Leistungsschutzrechte an Tonaufnahmen: Der vergessene Skandal
Der folgende Text stammt aus „Das Netz 2012“, dem Jahresrückblick Netzpolitik von iRights. Das ganze Heft können Sie als E-Book oder Print kaufen. Mehr Infos und ein Preview hier und auf der Website des neuen Verlags iRights.media.
Zahlreiche Medien berichteten, „das Urheberrecht“ an Tonaufnahmen werde verlängert. Es dreht sich bei der Verlängerung jedoch um sogenannte verwandte Schutzrechte, die an Tonaufnahmen jeglicher Art bestehen. Das sind die Rechte derjenigen, die Werke einspielen, einsingen, aufführen oder diese Darbietung aufzeichnen beziehungsweise aufzeichnen lassen und dadurch wiedergabefähig und handelbar machen. Es geht also auf der einen Seite um Interpreten, auf der anderen um Tonträgerhersteller. Beide Gruppen erhalten Rechte an den jeweiligen Musikaufnahmen, denn sie tragen maßgeblich zum kommerziellen Erfolg eines Werkes bei. So weit, so unkontrovers.
Aber bei der Frage, wer überhaupt tatsächlich von diesen Rechten profitiert, deren Laufzeit nun um zwanzig Jahre verlängert wird, beginnt die Kontroverse.
Dichtung und Wahrheit
Die Befürworter einer Verlängerung konstruieren als Begründung eine Geschichte, nach der es die in jungen wilden Jahren gemachten Aufnahmen berühmter Studiomusiker seien, die diesen ein Auskommen im Alter sichern könnten und sollten. Da haben großartige Musiker gemeinsam mit den Größen der Musikgeschichte diese durch legendäre Aufnahmen mitgeschrieben, erleben inzwischen zum Glück ein Alter jenseits der siebzig Lebensjahre und sollen doch nun bitteschön nicht am Hungertuch nagen müssen, nur weil der rechtliche Schutz der Aufnahmen nach bisheriger Regelung fünfzig Jahre nach Erscheinen ausläuft.
Diese Geschichte wurde Abgeordneten und Ausschussmitgliedern immer wieder von Neuem eingeredet. Dass sie aber nur für einen verschwindend geringen Anteil der ausübenden Künstler vom Schlage eines Cliff Richard zutrifft, wurde als nebensächlich abgetan.
In dieser nebensächlichen, aber viel wirklicheren Wirklichkeit geben die ausübenden Künstler in der Regel schon vor dem Ausüben ihrer Kunst sämtliche Rechte an Produzenten, Plattenfirmen und Musiklabels ab. Dies geschieht durch Platten- oder Aufnahmeverträge, die dem Total-Buyout-Prinzip folgen. Erst in den letzten Jahren schlagen sich ganz allmählich geänderte Kräfteverhältnisse in geändertem Vertragsgebahren nieder. Die nach bisheriger Regelung kurz vor ihrem Auslaufen stehenden Leistungsschutzrechte betreffen dagegen ausschließlich Aufnahmen der 1960er- und 1970er-Jahre.
An sich ist an Total-Buyout-Verträgen nichts auszusetzen, wenn die Künstler für ihre Rechte einen angemessenen Preis bekommen. Zur Farce werden sie allerdings, wenn runde fünfzig Jahre später dieselben Künstler als Begründung dafür herhalten, dass ihre längst verlorenen Rechte aus Gründen der Altersversorgung verlängert werden müssten.
Die zweite Argumentationslinie der Befürworter folgte dem Motto „Weniger ist mehr“, denn sie verschwiegen sehr gewissenhaft den Umstand, dass die Tonträgerhersteller ein eigenes Leistungsschutzrecht besitzen, das weitgehend denselben Regeln folgt wie das der ausübenden Künstler. Falls doch hier und da mal jemand anmerkte, dass die Nutznießer einer Verlängerung fast ausschließlich Unternehmen, genauer gesagt die drei Unternehmen Warner Music, Sony BMG, Universal (inklusive EMI) sein würden, wurde als dritte Verteidigung kurzerhand auf investitionstheoretische Argumente umgeschaltet.
Und die gingen so: Es müsse den betreffenden Unternehmen ermöglicht werden, weiterhin mit nachgefragten Aufnahmen aus der Mitte des 20. Jahrhunderts Geld zu verdienen. Das sei als Teil der Gesamtfinanzierung der Kulturproduktion so fest eingepreist, dass sich ein Auslaufen des Schutzes direkt auf die Refinanzierungskonzepte aktueller Musik auswirken würde.
Diese Argumentation ist zwar schon wesentlich näher am Kern der Sache – dem wirtschaftlichen Wert der Aufnahmen, die man weiterhin kontrollieren möchte – gibt aber lediglich vor, investitionstheoretisch logisch zu sein. Denn sofern man nicht unterstellen wollte, dass Produktionsfirmen bereits 1950 wussten, dass sie jenseits des Jahres 2000 noch Geld mit damals aktuellen Aufnahmen verdienen und die Verlängerung der dafür erforderlichen Rechte politisch durchbekommen würden (was absurd ist), wird die Verlängerung als das erkennbar, was sie ist: Ein reines Geldgeschenk für die Majors.
Zur Ehrenrettung der Europapolitiker muss an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass die Fadenscheinigkeit der Argumentation nicht ganz übersehen wurde. Das Europaparlament ergänzte die schlichte Fristverlängerung um eine Pflicht der Mitgliedsstaaten, bei der Implementierung eine Beteiligung der ausübenden Künstler vorzusehen, selbst wenn diese – wie in den meisten Fällen – sämtliche Rechte an den Aufnahmen schon vor Jahrzehnten komplett weggegeben haben dürften.
Viel mehr als ein Feigenblatt ist diese Ergänzung jedoch nicht, denn sie betrifft nur einen untergeordneten Prozentanteil der erwarteten Mehreinnahmen. Und da es alles andere als trivial ist, den Verbleib von Musikern und Interpreten aufzuklären, die vor einem halben Jahrhundert aktiv waren, um ihnen ihre paar Prozent Beteiligung zukommen zu lassen, werden am Ende beträchtliche Teile der für einzelne Musiker gedachten Beteiligung den Künstlerversorgungswerken oder anderen karitativen Töpfen zugeleitet werden.
Kritik der reinen Unvernunft
Neben der unerhörten Argumentation ist es vor allem ein Umstand, der die Genese dieser Schutzfristverlängerung so skandalös macht: Es fehlte es nicht an zahlreichen fundierten und unabhängigen Gutachten, die so gut wie einhellig von einer Verlängerung abrieten. Beschlossen wurde die Verlängerung dennoch, nachdem scheibchenweise entsprechende Mehrheiten konstruiert worden waren.
2006 erscheint in Großbritannien das Gutachten „Gowers Review on Intellectual Property“. Es spricht sich nicht nur deutlich gegen nachträgliche Schutzfristverlängerungen von leistungsrechtlichen Schutzfristen aus, sondern bezeichnet die bisherigen Fristen bereits als zu lang. Die britische Regierung lehnt daraufhin eine Verlängerung der Schutzfristen für Tonaufnahmen im britischen Urheberrecht ab. Auch die EU-Kommission gibt in 2006 eine Studie in Auftrag, die unter dem Titel „The Recasting of Copyright & Related Rights for the Knowledge Economy“ besagt, dass alle bisherigen Erkenntnisse gegen die Sinnhaftigkeit einer Verlängerung sprechen.
Trotzdem schlägt im Jahr 2008 die EU-Kommission dem Europaparlament – so als gebe es die entgegengesetzte Expertenmehrheit nicht – eine Verlängerung der Schutzfrist für Tonaufnahmen von 50 auf 95 Jahre vor. Im Herbst desselben Jahres sprechen sich die Experten des Max-Planck-Insituts für Immaterialgüterrecht in München in einer Stellungnahme gegenüber dem Bundesjustizministerium noch einmal klar gegen die vorgeschlagene Verlängerung aus. Dennoch tritt auch die Bundesregierung unter Angela Merkel auf europäischer Ebene als Befürworterin der Verlängerung auf.
Doch zunächst hängt das Vorhaben der Verlängerung fest. Zwar stimmt das Europaparlament 2009 dem Vorschlag der Kommission unter Abänderung der Frist auf siebzig Jahre zu. Im Rat der Europäischen Union aber scheitert der Vorschlag zunächst an der Ablehnung durch vor allem nord- und osteuropäische Mitgliedsstaaten. Es folgen intensive Bemühungen von Lobbyisten, um die Entscheidungsträger umzustimmen.
Schließlich teilt am 24. Februar 2011 die Regierung Dänemarks überraschend mit, dass sie – ebenso wie Portugal – den Verlängerungsvorschlag nun unterstütze, womit die qualifizierte Mehrheit für die Verabschiedung vorliegt. Noch im September 2011 wird die Verlängerung EU-Recht und ist innerhalb von zwei Jahren in die nationalen Rechtsordnungen umzusetzen.
Den Preis zahlen die Bürger Europas
Spürbar wird die Verlängerung nicht so sehr bei Aufnahmen von Werken sein, die immer noch urheberrechtlich geschützt sind, wohl aber bei Aufnahmen gemeinfreier Werke und bei solchen Aufnahmen, die ganz andere Dinge als Werke enthalten (wie Gespräche, Geräusche, Samples). Als Kollateralschaden werden auch die wirtschaftlich wenig interessanten und gar nicht mehr im Markt befindlichen Aufnahmen für weitere Jahrzehnte blockiert.
Das führt nicht nur zu einer Verfügbarkeitslücke dieser Aufnahmen, sondern behindert auch massiv die Überführung historischer Aufnahmen in digitale Form. Schon jetzt stockt die Digitalisierung von Aufnahmen öffentlicher Archive, weil für jede Aufnahme separate Erlaubnisse eingeholt werden müssen. Dieser faktische Digitalisierungsstopp wird um zwanzig Jahre verlängert.
Diesen Preis zahlen die Bürger Europas, um den Major Labels zu verhältnismäßig marginalen Mehreinnahmen hinsichtlich eines kleinen Teils der Musik der 1960er und 1970er Jahre zu verhelfen. Daneben werden nur wenige Hundert extrem erfolgreiche Interpreten zukünftig spürbare Mehreinnahmen erhalten. Dass die Alterssicherung der Studiomusiker, die „nicht länger die armen Cousins des Musikgeschäfts sein sollen“, als Begründung für die Verlängerung ins Feld geführt wurde, ist nachgerade zynisch. Einmal mehr hat sich die Profitgier gegen die kulturelle Vielfalt durchgesetzt.
John H. Weitzmann ist Rechtsanwalt bei iRights.Law in Berlin und seit 2006 Legal Project Lead für Creative Commons Deutschland. John engagiert sich im Lenkungskreis des Internet & Gesellschaft Collaboratory in Berlin, veröffentlicht Fachbeiträge zum Thema Open Access und Standardlizenzmodellen und ist als freier Mitarbeiter für die Redaktion der Sendung „Breitband“ bei Deutschlandradio Kultur tätig.
Das Heft „Das Netz 2012“ können Sie für 14,90 EUR bei iRights.media bestellen. Sie können auch eine E-Mail mit der gewünschten Anzahl und der Versandadresse an info@irights-media.de schicken. „Das Netz 2012 – Jahresrückblick Netzpolitik“ gibt es auch als E-Book, zum Beispiel bei Amazon, beim Apple iBookstore oder bei Beam (dort auch DRM-frei).
Was sagen Sie dazu?