„Haftbefehl“ im Unterricht – Regeln zur Werknutzung zu Unterrichtszwecken
Das Erscheinen des Dokumentarfilms über den Rapper „Haftbefehl“ entfachte die Diskussion darüber, ob dessen Werke Teil des Lehrplans werden sollten. Das Urheberrecht erlaubt mit seinem Paragraf 60a Urheberrechtsgesetz (kurz: UrhG) eine Werknutzung auch ohne Zustimmung des/der Urhebers/-in im Unterrichtskontext. Dieser Text erläutert die Möglichkeiten der Werknutzung im Rahmen des §60a und darüber hinaus am Beispiel der Werke von und über den Künstler „Haftbefehl“.
Die erlaubten Nutzungshandlungen
Nach Paragraf 60a erlaubt sind Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Zugänglichmachung und öffentliche Wiedergabe von 15 Prozent eines Werkes, solange sie der nicht kommerziellen Veranschaulichung des Unterrichts an einer Bildungseinrichtungen dienen. Das umfasst auch die Vor- und Nachbereitung der Unterrichtsstunden sowie Prüfungsaufgaben und -leistungen. Auch Online-Lernformate sind miteingeschlossen.
Drei Ausnahmen vom Urheberrecht: 15%-Regel für Unterricht und Lehre – Zitat – Pastiche
Drei wichtige Ausnahmen vom Urheberrechtsschutz im Überblick: Die 15%-Regel für Unterricht und Lehre, das Zitatrecht und die damit verwandte Pastiche-Regelung. » mehr
Verwertung des gesamten Werkes
Je nach Situation darf auch das gesamte Werk genutzt werden:
Innerhalb Paragraf 60a UrhG
Im Rahmen des Paragraf 60a UrhG gilt die ganzheitliche Verwendung für Abbildungen, einzelne Beiträge aus derselben Fach- oder wissenschaftlichen Zeitschrift, Werke geringen Umfangs sowie vergriffene Werke. Zu den Werken geringen Umfangs gehören auch die Liedtexte von Haftbefehl. Außerdem können Musikvideos , wenn sie eine Dauer von unter fünf Minuten haben, vollständig genutzt werden.
Aufgrund von Gesamtverträgen
Artikel von Publikumszeitschriften oder Tageszeitungen zählen nicht zu den Beiträgen einer Fach- oder wissenschaftlichen Zeitschrift und können deshalb nicht nach Paragraf 60a UrhG vollständig genutzt werden. Hier kann aber eine Nutzung durch einen Gesamtvertrag zwischen den Vertretern der Schulverwaltung der Länder und urheberrechtlichen Verwertungsgesellschaften erlaubt sein.
Aufgrund unkörperlicher Wiedergabe
Das Streaming von Videos oder Filmen außerhalb der Öffentlichkeit ist unabhängig von Paragraf 60a erlaubt. Eine Öffentlichkeit ist bei den einzelnen Schul- oder Kursklassen nicht anzunehmen, denn sie bestehen aus einer begrenzten Anzahl an persönlich verbundenen Schülerinnen und Schülern, sind nicht von einer wechselnden Teilnehmerschaft geprägt und sind für Außenstehende nicht frei zugänglich. Die Netflixdoku von Haftbefehl kann daher innerhalb des Klassen- oder Kursverbandes auch vollständig gestreamt werden. Dies erlaubt auch Netflix als Streaming-Plattform ausdrücklich in ihren AGB.
An diese Personen dürfen sich die Nutzungshandlungen richten
Die von Paragraf 60a UrhG genannten Nutzungshandlungen, wie beispielsweise das Kopieren und Austeilen der Liedtexte, dürfen zugunsten anderer Lehrkräfte, Schüler*innen und Prüfer*innen vorgenommen werden. Personen außerhalb der Bildungseinrichtung, wie zum Beispiel Eltern der Schüler*innen, dürfen in den Genuss der Werknutzungen kommen, soweit dies der Präsentation des Unterrichts oder dessen Ergebnissen an der Bildungseinrichtung dient. Denkbar ist dies bei Veranstaltungen, wie beispielsweise einer Aufführung der Theater AG oder auch der Darstellung an einem Elternabend. Einschränkende Voraussetzung ist hier, dass es sich um einen abgegrenzten Personenkreis und nicht um die „allgemeine Öffentlichkeit“ handelt. Eine solche ist vor allem auch dann gegeben, wenn eine Verwertung der urheberrechtlich geschützten Inhalte auch außerhalb des schulischen Kontextes ermöglicht wird, beispielsweise durch das Einstellen auf der öffentlich zugänglichen Internetseiten.
Quellenangaben
Werden nach Paragraf 60a UrhG Werke oder Teile davon genutzt, müssen die Quellen angegeben werden. Zu nennen sind dabei der/die Urheber*in, der Werktitel sowie die konkrete Fundstelle.
Nutzungsbeispiele
Zusammenfassend sind folgende Nutzungen erlaubt:
Außerhalb des §60a:
- Das Streaming der Doku, Videos oder Songs auf Online-Plattformen wie YouTube innerhalb einer Schul- oder Kursklasse.
Innerhalb des §60a erlaubt sind:
- Das Downloaden, Speichern von 15 Prozent der Doku oder von Musikvideos mit Gesamtlänge von unter fünf Minuten sowie deren Einstellen auf Online Lernplattformen wie Moodle.
- Das Kopieren und Verbreiten von Liedtexten.
Fazit
Der Paragraf 60a UrhG bietet Lehrkräften einige Möglichkeiten der Werknutzung. Nicht zu unterschätzen sind aber auch diverse Gesamtverträge und die Möglichkeiten der unkörperlichen Wiedergabe im Klassenverband.
Hinweis: Dieser Beitrag ist Teil einer Kooperation von iRights.info, dem Deutschen Bildungsserver und OERinfo. Der Text stammt von Lea Singson, steht unter der Lizenz CC BY 4.0 und wurde zunächst bei OERinfo veröffentlicht.
Sie möchten iRights.info unterstützen?
iRights.info informiert und erklärt rund um das Thema „Urheberrecht und Kreativität in der digitalen Welt“. Alle Texte erscheinen kostenlos und offen lizenziert.
Wenn Sie mögen, können Sie uns über die gemeinnützige Spendenplattform Betterplace unterstützen und dafür eine Spendenbescheinigung erhalten. Betterplace akzeptiert PayPal, Bankeinzug, Kreditkarte, paydirekt oder Überweisung.
Besonders freuen wir uns über einen regelmäßigen Beitrag, beispielsweise als monatlicher Dauerauftrag. Für Ihre Unterstützung dankt Ihnen herzlich der gemeinnützige iRights e.V.!
DOI für diesen Text: https://doi.org/10.59350/9b2cm-kcc87 · automatische DOI-Vergabe für Blogs über The Rogue Scholar






Was sagen Sie dazu?