Museums- und Rechtsexperten: Urheberrecht bleibt Hürde für digitale Sammlungen

Scanzentrum der Bayerischen Staatsbibliothek. CC BY Jürger Keiper
In einer heute veröffentlichten Erklärung unter dem Titel „Hamburger Note zur Digitalisierung des kulturellen Erbes“ wollen die Unterzeichner auf Probleme des Urheberrechts für Museen, Bibliotheken und Archive aufmerksam machen. „Gelingt es nicht, die rechtlichen Rahmenbedingungen entsprechend weiterzuentwickeln, können wichtige Zeugnisse des kulturellen Erbes weiter aus Gründen der rechtlichen Unsicherheit nicht digital genutzt werden“, heißt es darin. Die Erklärung verweist auf die Regelung zu sogenannten verwaisten Werken, bei denen der Rechteinhaber unbekannt oder nicht mehr auffindbar ist.
Die Regelung sei ein erster Schritt, aber nicht ausreichend, um die Bestände der Einrichtungen auch im Internet sichtbar zu machen. Einig sind sich die Unterzeichner darin, dass die gegenwärtigen Regelungen Museen und andere Einrichtungen auf ein zu kleinteiliges Vorgehen festnagele. In Fachkreisen werden unterschiedliche Modelle diskutiert, um den Einrichtungen mehr Spielraum zu geben, etwa das sogenannte „Extended Collective Licensing“ oder erweiterte gesetzliche Ausnahmen zum Zeigen der Bestände im Internet. Die Erklärung bemerkt, dass mit den derzeitigen Regelungen „erhebliche öffentliche Ressourcen“ für die Rechteklärung verwendet werden müssten, was weder den Urhebern noch den Kultureinrichtungen nütze.
Zu den Unterzeichnern gehören Urheberrechtsprofessoren wie Reto M. Hilty, Thomas Hoeren oder Katharina de la Durantaye, außerdem Leiter von Kultureinrichtungen wie dem Bundesarchiv, der Stiftung Haus der Geschichte und der Stiftung Preußischer Kulturbesitz. Verantwortlich zeichnet Paul Klimpel (Offenlegung: der auch Anwalt bei der Kanzlei iRights.Law ist). Ähnliche Entwicklungen sind auch in anderen Ländern zu beobachten. So veröffentlichte das US-Urheberrechtsamt im Juni einen Bericht, der auf rechtliche Hürden beim Aufbau von digitalen Bibliotheken und Sammlungen hinwies.
1 Kommentar
1 Museum am 6. November, 2015 um 21:45
Wo ist das Problem? Das Gesetz schützt das Werk von Urhebern für eine klar bestimmte Zeit vor Veröffentlichung durch Ditte – öffentliche Archive/Sammlungen engeschlossen. Aus eigener beruflicher Erfahrung kann ich sagen: öffentliche und private Sammlungen haben oft versäumt, zum Zeitpunkt des Erwerbs die Provenienz der von ihnen gesammelten Werke angemessen zu dokumentieren. Deshalb sollen jetzt Gesetze gelockert und Urheberrechte übergangen werden? Was ist schlimm daran, wenn diese Werke bis zum Ablauf der gesetzlichen Frist nur eingeschränkt öffntlich wirksam werden können? Forscher können die bisher gängigen Methoden der Einsicht nutzen: Recherche in Datenbanken (ohne Bild), Kontaktaufnahme zum jeweiligen Archiv und Einsichtnahme des Originals im Archiv nach Terminvereibarung oder Ausstellung des Originals (Ausstellungs/Katalogrecht).
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