Keine Datenspeicherungserlaubnis via Opt-Out, neue Vorgaben für Datenweitergabe in europäische Drittländer und für Standardvertragsklauseln
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Foto: Sitz des Gerichtshofs der Europäischen Union, Quartier Européen Nord, Kirchberg Fotograf: sprklg , Lizenz: CC BY-SA 2.0
EuGH: Keine Einwilligung in Datenspeicherung durch Opt-Out
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat vergangene Woche noch einmal klargestellt, dass eine datenschutzrechtliche Einwilligung einer aktiven Handlung des Betroffenen bedarf (Rs. C-61/19). Ein vorausgefülltes Kästchen, das abgewählt oder gestrichen werden kann, genügt nicht. Hintergrund: Ein hatte Kunden Verträge angeboten, die eine Klausel zur Speicherung einer Ausweiskopie beinhalten. Das dazugehörige Kreuzchen zur Einwilligung in die Speicherung hatte das Mobilfunktunternehmen in den Verträgen bereits angekreuzt. Wie bereits in seiner Planet 49-Entscheidung urteilte der EuGH, dass dies nicht für eine wirksame Einwilligung ausreicht.
EDSA veröffentlicht Empfehlungen zu Drittlandstransfers
Der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) hat vergangene Woche Empfehlungen zu Datentransfers personenbezogener Daten in europäische Drittländer veröffentlicht. Hintergrund ist die „Schrems II“-Entscheidung des EuGH aus dem Juli diesen Jahres. Dort hatte der EuGH unter anderem festgestellt, dass bei Drittlandstransfers unter Einsatz der EU-Standardvertragsklauseln individuell geprüft werden muss, ob diese ausreichen, um ein angemessenes Datenschutzniveau zu gewährleisten. Gegebenenfalls müssten Verantwortliche zusätzliche Maßnahmen treffen. Wie solche Maßnahmen aussehen könnten, skizziert der EDSA nun in seinen Empfehlungen.
Entwürfe für neue Standardvertragsklauseln veröffentlicht
Ebenfalls in Erwiderung auf das Schrems II-Urteil des EuGH hat die EU-Kommission neue Entwürfe für Standardvertragsklauseln veröffentlicht. Seit dem Urteil im Juli 2020 geht mit der Nutzung der SVK ein erhebliche Prüfungs- und Mehraufwand für die Anwender einher. Und dies zu beheben hat die EU-Kommission nun die internen Entwürfe zu den neuen Klauseln für ein öffentliches Konsultationsverfahren bereitgestellt. Die Entwürfe weichen von der bekannten Struktur ab. Die Kommission stellt unter anderem klar, dass die neuen Klauseln im Lichte der Rechtsprechung des EuGH zu lesen sind. Neu sind auch festgelegte Garantien zur Einhaltung der europäischen Datenschutzstandards in Drittstaaten durch die Klauselverwender.
Dieser Wochenrückblick wurde von Antonia Feneberg verfasst; Lizenz: BY-NC-SA 3.0
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