Julia Reda: „Eine europäische Öffentlichkeit braucht ein europäisches Urheberrecht“

Foto: European Parliament, CC BY-NC-ND
Thomas Dreier/Karl-Nikolaus Peifer: Frau Reda, was ist Ihre Vision von einem zeitgemäßen Urheberrecht? Welche Zwecke sollte es vor allem erfüllen?
Julia Reda: Das Urheberrecht muss einen Ausgleich schaffen zwischen den Menschenrechten auf Schutz der eigenen Werke, auf Bildung und auf kulturelle Teilhabe. Um nicht in fundamentalem Widerspruch zum digitalen Zeitalter zu stehen, darf die Kernfrage eines zeitgemäßen Urheberrechts nicht mehr bloß die nach der Vervielfältigung sein – es muss vielmehr zwischen Nutzungen unterschieden werden, die der Verwertung eines Werkes tatsächlich im Weg stehen und solchen, die etwa Teil alltäglichen kulturellen Ausdrucks, öffentlichen Bildungsauftrags oder wissenschaftlicher Arbeit sind. Und schließlich muss es den kulturellen Austausch über geographische Grenzen hinweg befördern, statt ihn zu behindern – das geht am besten in Form eines EU-weit einheitlichen Rechtstitels.
Dreier/Peifer: Ihr ursprünglicher Berichtsentwurf hat schon im Rechtsausschuss selbst, aber auch im Plenum erhebliche Änderungen erfahren. In welchen Punkten sind Sie überstimmt worden und in welchen Punkten haben Sie sich durchsetzen können?

Julia Reda, geboren 1986 in Bonn, ist Mitglied im Kreisverband Frankfurt der Piratenpartei und seit 2009 bei den Piraten aktiv. Reda ist Gründungsvorsitzende der Young Pirates of Europe und Abgeordnete der Piratenpartei im EU-Parlament. Dieses ernannte sie zur Berichterstatterin für den Bericht über die Umsetzung der InfoSoc-Richtlinie. Der sogenannte Reda-Bericht wurde dem Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments am 20. Januar 2015 vorgestellt, von diesem nach reger Debatte in einer bearbeiteten Fassung am 16. Mai 2015 beschlossen und schließlich am 9. Juli vom Plenum angenommen. Foto: Aktron/Wikimedia Commons, CC BY
Reda: Der ursprüngliche Berichtsentwurf war darauf ausgelegt, mehrheitsfähig und kompatibel zum bestehenden internationalen Rechtsrahmen zu sein. Auf dem Weg zu seiner Annahme mit breiter Mehrheit war es nötig, weitere Abstriche zu machen. Besonderen Widerstand gab es gegen den Vorschlag, alle Urheberrechtsschranken europaweit zu vereinheitlichen und gegen die Idee, dem abgeschlossenen Katalog spezifischer Schranken eine ergänzende offene Schranke beizufügen.
Mir gelangen zwei große Erfolge: Erstens konnte ich die Forderungen zur Verbesserung der Situation der Bibliotheken und den Schutz der Public Domain im Verlauf der Verhandlungen sogar noch ausbauen, indem sie etwa um den Ruf nach einer Schranke für die Massendigitalisierung und ein Verbot der Aushebelung von Schranken durch Lizenzverträge ergänzt wurden. Die Anregungen dafür hatte ich im offenen Austausch über meinen ersten Berichtsentwurf auf meiner Website erhalten.
Zweitens: Der Bericht blieb frei von Forderungen, die mit einer Modernisierung des Urheberrechts unvereinbar gewesen wären – trotz vielfältiger Versuche, solche einzufügen. Die vom Rechtsausschuss zunächst mehrheitlich vertretene Auffassung, die Panoramafreiheit müsse europaweit eingeschränkt werden, wurde nach öffentlichem Aufschrei durch das Plenum mit überwältigender Mehrheit abgelehnt. Versuche, über Änderungsanträge die Einführung eines Leistungsschutzrechts für Presseverleger zu fordern – also eine europäische Variante der Idee, die in Deutschland spektakulär nach hinten losgegangen war – sind sowohl im Ausschuss als auch im Plenum gescheitert.
Dreier/Peifer: Sie berichten auf Ihren Webseiten und in Social Media ja immer brandaktuell über Ihre Tätigkeit aus dem Europäischen Parlament. Auf diese Weise erfahren die EU-Bürger auch viel über Ihre eigene, persönliche Meinung. So haben Sie vermerkt, welche Änderungen an Ihrem ursprünglichen Bericht Sie unterstützt und welche Sie abgelehnt haben.
Frage: Was missfiel Ihnen an der Formulierung, dass „die europäische Kultur- und Kreativwirtschaft ein Motor für das Wirtschaftswachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen in der EU ist und einen wesentlichen Beitrag zur Wirtschaft der EU leistet“? Oder an der Formulierung, dass „auch im digitalen Zeitalter der Anspruch des Urhebers auf Schutz seiner kreativen Leistung weiter bestehen muss“?
Reda: Die erste von Ihnen zitierte Formulierung stammt aus einem Änderungsantrag, gegen den ich aufgrund der zweifelhaften, nicht mit Quellenangabe versehehen Zahlen zur wirtschaftlichen Bedeutung der Kreativwirtschaft gestimmt habe, die damit in den Bericht eingefügt wurden. Bei der Quelle handelt es sich meiner Recherche nach um die Studie „Creating Growth: Measuring cultural and creative markets in the EU“, die vom Dachverband der europäischen Verwertungsgesellschaften GESAC gemeinsam mit verschiedenen Interessenverbänden von Rechteinhabern, etwa dem Musikindustrieverband IFPI und dem Verlegerverband FEP in Auftrag gegeben und finanziert wurde.
Diese und ähnliche Studien wurden mehrfach für methodische Schwächen sowie für ihre Verwendung im politischen Kontext kritisiert. Insbesondere ohne eine Definition, welche Industriezweige zur Kultur- und Kreativwirtschaft gezählt werden, sind die darin getroffenen Aussagen irreführend. Je nach Studie werden auch schon mal Fast-Food-Ketten oder Transportdienstleister mit Plattenfirmen und Verlagen in einen Topf geworfen. Ein Bericht des Europäischen Parlaments sollte sich auf unabhängige akademische Studien stützen und die jeweiligen Quellen angeben.
Gegen die zweite Formulierung ist prinzipiell nichts einzuwenden, ich habe aber selbst einen weitergehenden Änderungsantrag eingereicht, der die Bedeutung des Rechts auf Schutz der Werkschöpfung betont, gleichzeitig aber auch auf die Studie der UN-Sonderberichterstatterin für kulturelle Rechte Bezug nimmt, die die Bedeutung eines fairen Urhebervertragsrechts einerseits und von Urheberrechtsschranken andererseits für den Schutz der Werkschöpfung hervorhebt.
Leider wird unter Schutz kreativer Leistungen oftmals nur die Existenz und Durchsetzung von Exklusivrechten verstanden. Dabei wird vergessen, dass die Möglichkeit, auf bereits existierende Werke aufzubauen und sich kritisch mit ihnen auseinanderzusetzen, ebenfalls Teil des Schutzes kreativer Leistungen ist. Leider wurde mein Änderungsantrag, der nach dem hier zitierten Antrag abgestimmt wurde, vom Rechtsausschuss abgelehnt.
Dreier/Peifer: Sie teilen die Klage nicht, dass „praktisch der gesamte von den kreativen Werken generierte Wert [den] digitalen Vermittlern zufällt, die wiederum den Urhebern eine Vergütung vorenthalten oder extrem niedrige Vergütungen aushandeln“. Fordern Sie freie Fahrt für Google und Co.? Und welche Folgerungen ziehen Sie aus dem beklagten Umstand für die Entwicklung eines europäischen Urhebervertragsrechts?
Reda: Die Beteiligung der Kulturschaffenden an der Wertschöpfung aus ihren Werken muss zweifellos gestärkt werden. Leider waren meine konkreten Vorschläge in diesem Bereich, etwa die vollständige Auszahlung von Geräte- und Leermedienabgaben an die Urheberinnen und Urheber oder die Entwicklung eines europäischen Urhebervertragsrechts, in der Abstimmung über meinen Bericht nicht mehrheitsfähig. Dieser fordert jetzt nur relativ vage eine Stärkung der Verhandlungsposition von Urheberinnen und Urhebern gegenüber Werksmittlern, ohne dabei aber die Vertragsfreiheit unangemessen einzuschränken.
Vertragsbedingungen und EU-Kompetenzen
Das ist ein Drahtseilakt, weil oftmals die geringen Erlöse für Kulturschaffende auf ungünstige Vertragsbedingungen zurückzuführen sind, die teilweise zu einer Zeit ausgehandelt wurden, in der das Potential neuer Verwertungsmöglichkeiten im Netz noch nicht absehbar war. Einschränkungen der Vertragsfreiheit bergen aber auch die Gefahr, die freiwillige freie Lizenzierung zum Beispiel mittels Creative Commons zu behindern. Ein möglicher Ansatzpunkt ist, eine angemessene Vergütung für die Übertragung von Exklusivrechten an einem Werk gesetzlich vorzuschreiben, während die Vergabe einfacher Nutzungsrechte, etwa pauschal mittels Creative Commons, auch unentgeltlich möglich ist.
Beim Setzen europäischer Mindeststandards für das Urhebervertragsrecht stellt sich aber auch die berechtigte Frage, wie weit die Gesetzgebungskompetenz der EU in diesem Bereich reicht. Im Rahmen eines einheitlichen europäischen Urheberrechtstitels wären solche Regelungen wohl möglich, anderenfalls müsste nachgewiesen werden, dass sie der Überwindung von Marktbarrieren dienen.
Dreier/Peifer: Die Überlegungen der Kommission zur Reform des Urheberrechts konzentrieren sich auf die Beseitigung von Geoblocking und die Förderung des grenzüberschreitenden Zugriffs auf urheberrechtlich geschützte Werke und Leistungen. Steht die damit einhergehende Schwächung des Territorialitätsprinzips nicht in Widerspruch zum Ziel der Erhaltung der kulturellen Vielfalt?
Reda: Diese Gefahr sehe ich nicht. Es benötigt ja auch kein eigenes Berliner oder Saarländisches Urheberrecht, um innerdeutsche kulturelle Vielfalt zu erhalten. Im Gegenteil: Wenn wir europäische Kulturproduktionen nicht gegenüber Hollywood benachteiligen wollen, müssen wir ihnen zumindest den gesamteuropäischen Absatzmarkt eröffnen. Derzeit kann man selbst viele der meistgefeierten europäischen Filmproduktionen in den meisten Mitgliedsstaaten online nicht legal ansehen – auch nicht gegen Bezahlung: „Dieser Inhalt ist in Ihrem Land nicht verfügbar”.
Geoblocking und kulturelle Vielfalt
Dass es insbesondere englischsprachige Produktionen sind, bei denen eine Aufteilung des europäischen Markts mittels territorialer Lizenzen und Geoblocking zur Gewinnmaximierung genutzt wird, sieht man nicht zuletzt daran, welche Firmen die Europäische Kommission in ihrer Wettbewerbsuntersuchung unter die Lupe nimmt: Disney, Universal, Paramount, Sony, Twentieth Century Fox, Warner Bros und Sky TV. Dass ausgerechnet europäische Filmproduktionen in weniger verbreiteten Sprachen auf territoriale Exklusivität und deren Durchsetzung mittels Geoblocking angewiesen sein sollen, ist wenig plausibel, wenn man bedenkt, dass die Sprachräume innerhalb der EU eine ganz natürliche Segmentierung des Marktes erlauben.
In den größten Absatzmärkten für Filme innerhalb der EU, in Ländern wie Deutschland, Frankreich, Spanien oder Italien, zieht der Großteil der Bevölkerung nach wie vor synchronisierte Filme gegenüber Produktionen in einer anderen als der Landessprache vor. Dass auch diejenigen, die eine Fremdsprache lernen oder in ein anderes Land gezogen sind, Filme in der Originalfassung unkompliziert über das Internet ansehen können, schadet der kommerziellen Verwertung einer Synchronfassung des jeweiligen Films überhaupt nicht. Im Gegenteil, die Möglichkeit des Zugangs zu Inhalten in wenig verbreiteten Sprachen kann zur kulturellen Verständigung und zur Erschließung neuer Publika beitragen. Wie die Europäische Kommission festhält, sind weniger als vier Prozent aller Video-on-Demand-Inhalte europaweit verfügbar.
Geoblocking „schützt“ also in aller Regel Märkte, die gar nicht existieren. Mein Urheberrechtsbericht stellt zu diesem Thema fest, dass die kulturelle und sprachliche Vielfalt in der EU sich nicht an Staatsgrenzen festmachen lässt und gerade auch sprachliche Minderheiten negativ vom Geoblocking betroffen sind, etwa die dänische Minderheit in Schleswig-Holstein, die keine legale Möglichkeit hat, die Inhalte der dänischen Öffentlich-Rechtlichen über das Internet zu empfangen. Den grenzübergreifenden Zugang zu kultureller Vielfalt zu garantieren, ist auch eine Aufgabe der EU.
Dreier/Peifer: Was kann und sollte man aus Ihrer Sicht unter Wahrung des Datenschutzes zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung im Internet tun?
Reda: Eine Verschärfung der Rechtsdurchsetzung, insbesondere der strafrechtlichen, ist für eine Vielzahl der Rechteinhaber uninteressant. Für viele beschränkt sich der Wunsch auf Rechtsdurchsetzung nur auf den zivilrechtlichen Bereich, zuweilen werden Instrumente der Rechtsdurchsetzung ohnehin nur dazu genutzt, Urheberrechtsverletzungen zu identifizieren und die betreffenden Personen auf diesem Wege als Kundinnen und Kunden für eine nachträgliche Lizenzierung zu gewinnen.
Insofern kann die Verbesserung der Rechtsdurchsetzung im Internet auch durch die Entkriminalisierung des Urheberrechts erfolgen, zumindest für nicht gewerbsmäßige Handlungen. Anstelle von Strafen sollte auf eine Verbesserung der Information über Rechteinhaber und Lizenzierungsmöglichkeiten gesetzt werden. Eine unkomplizierte Registrierung urheberrechtlich geschützter Werke könnte hier ebenfalls zu einer Verbesserung der Situation führen.
Einnahmen von Urhebern und Binnenmarkt
Entsprechend folgerichtig ist die Rechtsdurchsetzung auch nicht im Fokus der anstehenden Urheberrechtsreform. Viel bedeutender für die Möglichkeit, mit kulturellen Inhalten Geld verdienen zu können, ist die Vollendung des digitalen Binnenmarkts, um den größtmöglichen Markt zu erschließen sowie um moderne Modelle wie Crowdfunding in der Praxis zu erleichtern. Projekte, die es Fans ermöglichen, Kulturschaffende direkt und unkompliziert für ihre Werke zu bezahlen, haben nicht nur mit einem fragmentierten Urheberrecht zu kämpfen, sondern auch mit komplizierten Regelungen zu Mehrwertsteuer, Datenschutz oder Verbraucherschutzrechten. Hier brauchen wir gemeinsame europäische Standards.
Außerdem schrecken Investoren davor zurück, in Unternehmen zu investieren, die bei der Wertschöpfung neue Wege gehen, weil die Risiken, mit dem Urheberrecht in Konflikt zu geraten, zu hoch sind. Diskussionen über die Haftung von Onlineplattformen für mögliche Urheberrechtsverletzungen Dritter verstärken diese Unsicherheit noch.
Derzeit gehen Urheberinnen und Urhebern viele Einnahmen verloren, weil sie mit weiten Teilen ihres potenziellen europäischen Publikums gar nicht in Kontakt kommen. Ehe wir uns erneut mit der Rechtsdurchsetzung beschäftigen, muss zunächst ein transparentes, europaweit einheitliches Urheberrecht her.
Dreier/Peifer: Traditionell kommt Schranken im Urheberrecht eine zentrale Rolle zur Ausgestaltung des Umfangs exklusiver Rechte zu. Im Internet setzen Anbieter zunehmend auf Verträge und technische Schutzmaßnahmen. Werden Schrankenbestimmungen dadurch weitgehend obsolet?
Reda: Nein, sie werden nicht obsolet; es besteht jedoch die Gefahr, dass ihre Wahrnehmung erschwert oder unmöglich gemacht wird. Darum hat das Parlament im verabschiedeten Bericht auch klargestellt, dass technische Maßnahmen oder Verträge die erlaubten Nutzungshandlungen nicht einschränken dürfen. Der Bericht führt das Konzept der Nutzerinnen- und Nutzerrechte ein und rückt damit von der Idee ab, dass Schrankenbestimmungen selbst keine Rechte begründen.
In der Bewertung technischer Schutzmaßnahmen kann man über die letzten Jahre einen deutlichen Wandel erkennen: Bei der Verabschiedung der InfoSoc-Richtlinie im Jahre 2001 wurden große Hoffnungen in technische Schutzmaßnahmen gesetzt und ihre Umgehung wurde weitgehend untersagt.
Inzwischen sind aber auch die meisten Rechteinhaber von ihnen abgerückt, weil technische Schutzmaßnahmen dazu beitragen, dass ein einzelner Werksmittler eine marktbeherrschende Stellung erlangen kann. Berühmte Beispiele für diese Entwicklung sind die Verhandlungen der Major-Plattenlabel mit dem iTunesStore oder der Disput zwischen dem Verlag Hachette und Amazon über das proprietäre Kindle-Format. Das Parlament spricht sich deshalb für die Sicherstellung von Interoperabilität aus und begründet dies mit der Sicherstellung des Wettbewerbs und des Verbraucherschutzes.
Dreier/Peifer: Die Kommission beabsichtigt offenbar nicht, den Schrankenkatalog der Richtlinie zum Urheberrecht in der Informationsgesellschaft einer generellen Überarbeitung zu unterziehen, sondern nur solche Schranken in den Blick zu nehmen, die eine grenzüberschreitende Nutzung ermöglichen. Halten Sie das für den richtigen Ansatz?
Reda: Die größte Veränderung, die das Urheberrecht durch die digitale Revolution erlebt hat, ist dass es längst nicht mehr nur eine kleine Zahl professioneller Kulturschaffender und Werksmittler betrifft, sondern uns alle: Praktisch jede Person, die das Internet im Alltag nutzt, kommt regelmäßig mit dem Urheberrecht in Konflikt – oftmals ohne das zu wissen. Nur ein verständliches Recht kann auch befolgt werden. Von Menschen, die sich in der Union bewegen, kann man nicht erwarten, Expertise in 28 verschiedenen nationalen Urheberrechtsgesetzen mitzubringen – deswegen müssen alle Urheberrechtsschranken europaweit einheitlich geregelt werden.
Europaweite Schrankenregelungen
Auch internationale Abkommen über Urheberrechtsschranken, wie sie im Rahmen der WIPO aktuell für den Bereich der Bibliotheken und Archive diskutiert werden, sind überfällig. Anderenfalls können diese Institutionen das Internet nicht optimal nutzen und die daraus erwachsenden Chancen für Bildung und Entwicklung bleiben ungenutzt. Tatsächlich besitzen aber auch deutlich mehr Urheberrechtsschranken eine grenzüberschreitende Dimension, als der Fokus der Digitalen Binnenmarktstrategie auf Wirtschaft und Innovation zunächst vermuten lässt. Dazu gehören nicht nur die Schranken für Bildung und Forschung oder mögliche neue Schranken mit unmittelbarer wirtschaftlicher Bedeutung wie das Text- und Data Mining, sondern alle Schranken, die der Kommunikation zwischen Menschen dienen.
Es ist erklärtes Ziel der Europäischen Union, eine gemeinsame europäische Öffentlichkeit zu schaffen. Wenn für die Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke in der Tagesberichterstattung und für die Verwendung von Karikaturen, Parodien oder Zitaten von Land zu Land unterschiedliche Regeln gelten, werden dieser gemeinsamen Öffentlichkeit Steine in den Weg gelegt. Insbesondere wenn sich Autorinnen und Autoren Gedanken darüber machen müssen, in welchem Mitgliedstaat wohl ihr Zielpublikum sitzt, um festzustellen, welche Form der Kommunikation ihnen unter Urheberrechtsschranken gestattet ist, wird damit die europäische Öffentlichkeit als Publikum systematisch unterdrückt.
Rechtsnormen haben einen unmittelbaren Einfluss darauf, wie wir unsere Welt begreifen. Eine europäische Öffentlichkeit braucht ein europäisches Urheberrecht. Der Rechtsausschuss des Europaparlaments hat eine Studie über die Infosoc-Richtlinie in Auftrag gegeben, deren erste Ergebnisse vor einigen Wochen vorgestellt wurden und die in Kürze erscheint. Diese Studie attestiert knapp der Hälfte der optionalen Schranken in der Richtlinie eine besondere grenzüberschreitende Bedeutung. Wenn die Kommission sich allein an diesem Kriterium orientiert, würde das zwar keine Vollharmonisierung des Schrankenkataloges bedeuten, wie ich sie für notwendig halte, aber es wäre dennoch ein großer Schritt in die richtige Richtung.
Dreier/Peifer: Bedarf es zur Förderung wissenschafts- und kulturpolitischer Anliegen besonderer Schranken? Oft angefordert werden etwa eine Wissenschaftsschranke, eine Schranke für die Arbeit von Museen und Archiven im digitalen Umfeld sowie eine Privilegierung von User-generated Content.
Reda: Schranken sind notwendig, wenn Wissenschaft und Kultur sich trotz eines hohen urheberrechtlichen Schutzniveaus entfalten sollen. Die Bibliotheken, Wissenschaftsverbände und die an dem europäischen Projekt Europeana beteiligten Gruppen haben plausibel dargelegt, dass erst entsprechende Schranken überhaupt einen legalen und bezahlbaren Umgang mit Inhalten erlauben. Die Vorstellung der Verlegerverbände, alles über Lizenzen regeln zu können, ist allein schon deshalb unrealistisch, weil dann alle Beteiligten auf den Transaktionskosten für die Lizenzaushandlung hängen bleiben, selbst wenn – wie zu erwarten wäre – die eigentlichen Lizenzeinnahmen verschwindend gering sind.
Das zweite Problem der Lizenzlogik ist, dass jede urheberrechtlich relevante Nutzungshandlung immer unter dem Erlaubnisvorbehalt eines Rechteinhabers stünde, der dann auch aus zum Beispiel inhaltichen Gründen diese Erlaubnis versagen könnte, wenn es nicht über Verwertungsgesellschaften mit Kontrahierungszwang liefe. Gerade Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler haben gute Argumente dafür, sich gegen ein Modell auszusprechen, das die eigene Arbeit von der Erlaubnis Dritter abhängig macht. Da Bildung und Wissenschaft zunehmen grenzüberschreitend und mit Hilfe digitaler Technologie stattfinden, ist es hier besonders entscheidend, dass die Schranken europaweit einheitlich gelten und sich nicht auf analoge Anwendungen beschränken.
Digitalverleih und Data Mining
Es braucht außerdem neue Schranken, um sicherzustellen, dass wissenschafts- und kulturpolitische Aufgaben im digitalen Umfeld genauso erfüllt werden können wie im analogen. Bisher ist Bibliotheken der Verleih digitaler Medien über das Internet nur über Lizenzvereinbarungen möglich, weil anders als bei physischen Medienträgern der Erschöpfungsgrundsatz nicht gilt. Neben der Einführung eines digitalen Erschöpfungsgrundsatzes kann diese Möglichkeit durch eine explizite E-Lending-Schranke geschaffen werden. Angesichts der Tatsache, dass viele Menschen keine Möglichkeit haben, eine Bibliothek zu besuchen, ist die Ermöglichung des Onlineverleihs eine wichtige kulturpolitische Aufgabe zur Förderung der Lesekultur und zur Sicherung des Rechts auf Bildung.
Ebenso ist eine neue Schranke für das automatisierte Extrahieren von Informationen aus geschützten Inhalten wie Texten, Bildern oder Datenbanken notwendig, weil solche Verfahren des Text- und Data Mining aus technischen Gründen das Anlegen von Kopien erfordern. Seit jeher ist es selbstverständlich erlaubt, manuell Informationen aus geschützten Werken zu extrahieren, etwa das Vorkommen eines bestimmten Wortes in einem Text zu zählen. Um der Gesellschaft neue Kenntnisse durch automatisierte Analysen nicht zu verwehren, muss hier auch im digitalen Bereich Rechtssicherheit durch eine Schranke geschaffen werden. Das Europaparlament fordert die Kommission dazu auf, neue Schranken für E-Lending und Text- und Data Mining zu prüfen. Darüber hinaus sollte die Richtlinie zum Schutz von Datenbanken, die sich laut der Evaluation seitens der Europäischen Kommission als untauglich erwiesen hat, ersatzlos abgeschafft werden.
Archive, Bibliotheken und Zitatrecht
Für Kultur- und Gedächtnisinstitutionen ist der Kampf um eine Reform des Urheberrechts noch aus einem anderen Grund ein Kampf gegen die Zeit: Viele Werke liegen nur auf Trägermedien vor, deren Haltbarkeit so endlich ist, dass der Zerfall und die damit verbundene Zerstörung der Inhalte bereits in vollem Gange ist. Wenn dann zu technischem Verfall obsoleter Speichermedien noch technischer Kopierschutz hinzukommt, dessen Verfahren undokumentiert und deren Schlüsselinhaber inzwischen unauffindbar sind, wird die gesellschaftlich erwünschte Arbeit dieser Einrichtungen unmöglich.
Deshalb ist es für den Erhalt unseres kulturellen Erbes absolut notwendig, dass Bibliotheken, Museen und Archive sich auf europaweit verbindliche und einheitliche Urheberrechtsschranken stützen können, die Massendigitalisierung und andere Formatveränderungen erlauben, auch wenn hierzu eine Umgehung technischen Kopierschutzes notwendig ist.
Mein Berichtsentwurf enthielt den Vorschlag, die Zitatschranke europaweit ausdrücklich auf audiovisuelle Werke auszudehnen, um bestimmte Formen von Remix- und Mashupkultur auf rechtlich sichere Beine zu stellen. Die Wissenschaft würde von einer europaweit einheitlichen, medienneutralen Zitatschranke ebenfalls profitieren, weil damit sichergestellt wäre, dass zum Beispiel Bildzitate in wissenschaftlichen Publikationen überall im gleichen Umfang gestattet sind. Leider fand ich dafür keine Mehrheit im Rechtsausschuss. Ich hoffe, dass die Kommission im Rahmen der Urheberrechtsreform auch die grenzübergreifende Bedeutung der Zitatschranke und die Medienkonvergenz berücksichtigen wird.
Dreier/Peifer: Und schließlich: Wie sehen Sie das aktuelle Verhältnis zwischen Parlament und Kommission bzw. Rat? Ist das Parlament bürgernäher als die Kommission? Und ist es nicht frustrierend, wenn die gewählten Vertreter der EU-Bürger im Parlament einen tragfähigen Kompromiss erarbeitet haben, der lediglich einen Appell an die Kommission darstellt und der von den Regierungen der Mitgliedstaaten im Rat dann doch verworfen wird?
Reda: Ich habe Verständnis dafür, wie die EU aufgebaut ist. Die Union ist ein Zusammenschluss von Staaten, die früher noch unterschiedlicher waren, als sie es heute sind. Daher ist die EU auf Stabilität und konsensuale Entscheidungsfindung ausgelegt. Ich möchte ein grenzenloses Europa und um den Weg dahin weiter zu gehen, müssen wir auch mehr Veränderung zulassen. Deswegen ist es wichtig, dass das Parlament auch endlich ein Initiativrecht für Legislativmaßnahmen bekommt. Denn die Themen, die uns über die 28 Mitgliedsstaaten hinweg gemeinsam betreffen, müssen wir auch mit dem in gemeinsamen Wahlen gewählten Parlament angehen.
Dieses Parlament trägt in sich das Versprechen unseres größeren Ziels: dem geeinten Europa, mit einer gemeinsamen Wirtschafts-, Außen-, Umwelt- und Sozialpolitik. Aber auch wenn der Kampf für dieses geeinte Europa viel größer erscheinen mag als die Suche nach einem zukunftsfähigen gemeinsamen Urheberrecht: Es ist ein entscheidender Bestandtteil davon, weil es so viele Bereiche unseres Alltags betrifft. Vor allem wie wir in Europa miteinander kommunizieren.
Dreier/Peifer: Frau Reda, wir bedanken uns für dieses Gespräch.
Das Interview erschien zuerst im Newsletter Nr. 2/2015 (PDF) der Deutschen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR), iRights.info veröffentlicht es hier mit freundlicher Genehmigung.
Thomas Dreier ist Direktor des Instituts für Informations- und Wirtschaftsrecht (IIWR) und Professor am Zentrum für Angewandte Rechtswissenschaft des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT). Karl-Nikolaus Peifer ist Direktor des Instituts für Medienrecht und Kommunikationsrecht und Professor am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Urheberrecht, Gewerblichen Rechtsschutz, neue Medien und Wirtschaftsrecht der Universität Köln. Beide sind Vorsitzende des GRUR-Fachausschusses für Urheber- und Verlagsrecht, Thomas Dreier ist Mitglied des Beirats von iRights.info.
1 Kommentar
1 Rudolf Hemmerling am 20. März, 2016 um 16:01
Hallo,
Urheberrechtsreform – europäisches Urheberrecht.
Niemand kann oder will mir sagen, warum ich für in Deutschland erworbene Musik bei Darbietung auf einer privaten Hochzeitsfeier in Italien erneut Gebühren an die SIAE bezahlen soll.
Tolles Europa – jedes Land zockt gesondert ab.
Was sagen Sie dazu?