Google nach dem EuGH-Urteil: Privatgericht mit eingeschränktem Entscheidungsspielraum
Heftig und in den meisten Punkten auch berechtigt ist die Kritik, die sich vor allem von Seiten der Bürgerrechtler über den Europäischen Gerichtshof bezüglich seines Google-Urteils ergießt. Diese Entscheidung besagt, dass der Suchmaschinenbetreiber auf Zuruf über die Zulässigkeit der Veröffentlichung von bereitgehaltenen Inhalten entscheiden muss. Dabei gibt das Gericht die Marschrichtung vor: Im Zweifel sei zu löschen und die Auffindbarkeit der benannten Inhalte damit weitgehend zu beseitigen. Verweigert Google die Entfernung des Suchergebnisses, so riskiert das Unternehmen teure Verfahren vor den nationalen Gerichten.
Die Suchmaschine wird so wider eigenen Willen in die Rolle eines Richters über die Zulässigkeit der eigenen Inhalte gedrängt, der seine Entscheidungen zudem auch gleich noch vollstrecken muss. Gerade diese Stellung erfährt besondere öffentliche Kritik, der das Unternehmen etwa mit der Gründung eines „Lösch-Beirats“ begegnen will, besetzt mit Prominenten wie Sabine Leutheusser-Schnarrenberger oder Wikipedia-Gründer Jimmy Wales.
Auch Foren-, Blog- und Web 2.0-Betreiber kennen die Haftung für fremde, rechtswidrige Inhalte
Neu ist diese eher unglückliche Stellung für Anbieter im Internet nicht. Eine vergleichbare Rolle nimmt jeder Betreiber an, der Dritten die Möglichkeit einräumt, fremde Inhalte auf seiner Seite zu veröffentlichen. Wer etwa ein Forum, ein Blog oder ein Web-2.0-Angebot verantwortet, der haftet nach den gesetzlichen Grundsätzen so lange nicht für fremde Inhalte, wie er von diesem Inhalt keine Kenntnis hat.
Wird er allerdings, etwa durch ein Anwaltsschreiben, auf einen potenziell rechtswidrigen Beitrag im Rahmen seines Angebots hingewiesen, so hat er die Möglichkeit, den benannten Beitrag zu entfernen. Lässt er ihn unverändert, so übernimmt er damit für den fremden Inhalt die gleiche Haftung wie für eigene Veröffentlichungen.
Diese grundsätzlichen Überlegungen zur Verantwortlichkeit im Netz beruhen auf europäischen Vorgaben im Rahmen der E-Commerce-Richtlinie aus dem Jahr 2000 und finden sich im deutschen Recht in Paragraf 10 des Telemediengesetzes (TMG). Auch in diesem Rahmen muss also der Betreiber über einen fremden Inhalt richten.
In einer Entscheidung aus dem Jahr 2011 legt der Bundesgerichtshof Hostern hierzu sogar eine regelrechte Prozessordnung vor. Diese sieht unter anderem das Einholen von Stellungnahmen und Beweisen der jeweiligen Parteien vor und benennt dafür sogar Fristen. Ein solches Verfahren kann dann schon einmal Monate dauern, bis der Betreiber (Hoster) zu einer Entscheidung kommen kann und muss.
Beurteilung der Inhalte ist mitunter sehr schwierig
Die Herausforderungen bei der Beurteilung von potenziell rechtswidrigen Postings, auf die ein Betreiber hingewiesen wird, sind in der Praxis sehr unterschiedlich. Während es auch für rechtliche Laien vergleichsweise leicht ist, Beleidigungen und auch die meisten strafrechtlich relevanten Äußerungen zu erkennen, ist dies bei vermeintlich falschen Tatsachenbehauptungen schwierig.
So wird es einem Forenbetreiber kaum möglich sein, zu beurteilen, ob Produkt X tatsächlich die angegebene Funktionalität Y fehlt, wie von einem Nutzer behauptet, wenn der Hersteller das bestreitet. Praktisch kann sich der Seitenbetreiber hier allenfalls an seinen Nutzer wenden und von diesem etwa die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung erbitten. Trotzdem bliebe immer noch ein erhebliches Restrisiko, ein sich anschließendes Verfahren zu verlieren und auf den dafür entstehenden Kosten sitzenzubleiben.
Fein austarierte Abwägung der Interessen des Betroffenen, der Medien und der Gesellschaft
Allerdings haben die betroffenen Website-Betreiber gegenüber Google einen unschätzbaren Vorteil: Sie können, in Deutschland wie auch in allen anderen Ländern, auf eine umfangreiche Rechtsprechung zugreifen, die zumindest einem Fachmann die Möglichkeit einer realistischen Risikoeinschätzung bietet. Der größte Teil dieser Rechtsprechung beruht dabei auf einer fein austarierten Abwägung der Interessen des Betroffenen, der Medien und der Gesellschaft.
Nur beispielhaft sei hier die Problematik der Berichterstattung über ehemalige Straftäter im Lichte der Resozialisierung genannt. Dabei wird man in vielen Fällen zu dem Ergebnis kommen, dass die Nennung von Personen nicht (mehr) erlaubt ist und der Beitrag zu ändern oder zu entfernen ist. In anderen Fällen wird man aber zu der genau gegenteiligen Beurteilung kommen und den umstrittenen Beitrag unverändert lassen.
Genau diese Möglichkeit der Abwägung der verschiedenen Interessen fehlt jedoch in dem Google-Urteil des EuGH weitgehend. In dieser Entscheidung steht eindeutig, dass die „geschützten Rechte der betroffenen Person im Allgemeinen gegenüber dem Interesse der Internetnutzer“ überwiegen. Ausnahmen gebe es lediglich in „besonders gelagerten Fällen“, vor allem bei bekannten Personen des öffentlichen Lebens. Raum für eine Abwägung bleibt kaum, in jedem Zweifelsfall wird das Suchergebnis gelöscht werden müssen.
Eine Schneise der Verwüstung durch die Suchergebnisse
Ob der Europäische Gerichtshof die für die Informations- und Meinungsfreiheit erheblichen Kollateralschäden tatsächlich nicht gesehen und sich wirklich nur Gedanken über das „Interesse der Internetnutzer“ gemacht hat, wissen nur die beteiligten Richter. In der jetzigen Form ist zu befürchten, dass die Entscheidung eine regelrechte Schneise der Verwüstung durch die ohnehin schon durch Rechteinhaber beschnittenen Suchergebnisse hinterlässt.
Die Möglichkeit einer Gesellschaft, wertvolle Informationen zu erhalten, wird auf diese Weise nachdrücklich beschädigt. Dies stellt für die Betroffenen auch nur einen Scheinsieg dar, denn gelöscht werden ja nur Suchergebnisse. Die Informationen stehen weiter im Netz und können zum Beispiel von spezialisierten und damit teuren Suchdiensten weiter erfasst und verarbeitet werden.
Von einem „Recht auf Vergessen“ kann mithin keine Rede sein, konstituiert wird allenfalls ein „Recht auf erschwertes Auffinden“, das aber in keinem Verhältnis zu den angerichteten Schäden steht.
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