprobungsphase den Beteiligten von der Berliner Senatsverwaltung und vom iRights.Lab wertvolle Erkenntnisse zum Prozedere und der Effizienz eines solchen Vorgehens. Etwa, dass es sich als vorteilhaft erweist, ein solches Prüfinstrumentarium gemeinsam zu nutzen.
Beim Prüfinstrument handelt es sich um eine fünf DIN A4-Seiten umfassende Handlungsanweisung und Checkliste mit Protokollfeldern (PDF-Download hier, lizenziert unter CC BY-SA 4.0). Mit ihr können die prüfenden Personen das betreffende Material Schritt für Schritt begutachten und nach OER-relevanten Kriterien bewerten. Die einzelnen, durchnummerierten Prüfschritte sind als Fragen formuliert und werden im Dokument jeweils kurz erklärt. Zusätzlich erläutern prägnante Erklärtexte den urheberrechtlichen Hintergrund der jeweiligen Prüffrage. Zu jedem Abschnitt befinden sich Checkboxen zum Ankreuzen der jeweiligen Antwort beziehungsweise des „Prüfbefunds“. Außerdem ist Platz für etwaige Notizen.
Für alle offen
Das vorliegende Prüfinstrument zielt explizit darauf ab, vorhandene und entstehende Bildungsmaterialien auf ihre OER-Tauglichkeit hin zu untersuchen, um sie daraufhin für die Nutzung in OER-Repositorien zu empfehlen – oder mit Hinweisen zur Nachbesserung an die Autor*innen zurückzugeben. Diese Tauglichkeit macht sich im Kern an Lizenzhinweisen fest und daran, ob die OER-konformen Lizenzen genutzt wurden (CC BY, CC BY-SA, CC0) – oder eben nicht.
Da es auf vielfache (massenhafte) Prüfungen ausgelegt ist und die Prüfzeit pro Material so gering wie möglich sein soll, begutachtet das Tool ausschließlich, was an den vorhandenen Materialien an nutzungsrechtlichen Informationen zu finden ist. Es ist weder dafür gedacht noch dazu geeignet, daraus rechtssichere Gutachten abzuleiten – diese sind Jurist*innen vorbehalten, weil sie genaue fachliche Prüfungen vornehmen und sich daraus u. a. Haftungsfragen ergeben können.
Auch die fachliche Richtigkeit und didaktische Qualitäten bleiben in diesem OER-Prüfprozess außen vor. Diese gehören zu den Voraussetzungen, dass die Materialien überhaupt durch die Berliner Senatsverwaltung veröffentlicht werden – sie werden an anderer Stelle, etwa durch zuständige Fachaufsichten geprüft. Zudem müssen alle assoziierten Autor*innen versichern, dass sie mit Zitaten sowie etwaigem Fremdmaterial gemäß der rechtlichen Vorgaben vorgegangen sind und diese hinreichend kennzeichneten. Dies geschieht in Berlin durch schriftliche Vereinbarungen mit den Autor*innen.
Ziel der Entwicklung war zudem, dass sich das Instrument mit OER-Basiswissen nutzen lässt, ohne tiefere juristische Kenntnisse mitbringen oder aufwändiges Einarbeiten ins Urheberrecht absolvieren zu müssen. Das Instrument ist mit seinem fokussierten Blick und den darauf aufgesetzten Workflow – Handlungsanleitung inklusive Protokollierung – ein praxisorientierter Ansatz.
Das OER-Prüfinstrument wird unter einer offenen, OER-konformen Lizenz veröffentlicht. Es steht somit allen Interessierten offen, es für eigene OER-Tauglichkeits-Prüfungen einzusetzen beziehungsweise es – bei Bedarf – auch zu modulieren. Das Projektteam vom iRights.Lab und die am Prüfinstrument Mitarbeitenden in der SenBJF sind gespannt und freuen sich über entsprechende Rückmeldungen, Kommentare und Anregungen – oder neue Versionen.
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Wie es funktioniert: Die einzelnen Prüfschritte im Überblick
Schritt 1: Vorprüfung auf nutzungsrechtliche Angaben
Die Prüfung auf OER-Tauglichkeit beginnt mit der Suche nach nutzungsrechtlichen Angaben jeglicher Art, zum Beispiel CC-Lizenzhinweise oder anderweitige textliche Angaben: Diese können im Kopfteil, im Fußteil, am Rand, am Anfang oder am Ende eines Materials angebracht sein; in einem Infokasten, an einer ganz bestimmten Stelle, auf die womöglich per Button hingewiesen wird oder die man per Klick ansteuern kann.
Sollte der Arbeitsbogen, das Aufgabenblatt, der Lesetext, die multimedial-interaktive Text-Bild-Lerneinheit keinerlei Informationen zu Urheber*innen, Herausgeber*innen, Rechteinhaber*innen oder Quellen enthalten, lassen sie sich erstens nicht auf etwaige Nutzungsmöglichkeiten prüfen.
Zweitens, und hier entscheidend, kann dieses Material kein OER sein – denn OER sind grundsätzlich als solche gekennzeichnet, in der Regel durch gut auffindbare Lizenzangaben. Ist also aufgrund fehlender Angaben keine Prüfung auf OER-Tauglichkeit möglich, wird dies im Prüfbogen vermerkt und das Material an die Autor*innen oder Herausgeber*innen zurückgegeben, mit der Aufforderung, diese Angaben nachzureichen beziehungsweise anzubringen.
Schritt 2: Vorhandene Angaben auf Geltung für enthaltene Inhalte prüfen
Konnten im ersten Schritt Angaben zu Quelle, Herausgeber*innen, Urheber*innen, Nutzungsrechten oder -erlaubnissen gefunden werden, gilt es im zweiten Schritt zu prüfen, worauf sie sich beziehen: auf alle oder nur bestimmte Inhalte des Materials? Auch hierbei kann es sich entweder um CC-Lizenzhinweise oder auch um anderweitige rechtliche Hinweise handeln.
Auch dieser zweite Schritt dient dazu, zu klären, ob die Prüfung auf OER-Tauglichkeit an dieser Stelle abgebrochen oder fortgesetzt werden kann. Denn womöglich erweisen sich die vorhandenen nutzungsrechtlichen Angaben als unzureichend, weil sie nicht alle Inhalte eindeutig erfassen. Anders gesagt: nicht jedem Inhaltselement sind eindeutig Hinweise zugeordnet, für manche Inhalte bleibt so offen, welchen rechtlichen Status sie haben. Das bedeutet: Ohne eindeutige Hinweise können sie nicht geprüft werden. Und das hat Folgen: Selbst, wenn für nur ein einziges der Inhaltselemente der nutzungsrechtliche Status unklar ist, kann das gesamte Material nicht als OER ausgezeichnet werden, da es aufgrund dieses rechtlich ungeklärten Inhalts das Risiko einer Urheberrechtsverletzung in sich tragen würde.
An dieser Stelle ist daher zu klären, ob die vorhandenen Angaben eindeutig darauf schließen lassen, dass alle im Material enthaltenen Inhalte – Texte, Bilder, Bewegtbilder, Audioanteile – komplett von dem oder der genannten Urheber*in stammen (beziehungsweise er/sie das Recht zu ihrer Nutzung hat).
Wenn dies der Fall ist, ist das im Prüfbogen entsprechend anzukreuzen – und die weiteren Unterschritte des 2. Schrittes können übersprungen werden.
Wenn dies nicht der Fall ist, erfolgt die Prüfung, ob es entsprechende Hinweise darauf gibt, dass im Material Inhalte von Dritten enthalten sind. Etwa durch konkrete (Quellen-)Angaben zu einem Foto oder einer Grafik von namentlich genannten Urheber*innen und Quellen, zum Beispiel aus Büchern, Lehrmaterialsammlungen, (kommerziellen) Bildkatalogen, von Webseiten und so weiter. Womöglich ist für einzelne Inhalte unklar, welchen nutzungsrechtlichen Status sie haben.
Sind im Ergebnis für einzelne Inhalte keine eindeutigen Angaben vorhanden, wird dies im Prüfprotokoll vermerkt und das Material geht zurück an die Autor*innen mit der Aufforderung, die fehlenden Angaben zu ergänzen.
Schritt 3: Prüfung, ob Inhalte als Zitate gekennzeichnet sind
Unabhängig davon, ob es sich um offene Bildungsressourcen, Bildungsmaterialien oder Veröffentlichungen anderer Art handelt, können darin Auszüge aus geschützten Werken als „Zitat“ eingesetzt werden, ohne dass dafür Genehmigungen oder Lizenzen vorliegen müssen. Das gesetzlich verankerte Zitatrecht knüpft diese Nutzung an bestimmte Bedingungen: Jedes Zitat ist als solches kenntlich zu machen, das Zitierte muss unverändert sein, die Quelle ist zu nennen. Zudem gelten weitere Vorgaben zu Umfängen und Verhältnismäßigkeiten des Zitats (siehe hier). Für Bildzitate sind diese Bedingungen anspruchsvoller, hier muss im begleitenden Inhalt eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem verwendeten Bild erfolgen, es darf nicht als Schmuck oder illustrativ eingesetzt sein.
Im dritten Schritt wird über das Prüfinstrument daher abgefragt, ob eine Textpassage als „zitiert“ aus einem Werk von Dritten gekennzeichnet und eine Quelle angegeben ist. Ob allerdings diese Angaben korrekt sind, die zitierte Passage dem Original gleicht oder ein Zitat in seinem Umfang der gesetzlich vorgeschriebenen Verhältnismäßigkeit entspricht, kann die Prüfung nicht ermitteln. Hier setzt das Prüfinstrument auf die Redlichkeit der Urheber*innen beziehungsweise Autor*innen, die sie im Zuge von Autorenvereinbarungen oder Verträgen zusichern. Gleiches gilt für Bildzitate, für die es allerdings strengere Rahmenbedingungen gibt.
Schritt 4: Prüfung der Lizenzhinweise auf CC- und OER-Konventionen
Nachdem in den ersten drei Schritten überprüft wurde, ob das Material beziehungsweise alle Inhalte mit eindeutigen und hinreichenden Angaben und Lizenzhinweisen versehen wurden, geht es im vierten Schritt darum, die Lizenzhinweise selbst auf ihre OER-Konformität hin zu überprüfen. Idealerweise muss es sich um bestimmte CC-Lizenzen handeln, die als quasi-Standard für OER gelten: CC BY, CC BY-SA oder CC0. Zudem müssen die Lizenzhinweise vollständig sein im Sinne der Lizenzbedingungen von Creative Commons: Name der Urheber*innen, Quelle, Lizenzbezeichnung.
An dieser Stelle orientiert sich das Prüfinstrument an der sogenannten TULLU-Regel, die in der deutschen OER-Community gut eingeführt wurde und viel genutzt wird. Sie empfiehlt, stets den Werktitel sowie den Link zur Quelle mit anzugeben.
Sollte das gesamte Material unter einer Creative Commons-Lizenz mit NC- oder das ND-Modul (oder beiden Module zusammen) veröffentlicht sein, dann wäre es nicht OER-konform – dies würde im Prüfprotokoll vermerkt. Gleiches gilt, wenn mindestens eines der Inhaltselemente mit einer dieser Lizenzen ausgewiesen ist. Das Material würde als – zunächst – nicht OER-tauglich an die Autor*innen (Einreicher*innen) zurückgehen.
Schritt 5: Kompatibilität der CC-Lizenzen zueinander
In einem weiteren Unterschritt ist zu prüfen, ob sich im Fall von mehreren unterschiedlichen Lizenzen für einzelne Inhaltselemente die Lizenzbedingungen womöglich widersprechen und nicht für eine übergreifende Neu-Lizenzierung kombiniert werden dürfen. Hierfür können die Prüfer*innen die bekannte Kompatibilitätstabelle von Creative Commons zu Rate ziehen.
Schritt 6: Check auf Metadaten
Am Ende der Prüfung steht im letzten Prüfschritt noch die Frage nach den Metadaten, mit denen die Inhalte beschrieben werden – etwa zur Fachrichtung, zum Thema, zur Jahrgangsstufe, zum Schultyp und so weiter. Diese Metadaten sind für jegliche Bildungsmaterialien wichtig, und für Repositorien zwingende Voraussetzung. Denn nur, wenn auch OER hinreichend durch Metadaten beschrieben, kategorisiert und damit katalogisierbar sind, lassen sie sich in Sammlungen nutzbringend einordnen und darin auch gut auffinden. Das gilt für Repositorien der öffentlichen Hand ganz besonders, weil sie als „amtliche“ Lehrmediensammlungen fungieren.
Auch hier erfolgt die Prüfung formal, denn die Prüfpersonen können nicht nachprüfen, ob die fachlichen Zuordnungen womöglich nicht korrekt sind – sie können nur erfassen, ob sie vorhanden sind oder nicht.
Schritt 7: Zusammenfassende Beurteilung
In diesem Schritt muss die prüfende Person zusammenfassend festhalten, ob das Material OER-tauglich ist. Dazu sind alle Prüfschritte noch einmal durchzugehen, die entsprechenden Markierungen in den dafür vorgesehenen Kästchen zu setzen und etwaige Anmerkungen und Notizen einzutragen oder zu ergänzen.
Sind diesen letzten Arbeitsschritte durchlaufen, erstellt die Prüfperson anhand der Ergebnisse und etwaigen Anmerkungen eine abschließende, zusammenfassende Beurteilung: Hierbei kann sie entweder die OER-Tauglichkeit bestätigen und damit die Veröffentlichung des Materials im OER-Repositorium empfehlen – oder sie empfiehlt die Rückgabe des Materials an die Autor*innen oder Herausgeber*innen, verbunden mit der Aufforderung, diese gemäß der Notizen im Prüfprotokoll zu überarbeiten. Das beträfe beispielsweise fehlende Quellenangaben, den unklaren Rechtestatus einzelner Inhalte oder unvollständige Lizenzhinweise.
Diese Notizen und Hinweise sind wichtig, um den Urheber*innen des Materials konkrete Hinweise zu geben, was geändert oder verbessert werden muss, damit ihr Material OER-tauglich wird – und nach erneuter Prüfung ins OER-Repositorium aufgenommen werden kann. (Hinweis: Dieser Prüfschritt ist im PDF-Dokument des Prüfinstruments an den Anfang gestellt, wir haben ihn für diesen Artikel hier zur besseren Verständlichkeit der Schrittfolgen hier platziert.)
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2 Kommentare
1 Magdalena Spaude am 12. Juli, 2023 um 17:18
Sehr geehrtes irights.info-Team,
mir scheint es, dass sowohl in diesem Artikel als auch im Prüfinstrument nicht zwischen einer Zusammenstellung und Verschmelzung von CC-lizenzierten Materialien unterschieden wird.
“n einem weiteren Unterschritt ist zu prüfen, ob sich im Fall von mehreren unterschiedlichen Lizenzen für einzelne Inhaltselemente die Lizenzbedingungen womöglich widersprechen und nicht für eine übergreifende Neu-Lizenzierung kombiniert werden dürfen.”
Das gilt doch nur für Verschmelzungen, oder?. Zumindest beschreiben Sie es so in diesem Beitrag “Kombinieren, Bearbeiten, Remixen: OER richtig verwenden”: https://irights.info/artikel/kombinieren-bearbeiten-remixen-oer-richtig-verwenden/28560
Könnten Sie das bitte erläutern?
Vielen Dank im Voraus, Magdalena Spaude
2 Henry Steinhau am 13. Juli, 2023 um 10:07
Besten Dank für diesen Hinweis.
Ja, tatsächlich ist bei der CC-Lizenzierung zu unterscheiden zwischen Werken mit „zusammengestellten“ Inhalten und Werken mit ineinander „verschmolzenen“ Inhalten (zu einem neuen, eigenständigen Werk), siehe der von Ihnen verlinkte Artikel.
Das ist gewiss nicht immer leicht zu beurteilen, gleichwohl sollte die „Anweisung“ im OER-Prüfinstrument beziehungsweise für den Prüfprozess präziser formuliert sein – wir werden das aufgreifen.
Was sagen Sie dazu?