Links auf rechtswidrige MP3s in Australien verboten
Stephen Cooper hatte auf seiner Website mp3s4free.net direkt auf MP3-Dateien verlinkt, die ohne Genehmigung der Rechteinhaber ins Netz gestellt worden waren. Er hatte die MP3-Dateien allerdings nicht selber angeboten. Bundesrichter Brian Tamberlin begründete die Verurteilung damit, dass Cooper direkten Einfluss auf die Links seiner Website habe – und damit auch die Möglichkeit, Links zu rechtswidrig angebotenen Dateien zu entfernen.
Aufsehen erregt der Fall unter anderem deshalb, weil es das erste Mal ist, dass auch ein Internet-Service-Provider (ISP) in Australien verantwortlich gemacht wird für die Handlungen einer Site, die auf seinem Server bereit gestellt wurde. Die Vertreter von 31 Firmen der Musikindustrie hatten dem ISP, ComCen Internet Services, vorgeworfen, direkt in Urheberrechtsverletzungen verwickelt zu sein, weil er es zuglassen hatte, dass seine Infrastruktur zum rechtswidrigen Dateitausch genutzt wurde.
ComCen hatte argumentiert, für die Urheberechtsverletzungen nicht haftbar zu sein, weil die MP3-Dateien nicht auf seinen Servern gespeichert waren. Außerdem sei der Firma nicht bekannt gewesen, dass die Seite mp3s4free.net Urheberrechte verletze, und sie habe auch keinen Einfluss auf das Angebot gehabt.
Das sah Richter Tamberlin anders. Er hält es für erwiesen, dass Cooper über seine Website den Download der Dateien, die rechtswidrig angeboten wurden, „erlaubt und befürwortet“, und damit die Urheberrechtsverletzungen autorisiert habe. Außerdem seien auf mp3s4free.net falsche Angaben dazu gemacht worden, ob die verlinkten MP3s das Urheberrecht verletzen und ob es erlaubt sei, sie herunter zu laden.
Anders als in Peer-to-Peer-Netzen waren die Dateien auf einem zentralen Server gespeichert. Daher hätte Cooper die Downloads unterbinden können, indem er die Links entfernt hätte, begründete das Gericht seine Entscheidung. Zwei Angestellte ComCens wurden ebenfalls verurteilt, weil es der Richter als erwiesen ansah, dass sie mit Cooper kooperiert hatten, um das Datenvolumen zu erhöhen und ComCen so höhere Einahmen zu verschaffen.
Ein Vertreter der Musikindustrie nannte das Urteil gegenüber dem IT-Nachrichtendienst Cnet News.Com einen „schweren Schlag im Krieg gegen Urheberrechtsverletzer“. Das Urteil zeige, dass „ISPs, die in Urheberrechtsverletzungen verwickelt sind, verurteilt werden können.“
Das sieht der australische Urheberrechtsexperte Alex Malik anders. „Größere Rechtssicherheit schafft das Urteil nicht“, kommentiert er den Fall im britischen Online-Magazin The Register. Durch neue Gesetze und Selbstverpflichtungen sei ein Teil der Begründung bereits jetzt nicht mehr anwendbar, sollte ein vergleichbarer Fall erneut vor Gericht kommen.
In Deutschland wird in der kommende Woche vor dem Oberlandesgericht München der Rechtsstreit zwischen acht Firmen der Musikindustrie und dem Heise-Verlag verhandelt. Auf Antrag der Musikfirmen hatte das Landgericht München I dem Verlag untersagt, einen Link auf die Website einer Firma zu setzen, die über das Internet Programme anbietet, die in Deutschland durch das Urheberrecht verboten sind. Der Heise-Verlag beurteilt das als Eingriff in die vom Grundgesetz verbürgte Pressefreiheit und hat Berufung gegen das Urteil eingelegt.
Weiterhin hatte eine Anwaltskanzlei im Auftrag einiger großer Musikfirmen Abmahnungen an die Betreiber von Webseiten verschickt, in denen verlangt wird, Links zum russischen Musik-Angebot AllofMP3 zu entfernen, da das Unternehmen nicht das Recht habe, in Deutschland Musik zum Download anzubieten. Auch in diese Auseinandersetzung wird das Urteil des Oberlandesgerichts München voraussichtlich größere Klarheit bringen.
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