Vorschläge zum Urhebervertragsrecht
Sozialdemokratische Abgeordnete fordern in Österreich eine Modernisierung des Urhebervertragsrechts. Am Donnerstag haben sie in Wien eine Studie vorgestellt, die hierzu Vorschläge macht. Im Auftrag der SPÖ-Abgeordneten erarbeitet hat die Studie der Rechstanwalt Till Kreutzer (iRights.Law), Autor und Redakteur von iRights.info. Besonderes Augenmerk liegt auf den Erfahrungen mit der deutschen Gesetzgebebung. „Im Verhältnis zwischen Urhebern und Verwertern besteht in den meisten Fällen ein erhebliches Machtgefälle“, beschreibt Kreutzer die Ausgangslage. Das Urhebervertragsrecht diene dazu, die negativen Auswirkungen dieses Machtgefälles zugunsten der Urheber zu lindern.
Deutschland hat das Urhebervertragsrecht bereits 2002 grundlegend reformiert. Zielsetzung war seinerzeit, die Position von Urhebern wie Journalisten, Musikern und Filmemachern gegenüber Verwertern wie Verlagen, Fernsehsendern und Musik-Labels zu stärken. Der zentrale Aspekt: Der Anspruch der Urheber auf eine „angemessene Vergütung” wurde gesetzlich verankert.
Schiedsspruch statt Schlichtung
Die Neuregelung des deutschen Urhebervertragsrechts sei 2002 in mancherlei Hinsicht „bahnbrechend“ gewesen, so Kreutzer. Allerdings hätten sich in der deutschen Regelung „gravierende Defizite“ gezeigt, wenn es um die Festlegung und Durchsetzung der angemessenen Vergütung geht.
In Deutschland sollen sich Verbände von Urhebern und Verwertern auf „gemeinsame Vergütungsregeln“ einigen, die für alle Beteiligten einer Branche verbindlich sind. Sie sollen die Honorarfrage also unter sich ausmachen. Allerdings hat sich laut Kreutzer herausgestellt, dass eine „rein selbstregulative Lösung“ nicht zielführend ist. Er verweist auf jahrelange, ergebnislose Verhandlungen zwischen Urheber- und Verwerterverbänden. Den vorgesehenen Schlichtungsverfahren im Konflikt um die angemessene Vergütung fehle es an Verbindlichkeit. Was könnte Österreich also besser machen? Dem Manko könne begegnet werden, indem statt eines Schlichtungsverfahrens ein Schiedsverfahren vor einer hoheitlichen Schiedsstelle vorgesehen wird, so Kreutzer. Am Ende würde also eine staatliche Institution entscheiden, wie viel Geld zum Beispiel Zeitungsverlage mindestens pro Zeile an freie Journalisten zahlen müssen. „Ein solches System hat den Vorteil, dass es in einer rechtskräftigen Entscheidung mündet.“
Beteiligung bei hohen Gewinnen
Auch schlägt Kreutzer einen „Bestseller“- oder „Fairness“-Paragraphen vor. Nach diesem Modell kann der Urheber an Verwerter wie Verlage und Musiklabels Nachforderungen stellen. Und zwar dann, wenn sich herausstellt, dass seine Vergütung im Verhältnis zu den mit seinem Werk erzielten Erträgen unangemessen niedrig war. Eine solche Funktion soll im deutschen Urheberrechtsgesetz § 32a erfüllen.
Außerdem regt die Studie an, eine „Open-Access-Klausel“ einzuführen. Damit sollen Autoren in die Lage versetzt werden, wissenschaftliche Werke nach Ablauf einer Karenzzeit frei im Internet zur Verfügung zu stellen – den „üblichen Total-buyout-Verträgen“ zum Trotz, mit denen sie sämtliche Verwertungsrechte dauerhaft an Verlage abgetreten.
Während Österreichs Sozialdemokraten ein neues Urheberrechtsvertragsrecht debattieren, fordert der Deutsche Kulturrat eine „ergebnisoffene Überprüfung“ der deutschen Regelung – auch weil sich die Umsetzung verbindlicher Vergütungsregeln in der Praxis schwierig gestaltet. Die Linke-Bundestagsfraktion hat einen entsprechenden Reformvorschlag vorgelegt. Demnach soll das Bundesjustizministerium Vergütungsregeln per Rechtsverordnung festlegen, wenn sich Urheber und Verwerter trotz Schlichtung nicht einigen können.
Was sagen Sie dazu?