Gerichte bestätigen Wirksamkeit von Creative-Commons-Lizenzen
Anfang Januar hat ein israelisches Gericht zwei Hobbyfotografen wegen der Verletzung von Creative-Commons-Lizenzen Schadensersatz zugesprochen. Der Verlag Mapa Publishing hatte 15 Bilder, die von den Klägern auf der Fotoplattform Flickr eingestellt worden waren, ohne Genehmigung in einem Reiseführer verwendet. Ein weiteres Foto wurde auf der Website des Verlags veröffentlicht. Die Fotografen wurden dabei nicht als Urheber genannt. Zudem erlaubte die verwendete Lizenz, CC BY-NC-ND, keine kommerzielle Nutzung der Inhalte. Die Fotos wurde auch in einer Collage verwendet, was als unerlaubte Bearbeitung anzusehen sei, so die Kläger.
Das Gericht ging im vorliegenden Fall nicht im Einzelnen auf die Bedingungen der Lizenz ein, sah jedoch eine Urheberrechtsverletzung als gegeben an. Bei der Höhe des Schadensersatzes folgte es der Kalkulation der Kläger, indem es dessen Höhe nicht pauschal, sondern für jedes Foto separat berechnete. Zusammen muss der Verlag umgerechnet rund 9.500 Euro an die Fotografen zahlen (TA 3560/09, 3561/09)
In zweiten Fall klagte die belgische Band „Lichôdmapwa” erfolgreich gegen einen Theaterveranstalter, der einen Song der Band ausschnittweise in einem Werbespot für das „Festival de Théâtre de Spa” verwendete. Auch in diesem Fall war eine kommerzielle Verwertung durch die Lizenz – ebenfalls BY-NC-ND – nicht erlaubt. Zudem sei keine Nennung des Urhebers erfolgt und die Anpassung eines Ausschnitts an den Werbespot als unzulässige Bearbeitung anzusehen.
Der Theaterveranstalter trug vor, die Verwendung des Songs sei ohne Kenntnis der Lizenzbedingungen erfolgt. Da die Band zudem nicht Mitglied der spanischen Verwertungsgesellschaft SABAM sei, sei auch kein oder nur geringfügig Schadensersatz zu leisten. Beiden Argumenten folgte das Gericht nicht. Die Lizenzbedingugen seien auf der fraglichen Website deutlich zu erkennen gewesen und die Theatergruppe mit Lizenzierungen vertraut. Die Richter ordneten eine Zahlung von 4.500 Euro an die Musiker an, wobei jede der verletzten Lizenzbedingungen mit 1.500 Euro angesetzt wurde (Az. 09-1684-A).
Damit blieb das Gericht allerdings unter der Forderung der Musiker. Nach Ansicht des Gerichts könnten die Musiker nicht von marktüblichen Honoraren ausgehen, da sie mit der gewählten Lizenz eine „nichtkommerzielle Ethik” vertreten würden. Tatsächlich ist eine kommerzielle Verwertung auch bei freien Lizenzen nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Die ist bei den entsprechend eingeschränkten Lizenzen jedoch nur nach separater Erlaubnis gestattet. Creative-Commons-Lizenzen erlauben es Urhebern, eigene Werke durch vorgefertigte Lizenzbausteine für bestimmte Nutzungen durch jedermann freizugeben. Darüber hinausgehende Nutzungsrechte können zusätzlich individuell vereinbart werden.
Im Blog von Creative Commons, das über die Urteile berichtet, heißt es, man begrüße die Urteile im Grundsatz. Sie demonstrierten, dass die angebotenen Lizenzen nicht anstelle, sondern im Verbund mit dem bestehenden Urheberrecht funktionierten. Bislang gibt es zu Creative-Commons-Lizenzen nur wenige Entscheidungen, darunter in Holland, Spanien und den USA. In Deutschland beschäftigte zuletzt der Fall der Modebloggerin Mary Scherpe ein Gericht. Der Burda-Verlag hatte Fotografien aus dem Blog „Stil in Berlin” in der Zeitschrift „Young” verwendet, was durch die gewählte Lizenz nicht gedeckt war. Der Streit wurde dann – wie in bisher allen Fällen hierzulande – außergerichtlich durch einen Vergleich beendet.
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