CDs, Musik, Software verkaufen: Materiell oder immateriell ist die Frage
Materielle Werkträger wie CDs oder DVDs darf man nur dann erstmalig in Verkehr bringen (zum Beispiel CDs mit neuen Songs pressen und verkaufen), wenn man dafür eine Lizenz des Rechteinhabers hat, also etwa des Künstlers oder der Plattenfirma. Anders ist die Lage bei Originalen, die schon auf dem Markt sind. Sie dürfen weiter verkauft werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Rechteinhaber die Werkstücke zuerst kostenlos auf den Markt gebracht (zum Beispiel eine Shareware-CD), oder ob er sie verkauft hat.
Diese Regel gilt bei allen Werkarten gleichermaßen. Es spielt also keine Rolle, ob es sich um Daten-, Bild- oder Tonträger mit Software, Filmen oder Musik handelt. Einmal auf dem Markt dürfen diese frei weiterverkauft werden. Allerdings ist eines zu beachten: das Verbreitungsrecht erschöpft sich immer nur in Bezug auf einen bestimmten Werkträger an sich, nicht aber auf die Musikstücke, Filme oder Fotos, die sich darauf befinden.
Das bedeutet, dass ich nur diejenigen CDs weiterverkaufen oder verschenken darf, die tatsächlich schon einmal auf dem Markt waren. Kaufe ich mir also die neue CD von Madonna, darf ich dieselbe CD frei weitergeben oder verkaufen. Ich darf aber nicht neue CDs mit den Madonna-Songs herstellen und verkaufen. Dafür müsste ich erst entsprechende Nutzungsrechte erwerben.
Kaufen und Verkaufen von Kopien
Kopien dürfen – anders als Originale – nicht ohne Zustimmung des Berechtigten verkauft werden. Das bedeutet, dass es nicht zulässig ist, beispielsweise eine CD zu kaufen, diese zu kopieren und diese Kopie dann weiterzuverkaufen. Ausnahmen gelten nur, wenn der Rechtsinhaber eine solche Vorgehensweise ausdrücklich gestattet, was jedoch – jedenfalls bei kommerziellen Produkten – praktisch nie vorkommt.
Weitergeben darf ich Kopien nur im Rahmen der Privatkopie-Schranke. Diese erlaubt es, Kopien für den privaten Gebrauch zu machen, also für die rein persönliche Nutzung durch die eigene Person, Freunde oder Familienmitglieder. Für den Kauf gelten wiederum andere Regelungen. Der Erwerb einer Kopie ist ebenso wenig eine Urheberrechtsverletzung, wie der Besitz einer solchen. Ein Beispiel: Kaufe ich auf dem Flohmarkt gebrannte DVD-Kopien, begehe ich selbst keinen Verstoß gegen das Urheberrecht, sondern nur der Verkäufer.
Die Privatkopieschranke erlaubt es auch, ein Original zu kaufen, es zu kopieren und das Original wieder zu verkaufen. Eine Ausnahme sind allerdings Computerprogramme. Von ihnen darf man ohnehin nur eine einzige Sicherungskopie machen, die man wieder löschen oder vernichten muss (oder dem Käufer mitgeben), wenn man das Original verkauft.
Immaterielle Werkstücke (Dateien)
Schwierig ist die Frage zu beantworten, ob auch immateriell gespeicherte Werkexemplare, wie zum Beispiel Musik-Dateien, weiterverkauft werden dürfen. Als Beispiel: Ein Nutzer von iTunes kauft sich dort eine Musikdatei und lädt diese auf seinen Computer herunter. Darf er diese („Original-“) Datei später beispielsweise bei Ebay weiterverkaufen?
Die Frage drängt sich auf angesichts der Tatsache, dass immer mehr Musik und Filme statt auf CD oder DVD über Online-Dienste in immaterieller Form erworben werden. Die Rechtslage ist allerdings umstritten. Einige Rechtsexperten sind der Ansicht, dass der Kunde in solchen Fällen ebenso einen Wertgegenstand erwerbe, wie zum Beispiel bei dem Kauf einer Audio-CD, auf der die gleichen Musikstücke enthalten sind.
Aufgrund dieser Vergleichbarkeit müsse der Erschöpfungsgrundsatz auch auf Dateien Anwendung finden. Das würde bedeuten, dass unser Nutzer die bei iTunes gekaufte Musik-Datei (und nur diese; also keine Kopie davon und auch keine CD, auf die diese gebrannt wurde) auch bei Ebay oder anderen Online-Handelsdiensten weiterverkaufen dürfte.
Hiergegen wenden andere Experten ein, dass der Wortlaut des Urheberrechtsgesetzes eine Erschöpfung für immaterielle Werkstücke nicht ausdrücklich vorsieht. Da zu diesem Problem noch keine gerichtlichen Entscheidungen vorliegen, ist bisher unklar, ob ein Weiterverkauf von Dateien nach deutschem Urheberrecht zulässig ist.
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