Keine Kundendaten für Plattenfirmen
Das OLG kassierte damit eine Entscheidung des Landgerichts Hamburg, das geurteilt hatte, dass Zugangs-Provider verpflichtet seien, Kundendaten herauszugeben. Das Landgericht hatte sich bei dieser Entscheidung auf Paragraf 101 a des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) berufen, der der „effektiven Bekämpfung von Verletzungen immaterieller Schutzgüter” diene. Im Gesetzestext (siehe Link unten) heißt es aber, dass nur der zur Auskunft verpflichtet ist, der selbst an der rechtswidrigen Handlung beteiligt ist.
Genau das sei aber, so das OLG Hamburg, bei Zugangs-Providern nicht der Fall, da sie nur den Zugang zum Internet bereit stellten. Mit dieser Entscheidung liegt das OLG Hamburg auf der gleichen Linie wie das Oberlandesgericht in Frankfurt am Main. Auch die hessischen Richter hatten in einem Urteil entschieden, dass Rechteinhaber keinen Auskunftsanspruch gegenüber Access-Providern haben. Der Auskunftsanspruch diene dazu, Quellen und Vertriebswege von Plagiaten aufzudecken und trocken zu legen. Daher sei zur Auskunft nur derjenige verpflichtet der als Täter oder Teilnehmer an einer Urheberrechtsverletzung beteiligt ist. Dies sei bei Access-Providern, die lediglich den Zugang des eigentlichen Nutzers zum Internet ermöglichen, jedoch nicht der Fall.
Diese Rechtslage könnte sich allerdings bald ändern: In einem ersten Entwurf für ein Telemediengesetz (TMG) schlägt das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (BMWA) vor, dass Diensteanbieter „Auskunft über personenbezogene Daten an berechtigte Stellen und Personen” erteilen dürfen. Diese Formulierung wird von Datenschützern kritisiert.
So zitiert Heise Online Johann Bizer, den stellvertretenden Leiter des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein, mit den Worten, die entsprechenden Gesetzespassagen seien eine „unbestimmte Ermächtigung, für private und öffentliche Zwecke personenbezogene Daten zu sammeln.” Es werde ein “Einfallstor” für einen Auskunftsanspruch gegen Provider eröffnet. Dadurch solle “eine Art Vorratsdatenspeicherung” eingeführt werden, “die Auskünfte gegenüber Privaten provoziert”.
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