Gesetzentwurf sieht WLAN-Netze weiter als „potenzielle Gefahrenquelle“

Foto: Mario Sixtus, CC BY-NC-SA.
Ein früher Entwurf für Änderungen am Telemediengesetz, der auch eine Reform der Störerhaftung für WLAN-Betreiber enthält, lässt sich jetzt bei netzpolitik.org nachlesen (PDF). Zunächst sieht er tatsächlich vor, dass auch für alle, die „Nutzern den Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk (WLAN) zur Verfügung stellen“, dieselben Regelungen gelten sollen wie für andere Diensteanbieter, etwa Internetprovider.
Im weiteren Entwurf werden dafür aber eine ganze Reihe von Bedingungen und Einschränkungen aufgestellt, die den Kreis derjenigen wieder begrenzen, welche in den Genuss der Neuregelung mit ihrer entschärften Haftung kommen würden.
Störerhaftung
Nach dem rechtlichen Konzept der Störerhaftung kann man auch dann für eine Rechtsverletzung haften, wenn man nicht Täter oder Teilnehmer war, sondern daran mitgewirkt hat. Wichtig ist das für WLAN-Betreiber: Gerichte haben entschieden, dass sie auf Unterlassung haften, wenn sie bestimmte Pflichten verletzen. Verletzen Dritte dann Urheberrechte, drohen Abmahnungen. Hintergrund: Das Telemediengesetz sieht für Diensteanbieter bestimmte Privilegien vor, es ist aber nicht klar, ob sie auch für WLAN-Betreiber gelten.
Einige Beispiele, was ein WLAN-Betreiber womöglich tun muss, zählt der Gesetzentwurf auf. Dazu gehören etwa
angemessene Sicherungsmaßnahmen, in der Regel durch Verschlüsselung oder vergleichbare Maßnahmen, gegen den unberechtigten Zugriff auf den Internetzugang mittels WLAN durch außenstehende Dritte (…).
Das entspricht dem, was auch der Bundesgerichtshof im Urteil zum Filesharing-Fall „Sommer unseres Lebens“ entschieden hatte. Allerdings war es gerade diese Rechtsprechung, die für WLAN-Betreiber zum Risiko geworden ist. Besonders, wer ein offenes WLAN ohne Zugangspasswort anbieten will, muss seitdem damit rechnen, auf Abmahnungen für fremde Rechtsverletzungen sitzen zu bleiben. Daher beklagen etwa die Freifunk-Initiativen, durch die Rechtslage ausgebremst zu werden. Der Entwurf sieht als weiteres Regelungsbeispiel vor, dass Nutzer erklären sollen, keine Rechtsverletzungen zu begehen.
Cyberkrimininalität und gefährliche WLAN-Netze
Im Entwurf in Klammern gesetzt und so als vorläufig markiert ist ein Passus, nach dem für Privatpersonen die zusätzliche Anforderung gelten soll, „den Namen des Nutzers zu kennen“, dem ein WLAN angeboten wird. In der Begründung für solche Anforderungen heißt es, dass ein WLAN-Anbieter ohne zusätzliche Maßnahmen eine „potenzielle Gefahrenquelle zur Begehung rechtswidriger Taten“ schaffe. Auch „vor dem Hintergrund zunehmender Cyberkriminalität“ liege es im Interesse eines Anschlussinhabers, zu kontrollieren, wer einen Anschluss nutzen könne.
Warum dieser Hinweis für nötig befunden wird, bleibt etwas rätselhaft, da es bei der Störerhaftung gerade nicht um strafrechtliche Verantwortlichkeit geht. Im Entwurf scheint jedenfalls durch, dass der bloße Zugang zum Internet ohne Kontrollen schon als eine mögliche Gefahrenquelle gesehen wird – egal wie alltäglich und allgegenwärtig er heute auch sein mag. In andere Richtung hatten zuletzt manche Gerichtsentscheidungen gewiesen. Zwar soll der Gesetzentwurf zugleich die Haftung von Filehostern und anderen „besonders gefahrgeneigten“ Diensten verschärfen, die von Urheberrechtsverletzungen profitieren – doch bei Zugangsanbietern scheinen die Voraussetzungen trotzdem nur für wenige kommerzielle WLAN-Betreiber verbessert zu werden.
Viele Formulierungen scheinen allerdings auch im jetzt bekannt gewordenen Entwurf nicht eindeutig und lassen mehrere Deutungen zu. Gerade dadurch aber bleibt der Eindruck, dass der jetzige Entwurf vor allem die bestehende, unsichere Lage für viele WLAN-Betreiber in Gesetzesform gießt. Was aus dem Entwurf wird, muss sich aber noch zeigen. Zunächst kann man erwarten, dass er mit weiteren Ministerien abgestimmt wird, um sich vom „Referentenentwurf“ zum „Kabinettsentwurf“ zu mausern. Es kann sich also noch manches ändern.
Was sagen Sie dazu?