Gesetzesänderung tritt gegen Abmahnwesen an
Unter dem Namen „Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken“ beschloss der Bundestag eine ganze Reihe von Änderungen mehrerer Gesetze, etwa des Rechtsdienstleistungsgesetzes oder des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb. Für das Gesetz stimmte die Koalition, SPD und Linke enthielten sich, die Grünen stimmten dagegen. Zum Paket zählen auch Neuerungen im Urheberrechtsgesetz, die sich auf Abmahnverfahren bei illegalem Filesharing beziehen. Die Änderung regelt zum einen die Höhe von Abmahnkosten neu. So wird der sogenannte Gegenstandswert einer ersten Abmahnung – etwa für das Hochladen urheberrechtlich geschützter Werke – unter Umständen nun bei 1.000 Euro gedeckelt, der „Verbraucherpreis” damit auf 155,30 Euro begrenzt.
Aktualisierung: Die neue, vom Bundesrat noch überarbeitete Regelung entspricht in der momentan vorliegenden Fassung dem Mitte April von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzesentwurf. Zu diesem gab der Bundesrat zwar Anfang Mai eine Stellungnahme mit Änderungsvorschlägen ab, jedoch lehnte der Bundestag diese ab – ebenso wie Änderungsanträge von drei Fraktionen in seiner Sitzung am 27.6.2013. Prinzipiell soll die neue Regelung einen Riegel vor das rege Abmahnwesen schieben, das sich in den vergangenen Jahren als wachsendes Problem erwiesen hat. Allerdings lässt sie auch Ausnahmen zu: Immer dann, wenn beim Beklagten entweder „gewerbliches” Handeln nachzuweisen sei oder der vermeintliche Schaden beim Kläger weit über die 1000 Euro hinausgehe (Paragraf 97a Abs. 3 Urheberrechtsgesetz). Damit schafft dieser Paragraf nun keineswegs Eindeutigkeit, die jeweiligen Gerichte entscheiden, wann die Regelung greift.
Kein „fliegender Gerichtsstand” mehr
Zum anderen ändert sich durch den neuen Paragrafen 104a die Vorgehensweise, um Urheberrechtsverstöße vor Gericht zu bringen. Konnten Kläger bislang ein Gericht frei wählen, ist nun der Wohnort des Beklagten maßgeblich. Genauer: das entsprechende Bundesland, weil beim Urheberrecht die Gerichte Zuständigkeiten pro Land aufbauen können. Unter den Voraussetzungen der neuen Regelung ist der sogenannte „fliegende Gerichtsstand“ im Urheberrecht de facto abgeschafft.
Kläger – insbesondere die berüchtigten Massenabmahner – können damit nicht mehr jene Gerichte aussuchen, die häufig zu Gunsten der Klagenden entscheiden. Zweitens müssen Beklagte nicht mehr weite Fahrten durch die Republik fürchten, etwa wenn sie als Norddeutsche zu einem Münchener Gericht müssten. Drittens verringert sich für entsprechende Anwälte die Attraktivität flächendeckender Abmahnwellen, da sie in den einzelnen Bundesländern mit Korrespondenzanwälten kooperieren und mit ihnen zudem die Einnahmen teilen müssten.
Neue Schlupflöcher durch „Gewerbe“-Hintertür?
Die jetzt verabschiedete Novelle des Urheberrechtsgesetzes könnte somit durchaus ein Zurückgehen der wuchernden Abmahnpraxis bewirken. Gerade massenhafte Attacken könnten sich nun weniger lohnen – solche, bei denen die Anwälte darauf setzen, mit möglichst wenig Aufwand möglichst viele „Opfer“ zu finden, die sich nicht wehren, sondern eingeschüchtert bezahlen. Gleichwohl muss sich in kommenden Verfahren zeigen, ob die bei der Abmahnkosten-Obergrenze eingebaute „Gewerbe“-Hintertür womöglich neue Wege für überzogene Klagen durch Anwälte ebnet. Aktualisierung: Die Gesetzesänderungen treten nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft, voraussichtlich etwa Ende Juli September. Allerdings habe der Bundesrat noch die Möglichkeit, bei kommenden Plenarsitzungen Einspruch gegen das Gesetz einzulegen. Damit sei zwar nicht zu rechnen, heißt es aus Regierungskreisen, doch wenn er dies täte, wäre die Gesetzesänderung aufgrund des Diskontinuitätsprinzips gescheitert. Letzteres besagt, dass „Gesetzesvorhaben, die innerhalb einer Legislaturperiode nicht verabschiedet worden sind, nach Ablauf dieser Periode automatisch verfallen.“
Der neue Paragraf 104a im Wortlaut:
Gerichtsstand
(1) Für Klagen wegen Urheberrechtsstreitsachen gegen eine natürliche Person, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, ist das Gerichtausschließlich zuständig, in dessen Bezirk diese Person zur Zeit der Klageerhebung ihren Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wenn die beklagte Person im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.
(2) § 105 bleibt unberührt.
Der neue Paragraf 97a im Wortlaut
[…] Für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1 000 EUR, wenn der Abgemahnte
1. eine natürliche Person ist, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und
2. nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist.
Der in Satz 2 genannte Wert ist auch maßgeblich, wenn ein Unterlassungs- und ein Beseitigungsanspruch nebeneinander geltend gemacht werden. Satz 2 gilt nicht, wenn der genannte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig ist.
Bundesgerichtshof stärkte die Verbraucher
Im April dieses Jahres entschied bereits der Bundesgerichtshof, dass Eltern für etwaige Urheberrechtsverletzungen ihrer Kinder nicht haften, solange sie diese hinreichend aufgeklärt und begleitet haben. Auch dieses intensiv debattierte Urteil stärkte Internetnutzer und Verbraucher und enthob sie des vermeintlichen Generalverdachts, sie würden Urheberrechtsverletzungen billigend in Kauf nehmen. Den Auskunftsanspruch gegenüber Providern bejahte der Bundesgerichtshof hingegen im letzten Dezember auch bei nicht-gewerblichem Ausmaß.
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