Urheberrecht: Musik in der Cloud
Fast jeder hat heute eine mehr oder weniger umfangreiche Musiksammlung auf seinem Computer, Laptop, MP3-Spieler oder Handy. Die Files kommen meist aus unterschiedlichen Quellen: Gekaufte Downloads, von eigenen oder ausgeliehenen CDs kopierte Files, Aufnahmen aus dem Webradio, Stream-Rips von Videoplattformen und so weiter. Bislang hat man die Sammlung lokal gespeichert, also auf Geräten, die man zuhause hat. Cloud-Speicherdienste bieten nun eine weitere Möglichkeit, seine Musiksammlung aufzubewahren: Im Netz.
Musik im Netz zu speichern, ist praktisch: Man kann man auf seine Musik-Library von überall und mit jedem Gerät zugreifen. Man kann den Cloud-Speicher auch für Backups nutzen. Praktisch kann es zudem sein, wenn man seine Musik mit anderen austauschen will. Ordner, in denen die Musik-Files gespeichert sind, können für andere Nutzer freigegeben werden, damit sie sie herunterladen können. Bei Sharehostern erhält man für die jeweilige Datei einen Downloadlink, den man ebenfalls mit anderen teilen kann. Aber gerade wenn es ums Teilen geht, ist vieles, was technisch möglich ist, nach dem Urheberrecht nicht erlaubt.
Musik speichern und Backups anlegen
Will man seine Musiksammlung auf einen Netzwerkspeicher kopieren oder bei einem Sharehoster oder ähnlichen Diensten hochladen, ist das nach der so genannten Privatkopieschranke erlaubt, solange die dabei entstehende Kopie nur privaten Zwecken dient. Ich darf zum Beispiel ein Backup meiner iTunes-Bibliothek in meiner Dropbox in einem Ordner speichern, auf den nur ich zugreifen kann. Auch bei einem Sharehoster darf ich meine Dateien hochladen, solange ich die Downloadlinks nicht weitergebe. Ob ich die ganze oder Teile meiner Musiksammlung auch teilen und anderen zum Download zur Verfügung stellen darf, steht auf einem Blatt.
Musik über die Cloud teilen
Speicherorte im Netz kann man anderen zugänglich machen. Downloadlinks für den eigenen Speicher bei Filehostern können bei Facebook eingestellt oder gleich in spezielle Suchmaschinen hochgeladen werden. Dropbox-Ordner können für bestimmte Personen geöffnet werden. Es ist sogar möglich, den eingeladenen Personen zu erlauben, wieder andere einzuladen, damit sie auf die Dateien zugreifen können. Schließlich kann man den Ordner vollständig für jedermann freigeben.
Das Urheberrecht sagt dazu: Kopien dürfen zu privaten Zwecken angefertigt und im privaten Kreis geteilt, aber nicht öffentlich zugänglich gemacht werden. Das Teilen von Musikdateien ist nach der Privatkopieschranke nur innerhalb des engeren Verwandten-, Bekannten- und Freundeskreis zulässig. Das heißt: Wenn man seine Musikstücke mit ein paar Freunden teilen will, indem man sie auf den eigenen Dropbox-Ordner zugreifen lässt, dient die Kopie in der Dropbox einem privaten Zweck und der Upload ist im Zweifel noch eine rechtmäßige Privatkopie. Wenn ich den Ordner aber für alle meine vierhundert Facebook-Freunde öffne, damit sie meine Musikdateien herunterladen können, ist der private Zweck überschritten, weil es sich nach den urheberrechtlichen Regeln um eine öffentliche Zugänglichmachung handelt.
Keine Privatkopien aus illegalen Quellen
Gar nicht verteilt – genau genommen, nicht einmal hergestellt – werden dürfen Kopien aus offensichtlich illegalen Quellen. Auch wenn über diese Beschränkung der Privatkopierbefugnis noch viele Unklarheiten herrschen: Das neue Album von Robbie Williams über Bittorrent herunterzuladen, ist im Zweifel nicht erlaubt. Ebenso wenig darf ich die Kopie davon auf meiner Netzwerkfestplatte oder bei einem Sharehoster speichern. Erst recht darf ich das Album nicht über meinen Cloud-Speicher anderen zugänglich machen – egal, ob es nur Freunde sind oder nicht.
Privatkopien und Nutzungsbedingungen
Auch in anderer Hinsicht kann es auf die Herkunft der einzelnen Dateien in der Musiksammlung ankommen. Handelt es sich um Musik-Downloads von kommerziellen Anbietern (wie iTunes oder Musicload), enthalten die Nutzungsbedingungen des jeweiligen Dienstes häufig Regeln, was man mit den Dateien machen darf. Steht hierin, dass man sie ausschließlich selbst nutzen, aber im Freundes- und Bekanntenkreis nicht teilen darf, dann muss man sich daran halten, auch wenn einem das Gesetz (in Form der Privatkopieschranke) das eigentlich erlaubt. Denn indem man die Nutzungsbedingungen akzeptiert, geht man einen Vertrag mit dem Anbieter ein, der grundsätzlich eingehalten werden muss. Verstößt man dagegen, kann man unter Umständen rechtlich belangt (also zum Beispiel abgemahnt) werden.
Weitere Informationen über die Privatkopie, Nutzungsbedingungen und andere urheberrechtliche Aspekte beim Speichern von Musik in der Cloud finden sich im Text „Überblick: Urheberrecht und in der Cloud“.
Keine Privatkopie von kopiergeschützten Vorlagen
Eine weitere Einschränkung der Privatkopieschranke liegt darin, dass Vervielfältigungen zu privaten Zwecken nicht zulässig sind, wenn sie von einer kopiergeschützten Vorlage gemacht werden und der Kopierschutz (oder eine andere technische Schutzmaßnahme) hierbei umgangen werden muss. Bei Filmen ist diese Einschränkung äußerst relevant, weil DVDs, Bluray-Disks und auch Streams aus der Cloud fast immer kopiergeschützt sind. Auch E-Books oder Computerspiele sind sehr häufig mit Digital-Rights-Management (DRM) oder Kopierschutzsystemen versehen. Bei Musik-Downloaddiensten verzichten die Anbieter mittlerweile zwar weit gehend auf solche Schutzmechanismen. Streaming-Dienste schützen ihre Streams jedoch in der Regel davor, mitgeschnitten oder heruntergeladen zu werden.
Inhalte, die technisch geschützt sind, dürfen nicht einmal dann kopiert werden, wenn man eine Sicherungskopie machen will. Allerdings ist das bei Inhalten, die man in der Cloud erwirbt, meist auch gar nicht nötig, da es schon automatisch passiert. Bücher oder Musik aus der Cloud können – sofern man Downloads kauft – meist erneut geladen werden, wenn sie verloren gegangen oder die Dateien zerstört sind. Allerdings darf man diese Downloads in der Regel nicht mit anderen teilen, weil man hierfür Kopierschutzsysteme überwinden müsste und das nicht erlaubt ist. Zum Thema Kopierschutz, Umgehung und Privatkopien finden sich weitere Detailinformationen in dem iRights.info-Text „Privatkopie & Co.“ .
2 Kommentare
1 Nico am 13. Juni, 2013 um 13:15
Hallo!
Also, ich bin mir nicht so sicher, ob das Backup in der “privaten” Cloud noch von der Privatkopie gedeckt ist. Mit dem Upload räume ich dem betreibenden Unternehmen weitreichende Nutzungsrechte an den Werken ein – das kann ich aber gar nicht, wenn ich nicht selbst Urheber bin. Schließlich fertigt der Diensteanbieter auch weitere Kopien an und verbreitet diese ggf. auch. Ich habe meinen Lesern empfohlen, nichts unverschlüsselt in die Cloud zu laden, was nicht aus der eigenen Feder stammt.
2 TIll Kreutzer am 16. Juni, 2013 um 17:07
Hallo,
ich kann das so nicht nachvollziehen. Mir sind keine Nutzungsbedingungen von Cloud-Speicherdiensten bekannt, nach denen weit gehende Rechte übertragen werden sollen. Selbst wenn, wären solche Klauseln (bei reinen Speicherdiensten) m.E. unwirksam, da sie gegen AGB-Recht verstoßen (Stichworte: Unangemessene Benachteiligung, v.a. überraschende Klauseln).
Was sagen Sie dazu?