Bootlegging: Live-Mitschnitte selbstgemacht

Foto: Fichtenstein, CC BY
Als Bootlegs werden (unter anderem) Aufnahmen von Live-Konzerten bezeichnet, die nicht von den Musikautoren und den Künstlern genehmigt wurden. Interessant sind diese vor allem für Sammler und „wahre Fans“, da Bootlegs im Regelfall unveröffentlichte Aufnahmen enthalten. Selbst wenn dies ausnahmsweise nicht der Fall ist, etwa weil auch ein offizieller Mitschnitt des gleichen Konzerts angeboten wird, bleiben Bootlegs für manche begehrenswert. Sie erscheinen meist in kleiner Auflage und haben dadurch Seltenheits-, also Sammlerwert.
Das Phänomen des Bootlegging ist keineswegs erst mit dem Aufkommen der Digitaltechnik entstanden. Schon Anfang des 20. Jahrhunderts existierten Aufnahmetechniken, die unautorisierte Mitschnitte von Konzerten ermöglichten.
Urheberrecht und Bootlegs
Das ungenehmigte Mitschneiden von Live-Konzerten ist urheberrechtlich unzulässig. Hierin liegt eine Vervielfältigung der Darbietungen auf der Bühne einerseits und der öffentlich aufgeführten Musikstücke andererseits. Sowohl die ausübenden Künstler (also die Interpreten) als auch die Musikurheber (Text- und Musikautoren) werden hierdurch in ihren Rechten verletzt. Neben der eigentlichen Herstellung des Bootlegs ist auch deren Vertrieb, egal ob in Form von Tonträgern oder als Dateien über das Internet, urheberrechtlich nicht gestattet. Will man Konzerte mitschneiden und die Aufnahmen vertreiben, braucht man also eine Zustimmung der Rechtsinhaber, also der ausübenden Künstler und der Urheber.
In die Rechte der Tonträgerhersteller (also vor allem der Plattenindustrie) greifen Bootlegs dagegen nicht ein. Zwar gesteht das Urheberrechtsgesetz den Tonträgerherstellern an den von ihnen produzierten Tonaufnahmen ein dem Urheberrecht ähnliches Recht, ein so genanntes Leistungsschutzrecht, zu. Dieses erstreckt sich aber nur auf die Nutzung des Tonträgers selbst und schützt damit die Tonträgerhersteller vor allem vor der ungenehmigten Vervielfältigung und Verbreitung der einmal auf einem materiellen Träger (zum Beispiel einem Masterband) festgelegten Aufnahmen. Bei einem nicht autorisierten Mitschnitt von einem Live-Konzert wird jedoch keine schon bestehende Aufnahme (und damit kein Tonträger) vervielfältigt, sondern es wird eine neue Aufnahme hergestellt.
Dass die Musikindustrie dennoch eigenhändig gegen Bootlegs vorgehen kann, lässt sich darauf zurückführen, dass sie sich von den Interpreten und Musikurhebern im Regelfall vertraglich ermächtigen lässt, deren Rechte geltend zu machen.
Bootlegs als Privatkopie?
Bootlegs anzufertigen ist im Übrigen auch dann nicht gestattet, wenn man die Aufnahmen nur zum privaten Gebrauch anfertigt und gar nicht vorhat, diese weiterzugeben. Die Privatkopieschranke, die Vervielfältigungen zu privaten Zwecken generell gestattet, ist hierauf nicht anwendbar. Sie ist in Bezug auf derartige Vervielfältigungen vielmehr ausdrücklich eingeschränkt. Im Gesetz heißt es, dass die Aufnahme von öffentlichen Aufführungen (etwa von Musik) und Vorführungen (gilt zum Beispiel für ungenehmigte Mitschnitte im Kino) von Werken stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig ist.
Wer sich hierüber hinwegsetzt, dem drohen zivilrechtliche Schadens- und Unterlassungsansprüche und unter Umständen sogar strafrechtliche Verfolgung. Ob sich diese Gefahr realisiert, hängt natürlich davon ab, wie die Rechtsinhaber die Sache sehen.
So mag es manche Künstler geben, die nichts gegen die Herstellung und Verbreitung von Bootlegs einzuwenden haben. Sich in dieser Hinsicht auf Hörensagen oder Vermutungen zu verlassen wird jedoch in der Regel nicht ratsam sein. Denn der Umstand, dass manche Nutzungshandlungen mitunter geduldet werden oder wurden, begründet keine Rechtseinräumung oder gar den Verzicht auf Rechte.
Die somit verbleibende Rechtsunsicherheit wird dadurch verstärkt, dass es nicht ausreicht, wenn allein zum Beispiel die Musiker “nichts gegen Bootlegs haben”. Vielmehr müssen alle Rechtsinhaber diese Auffassung teilen. Neben Plattenfirmen und Komponisten gehört hierzu bei Live-Konzerten auch der Veranstalter. Diesem wird nach dem Urheberrechtsgesetz ein eigenes Recht eingeräumt. Auch der Veranstalter müsste also mit der Aufzeichnung und Verbreitung des Bootlegs einverstanden sein.
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