Nachvergütung für Drehbuchautorin, KI-Enquete-Abschlussbericht, Facebook-Kontosperre
Auskunftsbegehren: Nachvergütung für Keinohrhasen Drehbuchautorin
Die Drehbuchautorin der Erfolgsfilme Keinohrhasen und Zweiohrküken hat Anspruch auf Auskunft über die Verwertungserträge der Filme gegen die Rechteinhaber. Das hat das Landgericht Berlin vergangene Woche im Rahmen einer Stufenklage entschieden (Aktenzeichen 15 O 296/18). Hintergrund des Verfahrens ist ein Streit über die angemessene Vergütung gemäß Paragrafen 32 f. des Urheberrechtsgesetze. Nach Paragraf 32a haben Urheber*innen Anspruch auf eine über das Honorar hinausgehende Beteiligung, wenn die ursprüngliche Vergütung und die aus der Verwertung erzielten Erträge in einem auffälligen Missverhältnis stehen. Dafür müssen die Urheber*innen aber zunächst einmal erfahren, wie erfolgreich die Verwertung verlaufen ist. Dieser Anspruch wurde der Autorin vom Gericht nun zugestanden.
KI-Enquete veröffentlicht Zusammenfassung des Abschlussberichts
Die Enquete-Kommission „Künstliche Intelligenz – Gesellschaftliche Verantwortung und wirtschaftliche, soziale und ökologische Potenziale“ hat vergangene Woche ihren Abschlussbericht Bundestagspräsident Schäuble übergeben. Das mehr als 800 Seiten lange Dokument soll den aktuellen Stand um die Technologie erläutern und daraus Empfehlungen für die Politik ableiten. Danach soll bei der Entwicklung von KI ein hoher Standard europäischer Prägung gelten. Dies erfordere wirtschaftliche und politische Förderung. Vor allem die Forschung müsse gestärkt werden. Dabei müssten aber bestehende Werte gewahrt und die KI Entwicklung auf den Menschen zentriert werden. Entscheidend für die Bewertung sei der jeweilige Anwendungsfall. Auf pauschale Verbote und Klassifizierungen laufen die Empfehlungen der Kommission daher nicht hinaus. Der Abschlussbericht wird nächste Woche im Bundestag diskutiert.
Facebook: Kontosperre bei Verdacht auf Verstoß gegen Gemeinschaftsstandards zulässig
Facebook darf Accounts bei Verdacht auf einen Verstoß gegen seine Gemeinschaftsstandards zunächst sperren. Das hat das Landgericht Frankenthal entschieden (Aktenzeichen 6 O 23/20). Facebook hatte den Post eines Users kurzzeitig gelöscht und sein Konto gesperrt. Bei dem Post handelte es sich um den Beitrag eines Satiremagazins, der Adolf Hitler auf einem Sofa zeigte und mit „War Adolf Hitler ein Gamer?“ untertitelt gewesen ist. Das soziale Netzwerk hielt den Post zunächst für Hatespeech und ergriff Maßnahmen nach seinen Gemeinschaftsstandards. Noch am selben Tag wurden Post und Konto aber wieder freigeschaltet. Dieses Vorgehen war bis zur Klärung des Verdachts zulässig, so das Gericht. Wegen der vorübergehenden Sperrung stehe dem Nutzer außerdem kein Schmerzensgeld zu.
Dieser Wochenrückblick wurde von Hans-Christian Gräfe verfasst; Lizenz: BY-NC-SA 3.0
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