Fabian Rack: Wir brauchen eine Inferenz-Schranke
KI – nicht nur Dystopie und Tech Bros
Wer Tag für Tag viel mit Texten zu tun hat und KI-Werkzeuge einsetzt, weiß das zu würdigen: Zwar kann nicht jeder Fach- und Gebrauchstext komplett gelesen werden – aber KI hilft, die Diamanten in einem Konvolut von Dokumenten zu finden; zwar mag das im Kern Gemeinte nicht offensichtlich sein – aber es lässt sich aus dem Geschriebenen unter Verwendung von KI herausschälen; zwar ist Lernen und Entdecken aus schwer zugänglichen Inhalten mühsam – aber mit Hilfe von KI lässt sich der Erkenntnisgewinn auf den eigenen Horizont anpassen.
Hierin liegt nichts weniger als ein Instrument der Ermächtigung, sich Inhalte zu erschließen. Diesen Aspekt von KI kann man der Dystopie um seelenlosen KI-Slop, um sinkende menschliche Zugriffe auf Wikipedia und den Sorgen über eine allgemeine Verblödung durch KI – darunter die verstörende Prognose, bald müsse niemand mehr arbeiten – entgegensetzen.
Fragt sich nur, ob das Recht das Potenzial von KI würdigt und die Endanwenderin in ihrer Alltagspraxis absichert. Gemeint ist die Autorin, die Buch-PDFs als Stoffsammlung in NotebookLM einspeist, um ihre eigenen Entwürfe gegen andere Texte zu legen, oder die Studentin, die fremde Quellmaterialien in Claude Projects oder ein lokales Tool wie LM Studio lädt. Sie alle bauen sich damit eine Wissensdatenbank auf.
Immer diese Vervielfältigungen
Bei all diesen Inferenz-Szenarien steht eine rechtstechnische Hürde im Raum. Denn mit dem Input fremder Materialien, also den Datei-Uploads (oder auch lokalen „Content-Ingestions“) geht meist die Herstellung einer Kopie einher – und damit ein Eingriff in das urheberrechtliche Vervielfältigungsrecht.
Für Vervielfältigungen verlangt das Urheberrecht eine Rechtsgrundlage. Weil man im Inferenz-Kontext in aller Regel keine Zustimmung von der Rechteinhaberin selbst erhält (also kein von der berechtigten Person klar erklärtes „Du darfst das“) und Lizenzlösungen hier unpraktikabel oder mindestens mit Hürden verbunden sind, bleibt nur die Möglichkeit, die Inferenz auf eine gesetzliche Erlaubnis („Schranke“) zu stützen.
Für gesetzliche Erlaubnisse eröffnen sich im Urheberrecht zwei Zugangswege: auf der einen Seite die nutzerbezogenen Erlaubnisse (rein private Zwecke, eigene wissenschaftliche Zwecke, als Lehrkraft zur Unterrichtsvorbereitung etc.), auf der anderen Seite die nutzungsbezogenen Erlaubnisse (Informationsgewinn nach „Text und Data Mining“ und „Vorübergehende Vervielfältigungen“). Die Details sind kompliziert (siehe die rechtswissenschaftliche Untersuchung bei Pukas); letztlich läuft es darauf hinaus, dass man Szenario für Szenario kleinteilig bewerten muss. Denn eine ausdrückliche und generelle Inferenz-Erlaubnis gibt es nicht.
Zu alledem kommt noch eine weitere Schwierigkeit: Ob Inferenz-Kopien erlaubt sind, wird in der fachjuristischen Diskussion zusätzlich davon abhängig gemacht, ob ein KI-Anbieter seine Modelle mit dem Input selbst auswertet und seine Modelle damit weitertrainiert (was nicht automatisch der Fall ist). Geschieht das, kann man sich möglicherweise nicht mehr auf die gesetzliche Erlaubnis stützen. Als Konsequenz stellt sich die Frage, ob Endanwender dafür (mit)verantwortlich sind, wie ein KI-Anbieter Inhalte auswertet. Dabei ist für die Endanwenderin höchst unsicher, wann dies der Fall ist – und selbst bei Zusicherungen der Anbieter schlicht der Kontrolle entzogen. Hierfür müssten eigentlich allein die Anbieter in der Verantwortung stehen, nicht die Endanwender.
Die Diskussion um den „machine use“ im Bereich KI. Ein Ansatz schlägt vor, die „Vervielfältigung“ im Urheberrecht nicht mehr so weit zu fassen. Damit wären etwa technisch gestützte Auswertungen von vornherein nicht mehr vom Urheberrecht umfasst. Dies ist aber Zukunftsmusik. Alternativ wählt der Gesetzgeber den Weg einer klassischen Schrankenregelung (Erlaubnis), ggf. gekoppelt mit einem pauschalen Abgabenmodell der Plattformbetreiber.
Nicht jede KI-Auswertung berührt die Verwertbarkeit
Dabei sprechen wir bei der Inferenz von Prozessen, die vor allem im Internen stattfinden. Häufig geht es schlicht darum, ein persönliches Silo mit Wissen aufzubauen, selbst eine kleine Datenbank nach dem Prinzip RAG (Akronym für „Retrieval Augmented Generation“, sprich: Ich sage der KI, welche Quellen sie betrachten soll) zu kuratieren; oder man will eben mal ein Dokument zusammenfassen lassen oder zwei Dokumente miteinander vergleichen. Es geht hier nicht darum, öffentliche Datenbanken aufzubauen oder aus den Inhalten ein direktes Konkurrenzangebot zu einer Fachdatenbank zu schaffen. Es besteht also keine Gefahr für die wirtschaftliche Verwertung dieser Materialien, es findet nicht mal ein „Werkgenuss“ statt, sondern eine technisch gestützte Auswertung.
Der Gesetzgeber muss tätig werden
Die genannten Nutzungshandlungen lassen sich also nur unter viel Begründungsaufwand und Haken und Ösen als möglicherweise rechtmäßig einordnen. Institutionen, die ihre Angehörigen in KI-Kompetenz schulen, sind somit im unglücklichen Zustand, nichts Handfestes sagen zu können: Ja, einen Open-Access-Aufsatz, der unter CC-Lizenz steht, kann man einpflegen, gemeinfreie Materialien auch – aber alles andere? Schwierig. Rechtsberater (mich eingeschlossen) verdienen an dieser Rechtsunsicherheit, um am Ende ihrer Begutachtung meist auch nur vage Aussagen treffen zu können – für niemanden ist hier etwas gewonnen.
Dabei hat erst in den letzten Jahren die EU mit der KI-Verordnung das Thema Künstliche Intelligenz umfassend reguliert. Vor allem geht es dabei (berechtigterweise) darum, einen Umgang mit den Risiken vieler KI-Anwendungen zu finden. Genauso dringend wäre aber ein Interessenausgleich gewesen, der auch Fragen wie die hier behandelte angeht. Doch ist dies auch, nachdem wir uns schon rund vier Jahre in dieser Wucht mit KI befassen, nicht geschehen. Vor den Gerichten werden einige Fragen derzeit geklärt, aber auch dort wird kein Maßstab entstehen, aus dem sich allgemeingültige Regeln für alle ableiten lassen.
Dabei täte ein ganzheitlicher Ausgleich auch im größeren Rahmen dringend Not. So müsste das – in diesem Beitrag sonst nicht behandelte! – Training von KI-Modellen durch die großen Modellanbieter dort, wo Lizenzmodelle nicht funktionieren, über Abgaben für Kreative ausgeglichen werden. An dieser Stelle entschlossen eine Teilhabe für den Kreativsektor zu schaffen, wäre das eine. Das andere wäre, gleichzeitig in der Endanwendung – also in unseren Inferenz-Fällen – zu einer Liberalisierung zu kommen.
In eine solche Inferenz-Erlaubnis einbeziehen sollte man ausdrücklich auch Anwendungen im professionellen Bereich von Unternehmen und Institutionen. Ein Museum, das ein lokales RAG mit einmal erworbenen Fremdtexten für einen Besucher-Chatbot betreibt, soll dies tun dürfen – heute kaum rechtssicher möglich. Die Realität stattdessen: ein gesetzlicher Rahmen, der zur Kraftlosigkeit anhält und smarte, technisch leicht umzusetzende Ideen im Keim erstickt.
Kommt der pauschale Lizenzvorbehalt?
Tatsächlich weisen die gesetzgeberischen Bestrebungen derzeit sogar noch in eine Verschlechterung. In einem jüngeren Papier des EU-Parlaments ist zu lesen, dass die Inferenz ausdrücklich unter einen Lizenzvorbehalt gestellt werden soll (wenn auch unter zaghafter Berücksichtigung privater und wissenschaftlicher Zwecke).
Der pauschale Lizenzvorbehalt könnte nach hinten losgehen: Es kommen ja schon die großen Sprachmodelle – vom französischen Mistral/Le Chat abgesehen – primär aus den USA und China. Mit einer gesetzlichen Inferenz-Einschränkung würde sich Kontinentaleuropa ohne Not auch noch ein großes Stück Erfindergeist in der Anwendung von KI verbieten.
Übrigens könnten sogar Rechteverwerter und Verlage selbst von einer Inferenz-Erlaubnis profitieren, indem sie so sicher für ihr eigenes Portfolio das Recht zur KI-mäßigen Auswertung erhielten. Es geht ja wie gesagt bei KI nicht immer darum, Inhalte zu ersetzen, sondern auch darum, sie besser auffindbar zu machen.
Vor diesem Hintergrund ist auch denjenigen Forderungen beizupflichten, die zwischen KI-Training und KI-Inferenz unterscheiden und darauf pochen, dass KI-Nutzung nicht gleich KI-Nutzung ist. Kreativität wird nicht geschützt, indem jede Inferenz unter dem Vorbehalt einer Zustimmung steht. Im Gegenteil: Eine Inferenz-Erlaubnis kann geistiges Schaffen gerade entfesseln.
Die Freiheit, Graubereiche auszuloten
Letztlich braucht es eine entschlossene Lösung, die Alltagspraktiken anerkennt und sie in die Legalität hebt. Natürlich sollte dies mit einem gesellschaftlichen Lernprozess verbunden sein, diese Technologien auch richtig einzusetzen – und letztlich immer noch seinen eigenen Geist zu bemühen. Aber das ist keine Frage urheberrechtlicher Verbote.
Einstweilen bleibt es also ungewiss, wann die Inferenz legal ist und wann nicht. Daher sei für den Einzelnen daran erinnert, dass es auch eine Freiheit gibt, rechtswidrig handeln zu können und Grenzbereiche auszuloten: Beim Aufbau einer kleinen, nicht-öffentlichen Datenbank mit Fremdtexten und einer „privaten Unterhaltung“ mit diesen Texten in einem KI-Chat ist das Entdeckungsrisiko klein, und mit guten Argumenten hat man auch heute schon das Recht auf seiner Seite. Besser aber wäre eine Klärung durch den Gesetzgeber – als Erlaubnis, nicht als Verbot.
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