Neue GPL-Version für freie Software vorgestellt
Am Montag wurde auf der ersten internationalen Konferenz zur GPLv3 in Cambridge der Entwurf für die überarbeitete Fassung der populärsten Lizenz für Freie und Open-Source-Software vorgestellt. Der Vorgänger, Version 2, hat in den vergangenen fünfzehn Jahren entscheidend dazu beigetragen, die Welt der Softwareentwicklung zu verändern.
Technische, urheberrechtliche und patentrechtliche Entwicklungen haben nun eine Überarbeitung erforderlich gemacht. Zusammen mit dem Entwurf für Version 3 der GPL haben die Autoren eine umfangreiche Begründung für die vorgeschlagenen Änderungen geliefert (siehe Linkliste).
Der jetzt vorgelegte Entwurf dient als Grundlage für eine weltweite Diskussion. Dafür hat die Free Software Foundation auf ihrer Website einen Bereich eingerichtet, wo man sich als Teilnehmer registrieren kann. Mitte Januar 2007 soll dann ein überarbeiteter Entwurf vorliegen, die Endfassung spätestens im März desselben Jahres verabschiedet werden.
Schwerpunkte der neuen oder überarbeiteten Lizenzbedingungen sind die folgenden Themen:
DRM
Der Einsatz von GPL-lizenzierter Software für Zwecke des digitalen Rechtemanagements (DRM) – von den Autoren der Lizenz durchweg als „Digital Restrictions Management“ gelesen – wird grundsätzlich für unzulässig erklärt. Ausdrücklich verboten wird der Einsatz von GPL-lizenzierter Software in „Werken, die illegal in die Privatsphäre der Anwender eindringen“ oder „für Vertriebsmethoden, die Rechte der Anwender aus dieser Lizenz einschränken“.
Softwarepatente
Wer Software unter der GPL lizenziert und vertreibt, muss der lizenzkostenfreien Nutzung von eigenen Patenten zustimmen, die diese Software betreffen. Wer hingegen andere Nutzer der Software wegen der Verletzung solcher Patente verklagt, verliert selbst das Recht zur Nutzung der Software. Wer wissentlich patentgeschützte Software unter der GPL vertreibt, ohne selbst Inhaber der Patentrechte zu sein, muss die Empfänger der Software vor Patentverletzungsklagen schützen. Schließlich dürfen Entwickler „Vergeltungsklauseln“ für die von ihnen beigesteuerten Module vorsehen.
Internationalisierung
Mit dem Konzept der „Propagierung“ wird nationalen Unterschieden in den urheberrechtlichen Bestimmungen Rechnung getragen. Der Umfang der Exklusivrechte, insbesondere des Verbreitungsrechts, fällt von Land zu Land unterschiedlich aus. Um zu verhindern, dass nationale Bestimmungen einen zu großen Einfluss auf die Interpretation der GPL bekommen, führen die Autoren die „Propagierung“ als Auffanglösung ein und fassen darunter alle Aktivitäten zusammen, die gemäß nationalem Recht eine Genehmigung erfordern, mit Ausnahme der Ausführung und Bearbeitung eines GPL-lizenzierten Werkes. Als Beispiele werden genannt: Kopieren, Verbreitung, Sublizenzierung.
Interoperabilität mit anderen Lizenzen
„Dual-Licensing“, das heißt die Lizenzierung derselben Software sowohl unter der GPL als auch unter einer anderen – liberaleren oder restriktiveren – Lizenz, wird ausdrücklich für zulässig erklärt. Teile einer GPL-lizenzierten Software dürfen unter bestimmten Umständen einer anderen Lizenz unterstehen. Auch dürfen solche Teile andere Haftungsbestimmungen vorsehen als von der GPL vorgegeben.
Mit den klargestellten und liberalisierten Anforderungen an den Vertrieb von GPL-lizenzierter Software in Kombination mit proprietären oder unter anderen Open-Source-Lizenzen stehenden Komponenten kommen die Autoren unter anderem den Bedürfnissen der Wirtschaft entgegen.
In der Erläuterungen zu dem Entwurf schreiben sie: „Auch wenn unser Hauptaugenmerk nie den Angelegenheiten von Unternehmen gegolten hat, möchten wir dazu etwas anmerken. Für uns hat es nie einen Widerspruch zwischen dem Schutz der Freiheit der Anwender und dem kommerziellen Einsatz von Software gegeben. Welche Zweifel auch immer im Jahr 1991 existiert haben mögen: Wir haben seit damals gezeigt, dass eine Copyleft-Lizenz – geschaffen, um die Freiheit der Anwender auf Dauer sicherzustellen – die Grundlage für eine große Menge kommerziell verwendbarer Software bilden kann; keine Nicht-Copyleft-Lizenz für Freie Software hat eine größere Menge hervorgebracht. Obwohl Unternehmensbedürfnisse hinter der Freiheit zurückzustehen haben, ist es wichtig, dass die GNU-GPL Unternehmen, die die Freiheit respektieren, den Erfolg ermöglicht; wir haben nicht die Absicht, diese Synergie zu stören.“
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