Gemeinfreiheit: Wie frei ist frei?
Das Urheberrecht schützt persönlich geistige Schöpfungen. Das sind zum Beispiel Texte, Musikkompositionen, Bilder, Fotos, Filme, aber auch Aufführungen wie Tanz und Konzerte. Nicht alles wird geschützt, was irgendwie „kreativ“ ist oder mit Arbeit verbunden ist, sondern nur, was eine gewisse „Schöpfungshöhe“ erreicht, was also über das Alltägliche hinausreicht.
Dass geistige Werke geschützt sind, ist nicht selbstverständlich. Urheberrecht im modernen Sinne entwickelte sich erst im 18. Jahrhundert. Gleichzeitig war aber auch klar, dass die Allgemeinheit ein Recht haben musste, sich mit Werken auseinanderzusetzen und sie zu nutzen. Denn sonst wäre es nicht möglich, auf den Erkenntnissen anderer aufzubauen oder sich auf sie zu beziehen.
Das Urheberrecht wird daher lediglich als ein Monopolrecht für eine beschränkte Zeit vergeben. Die Schutzdauer wurde in den letzten 150 Jahren beständig verlängert, heute beträgt es in der EU für alle Werke 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers oder der Urheberin. Danach fällt es an die Allgemeinheit zurück. Damit ist auch die erste Möglichkeit genannt, warum ein Werk gemeinfrei wird: Die Schutzfrist ist abgelaufen.
Es gibt aber auch Werke, die gar nicht geschützt sind, da das Gesetz für sie ausdrücklich keinen Schutz vorsieht. Das sind zum Beispiel die sogenannten amtliche Werke, wie Gesetzestexte. Jeder kann sie nutzen, ohne um Erlaubnis zu fragen.
Außerdem kann der Urheber oder die Urheberin die Werke freigeben. Das ist die dritte Möglichkeit, warum ein Werk nicht urheberrechtlich geschützt ist. In den angelsächsischen Ländern kann eine Autor*in ihr Werk in die sogenannte Public Domain entlassen und ihre Urheberrechte komplett aufgeben. Das geht im deutschen Urheberrecht nicht, allerdings kann man die Nutzungsrechte so breit freigeben, dass dies in der Praxis einen ähnlichen Effekt hat.
Wann ist ein Werk nicht urheberrechtlich geschützt:
- Das Werk ist von vornherein nicht geschützt, wie etwa amtliche Werke oder Werke, die die Schöpfungshöhe nicht erreichen.
- Die Schutzfrist ist abgelaufen. Das geschieht in der Regel 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers oder der Urheberin.
- Die Schöpfer*in gibt das Werk frei.
Das klingt erstmal ganz einfach, doch der Teufel steckt – wie so oft – im Detail. Im Folgenden schauen wir uns die einzelnen Fälle genauer an und weisen auf Fallstricke hin.
Das Werk ist von vornherein nicht geschützt
Zunächst einmal muss man schauen, ob ein Werk überhaupt geschützt ist. Viele Rechtsexperten sehen den urheberrechtlichen Schutz als Ausnahme. Er wird von der Rechtsordnung für eine bestimmte Zeit gewährt.
Geistige Werke, egal ob Literatur, Bild oder Musik, zeichnet aus, dass sie nicht knapp werden können. Wenn ich ein Buch lese oder einen Film anschaue, dann sind sie danach nicht verschwunden. Das ist bei einem Brot anders: Das ist weg, nachdem ich es gegessen habe. Da die üblichen Verwertungsmodelle auf Knappheit basieren, wird bei geistigen Werken diese Knappheit durch die Rechtsordnung geschaffen.
Der urheberrechtliche Schutz ist also ein künstlich auferlegtes Monopol, dass der Gesetzgeber durchsetzt, um den Urheber*innen die Möglichkeit zu geben, mit ihren Werken Geld zu verdienen. Sie sollen dadurch einen Anreiz haben, weitere Werke herzustellen. Für die Gesellschaft ist es allerdings wichtig, dass sie weiterhin Zugang zu den Werken hat. Sei es, damit eine Wissenschaftlerin auf den Erkenntnissen anderer aufbauen kann, sei es, dass ein Künstler sich von anderen Werken inspirieren lässt.
Urheberrechtlich geschützt sind Werke nur in ihrer Verkörperung als Text, Bild, Komposition oder Aufführung. Auch architektonische Bauten oder Skulpturen sind geschützt. Die Ideen zum Werk fallen allerdings nicht unter den urheberrechtlichen Schutz. Das wäre erstens schwierig durchzusetzen – denn wie soll man beweisen, dass jemand eine Idee zuerst hatte – und außerdem würde es den Schutzgegenstand so stark ausweiten, dass wissenschaftlicher und kultureller Fortschritt sehr stark eingeschränkt würde.
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Schöpfungshöhe: Wie hoch muss sie sein?
Ein Werk muss eine gewisse Schöpfungshöhe erreichen, um unter den urheberrechtlichen Schutz zu fallen. Es darf nicht einfach nur handwerklich gut gemacht sein, sondern muss die Persönlichkeit des Schöpfers ausdrücken. Einfache Zusammenfassungen, kurze Nachrichten, die einen Ablauf ohne weitere Ausschmückungen schildern oder einfache Anleitungen sind zum Beispiel nicht urheberrechtlich geschützt. Die Schöpfungshöhe wird aber in der Regel eher tief angesetzt, so dass ziemlich viele Werke dieser genügen.
Außerdem fällt nicht jede geistige Schöpfung unter das Urheberrecht. Kochrezepte sind zum Beispiel nicht urheberrechtlich geschützt. Das reine Rezept – also „Ei, Butter und Mehl mischen und in den Ofen schieben“ – wäre als Anleitung nicht geschützt. Es kann aber durchaus sein, dass der Text und zugehörige Fotos urheberrechtlichen Schutz genießen.
Nicht jedes Werk, das die Schöpfungshöhe erreicht, ist urheberrechtlich geschützt. In Deutschland sind die sogenannten „amtlichen Werke“ vom urheberrechtlichen Schutz ausgenommen. Das steht sogar im Urheberrechtsgesetz in Paragraf 5:
„Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfasste Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.“
Auch Gerichtsurteile und ihre Begründungen sind freigegeben. Da hört es allerdings auch schon auf. Alle anderen Werke, die von staatlichen Stellen veröffentlicht werden, sind urheberrechtlich geschützt, es sei denn, sie sind explizit über eine freie Lizenz wie Creative Commons freigegeben.
Das ist in den USA anders. Dort sind Werke, die von US-amerikanischen Bundesangestellten geschaffen, worden sind, automatisch in der Public Domain. Bekanntes Beispiel sind die Bilder der NASA, etwa von der Mondlandung: Sie können unbegrenzt verwendet werden.
Werke der Allgemeinheit
Ebenso nicht geschützt sind Volksmärchen oder Volkslieder, wenn es für sie keinen einzelnen Urheber gibt und sie quasi ein Werk der Allgemeinheit sind. Hier muss man allerdings aufpassen. Denn nicht jedes Märchen ist ein Volksmärchen: Kunstmärchen, wie die des dänischen Autors Hans Christian Andersen, können durchaus urheberrechtlich geschützt sein (wobei der Urheberrechtsschutz bei Andersen schon lange abgelaufen ist – er ist 1875 gestorben).
Aufpassen muss man auch bei Liedern: Manche so bekannt, dass es nicht fern liegt, anzunehmen, sie seien Volkslieder. Trotzdem können sie ursprünglich das Werk eines Komponisten gewesen sein. Will man sie weitergehend verwenden, gilt es also zunächst einmal nachzuprüfen, ob das Lied wirklich ein Volkslied ist oder ob es aus anderen Gründen freigegeben ist, weil etwa das Urheberrecht an ihm abgelaufen ist.
Lizenzfrei, gemeinfrei, freie Lizenzen
„Lizenzfreie“ Inhalte
Der Begriff „lizenzfrei“ ist eine schiefe Übersetzung des englischen Ausdrucks royalty-free, was soviel heißt wie: frei von Tantiemen oder weiteren Nutzungsgebühren. Bei vielen Plattformen sind solche Fotos kostenlos erhältlich. Genau genommen schließt man meistens dennoch einen Lizenzvertrag, wenn man die Bilder verwendet – etwa über die Nutzungsbedingungen der Website, die dazu in der Regel weitere Vorgaben machen.
Daneben kann „lizenzfrei“ auch solche Bilder bezeichnen, die von klassischen Fotoagenturen zwar gegen Gebühr verkauft werden, bei denen aber nicht weiter eingeschränkt wird, wie die Bilder nach dem Kauf verwendet werden können. Diese Bilder können zum Beispiel zeitlich unbeschränkt oder mehrfach verwendet werden. Werben Webseiten mit „lizenzfreien“ Bildern, ist in jedem Fall ein genauer Blick in die Nutzungs- oder Lizenzbedingungen ratsam.
Gemeinfreie Inhalte
Mit dem Begriff „gemeinfrei“ oder public domain werden solche Werke bezeichnet, an denen keine Urheberrechte bestehen. Das kann unterschiedliche Gründe haben. Häufig sind die Rechte abgelaufen: Bei fotografischen Werken endet die Schutzfrist in Deutschland und anderen Ländern 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Kürzer ist sie bei einfachen Schnappschüssen, in denen keine schöpferische Leistung steckt. Dann sind sie 50 Jahre ab Veröffentlichung als „Lichtbild“ geschützt. Auch amtliche Werke wie etwa Gesetzestexte sind vom Urheberschutz ausgenommen, was für Fotos aber eher selten ist.
Bestehen noch Rechte an Fotos, können sie dennoch über „Creative Commons Zero“ (CC0, auch public domain dedication) zur Nutzung ohne weitere Bedingungen freigegeben werden. Im Ergebnis können sie wie gemeinfreie Werke verwendet werden. Auch wenn es keine Pflicht dazu gibt, so kann es empfehlenswert sein, gemeinfreie Inhalte und solche mit CC0-Freigabe bei Verwendung gesondert zu kennzeichnen.
Inhalte unter freien Lizenzen
Freie Lizenzen erlauben es, Werke unter bestimmten Bedingungen weiter zu nutzen, die der Urheber oder Rechteinhaber selbst festlegt. Am bekanntesten sind die Creative-Commons-Lizenzen, die aus standardisierten Lizenzbausteinen bestehen. Sie erlauben es, die Inhalte ohne Nachfrage zu nutzen, wenn bestimmte Bedingungen beachtet werden.
Es gibt unterschiedliche Anschauungen darüber, welche Varianten der Creative-Commons-Lizenzen wirklich als „frei“ gelten sollten. Einer gängigen Definition für „freie kulturelle Werke“ zufolge sollte man sie bearbeiten und auch kommerziell nutzen dürfen. Unter dem Begriff „Open Content“ werden die eher freizügigen und die eher restriktiven Lizenzvarianten zusammengefasst.
Ablauf der Schutzfirst
Wie schon gesagt: Die Schutzfrist für kreative Werke beträgt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers oder der Urheberin. Dabei rechnet man mit dem Jahr: Die Werke werden am 1. Januar des Jahres, das auf das Todesjahr folgt, gemeinfrei. Karl Valentin zum Beispiel ist am 9. Februar 1948 gestorben. Also sind seine Werke ab dem 1. Januar 2019 nicht mehr urheberrechtlich geschützt.
Welche Werke sonst seit Anfang 2019 freigegeben sind, haben die Kollegen von Netzpolitik zusammengestellt.
Das gilt allerdings nur für die Werke, die Valentin alleine geschaffen hat. Denn bei mehreren Urhebern richtet sich der Übergang in die Gemeinfreiheit nach dem Todesjahr des letzten Urhebers oder der letzten Urheberin. Um beim Beispiel Karl Valentin zu bleiben: Die Werke, die er gemeinsam mit Liesl Karlstadt geschaffen hat, bleiben noch bis zum 1. Januar 2031 geschützt, denn Karlstadt ist 1960 gestorben.
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Zusätzlich zu beachten: Leistungsschutzrechte
Urheberrechte, die auf Text, Musik und Bilder gelten, sind aber nicht die einzigen Schutzrechte. Daneben gibt es die sogenannten Leistungsschutzrechte. Sie schützen zum Beispiel die ausführenden Künstler*innen, wie zum Beispiel die Musiker*innen, die ein Stück eingespielt haben. So sind zum Beispiel die Kompositionen des Komponisten Gustav Mahler schon lange gemeinfrei (er starb 1911), aber die Einspielung eines modernen Orchesters kann weiterhin geschützt sein. In diesem Fall sind die Aufnahmen bis 95 Jahre nach der Veröffentlichung geschützt.
Leistungsschutzrechte bestehen auch auf Fotografien von eigentlich schon gemeinfreien Werken. So kann das Urheberrecht an einem Gemälde oder einer Skulptur abgelaufen sein, die Fotografie ist jedoch weiterhin geschützt, wenn sie vor weniger als 50 Jahren gemacht wurde. Das wurde Ende 2018 vor dem Bundesgerichtshof im Streit zwischen Wikimedia Deutschland und den Reiss-Engelhorn-Museen entschieden.
Allerdings sieht die Urheberrechtsrichtlinie der EU in Artikel 14 vor, dass bei der Reproduktion gemeinfreier Werke keine neuen Schutzrechte entstehen dürfen. Diese Bestimmung ist eine direkte Reaktion darauf, dass sich Museen auf einen Schutz der Digitalisate von gemeinfreien Werken berufen und damit den Zugang zum kulturellen Erbe einschränken. Die EU-Richtlinie will dies verhindern. Sie muss in Deutschland allerdings noch umgesetzt werden.
Urheberrechte aufgeben und Werke freigeben
Urheber*innen können ihre Werke selbst vollständig freigeben – also anderen erlauben, ihre Werke ohne Einschränkung – und ohne Vergütung – zu nutzen. Im Prinzip vergeben sie damit eine uneingeschränkte, kostenlose Lizenz, die keinerlei Bedingungen hat – nicht einmal die, dass die Nutzer*innen den Namen der Urheber*in nennen müssten. Das ist in der deutschen Rechtsordnung die einzige Option Werke freizugeben, da es streng genommen nicht möglich ist, die Urheberrechte komplett aufzugeben.
Die Werke sind also nicht gemeinfrei im gesetzlichen Sinne, aber praktisch macht das für Nutzer*innen keinen Unterschied. In den USA, in dessen Copyright-Regime das Urheberpersönlichkeitsrecht sehr viel schwächer ausgeprägt ist, kann ein Schöpfer oder eine Schöpferin ihr Urheberrecht komplett abgeben und ihr Werk in die Public Domain entlassen.
Am Einfachsten geht die Freigabe durch die Nutzung der Lizenz CC Zero, aber es geht grundsätzlich mit jeder anderen Art der Verzichtserklärung. Der Vorteil von CC Zero ist, dass sich dabei die Creative-Commons-Community schon Gedanken gemacht hat, wie man eine solche Verzichtserklärung rechtlich eindeutig formuliert und dass die Lizenz schon eingeführt und bekannt ist. Nutzer*innen erkennen also gleich, dass sie das Werk ohne Bedingungen nutzen können.
Creative Commons Zero (CC0)
Die Freigabe „Creative Commons Zero“ (CC0) macht es möglich, Inhalte so weiterzuverwenden, als wären sie bereits frei von Urheberrechten. CC0-Inhalte können ohne Nachfrage zu beliebigen Zwecken kopiert, veröffentlicht oder auf andere Weise verwendet werden. Anders als die regulären Creative-Commons-Lizenzen enthält CC0 keine weitere Bedingungen wie etwa eine Namensnennung.
CC0 besteht rechtlich betrachtet aus mehreren Komponenten: Urheber oder Rechteinaber erklären damit, auf etwaige Rechte an ihrem Werk vollständig zu verzichten. Für Länder, in denen ein solch vollständiger Verzicht nicht vorgesehen ist, sind zusätzliche Regelungen enthalten: Jeder erhält eine Lizenz ohne weitere Bedingungen und eine verbindliche Zusage, möglicherweise verbleibende Rechte nicht durchzusetzen.
Dabei sollte man die CC-Zero-Lizenz aber nicht mit anderen freien Lizenzen – auch von Creative Commons – verwechseln. Freie Lizenzen sind nämlich durchaus mit Bedingungen verbunden, etwa bei der CC BY, dass der Autorname und die Lizenz zu nennen sind. Die Bedingungen sind allerdings sehr viel weiter gefasst als die, welche das Urheberrecht vorsieht.
Neben CC Zero bietet Creative Commons noch die sogenannte „Public Domain Mark“ an. Mit ihr können Inhalteanbieter Werke markieren, die tatsächlich gemeinfrei sind. Und daran erkennen Nutzer*innen, dass sie dieses Werk tatsächlich ohne Einschränkungen nutzen dürfen.
Denn grundsätzlich müssen ein Urheber oder eine Urheberin keine Markierung an ihrem Werk vornehmen, um den urheberrechtlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Die Public Domain Mark soll also die Nutzung einfacher machen – notwendig ist sie bei wirklich gemeinfreien Werken nicht.
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7 Kommentare
1 Märchentante am 11. Februar, 2020 um 11:44
Ich möchte mich auf die “Werke der Allgemeinheit” beziehen.
Vorsicht bei Volksmärchen! wurden die aus einer Fremdsprache übersetzt, siehe Beispiel Hans Christian Andersen, könnte der Urheberrechtsschutz durchaus viel länger andauern, nämlich 70 Jahre nach dem Tod des Übersetzers!
2 Valie Djordjevic am 12. Februar, 2020 um 13:52
@Märchentante: Das stimmt – Übersetzungen sind selbst auch geschützt. Das heißt, jede neue Übersetzung ist wieder 70 Jahre geschützt. Da muss man auf jeden Fall drauf achten. Danke für den zusätzlichen Hinweis.
3 Martina Hitzler am 22. März, 2021 um 18:13
Ich habe mir aus dem Netz ein Bild von August Macke “Der Eselreiter” runtergeladen und möchte dieses Bild nun verwenden.
Darf ich das?
Danke für eine Info
MfG
Martina Hitzler
4 Falk am 31. August, 2021 um 10:37
@Märchentante vielen Dank, das war exakt die Frage die sich mir beim Lesen des Absatzes gestellt hatte.
5 Thembi am 24. November, 2021 um 17:09
Wenn ich zum Beispiel einen Ausschnitt eines Trailers von Dracula (von 1958 – public domain wegen fehlender Copyright Notiz) in einer Filmdokumentation zitieren möchte, die in Deutschland ausgestrahlt wird,ist dies dann überhaupt möglich?
6 Bodo am 28. März, 2024 um 14:16
Existiert überhaupt noch eine Gemeinfreiheit in Deutschland?
Nachdem ein Museum in Mannheim 2015 die Wikipedia verklagt hat, dass eben dort erstellte Fotografien weiterhin einen Lichtbildwerk-Schutz erhalten, und dass Fotografieren in den Räumen immer verboten gewesen sei/ist – ist doch anzunehmen, dass niemals ein Foto eines Gemäldes von dort das nicht vom Museum selbst in Auftrag gegeben und veröffentlicht wurde gezeigt werden darf. 2018 wurde dem Museum in 2 Instanz recht gegeben.
Welches Gemeinfreie Werk existiert dann heute noch? In Deutschland?
7 Sab am 29. Juli, 2024 um 07:08
Mich würde noch interessieren wie es mit Büchern ohne angegebenen Herausgeber z.B. dem Konversationslexikon von Meyers, Prier und Brockhaus bis 1899 aussieht. Auch diese enthalten Grafiken und Bilder ohne Künstler angaben. Gelten diese Werke als gemeinfrei? Leider gibt es, zumindest online, keine weiteren Informationen zum Herausgeber und den Künstlern.
Würde man diese als PdFs eingescannt verkaufen, wäre das erlaubt, bzw. kann man dafür Geld nehmen, da sie ja letzten Endes für alle frei verfügbar wären?
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