Gefahr oder Chance
Tauschbörsen zu nutzen, ist an sich nicht rechtswidrig. Im Gegenteil, man kann sie für nützliche und völlig legale Zwecke verwenden. Aber vieles, was mit Tauschbörsen zusammenhängt, ist tatsächlich verboten.
So ist es etwa legal, Tauschbörsen zu benutzen, wenn man die Rechte an den Dateien besitzt, die man dort zur Verfügung stellt. Wer etwa ein selbst komponiertes und aufgenommenes Musikstück, Softwareprogramm oder Foto, oder einen selbst geschriebenen Text einstellt, hat nichts zu befürchten. Problematisch wird es bei Inhalten, die man nicht selbst geschaffen hat oder deren Rechte man exklusiv an einen Dritten abgetreten hat (zum Beispiel einen Verlag oder eine Plattenfirma).
Will man fremde Werke in einer Tauschbörse anbieten, braucht man die Erlaubnis des Rechteinhabers. Vor allem im Internet kursieren viele Inhalte, die ihre Urheber ausdrücklich zur Weiterverbreitung – auch in Tauschbörsen – freigegeben haben. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn eine Musik-, Film- oder Softwaredatei unter einer freien Lizenz steht, die das explizit erlaubt, etwa die General Public License für Software (GNU) oder Creative-Commons-Lizenzen für Musik, Texte und Filme.
Die weitaus meisten Inhalte dürfen jedoch nicht in Tauschbörsen zum Download angeboten werden. Im Regelfall räumen die Rechteinhaber den Nutzern keine Nutzungsrechte an Filmen, Musikstücken, Texten oder Webseiten ein. Wer etwa eine Musik-CD kauft, erwirbt an den Musikstücken darauf keine Rechte. Er darf die CD nur abspielen und hören. Hierfür braucht man keine Lizenz (also kein Nutzungsrecht), da das Urheberrecht solche Handlungen nicht betrifft.
Häufig weisen die Rechteinhaber deutlich darauf hin, dass der Nutzer keine Rechte an dem geschützten Inhalt eingeräumt bekommt. Dann findet sich auf dem Werkstück (der CD, DVD, Videokassette etc.) ein Hinweis mit den Worten „Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte vorbehalten. Kein Verleih, keine unerlaubte Vervielfältigung, Vermietung, Aufführung, Sendung.“ Auch auf deutschen Veröffentlichungen erscheint dieser Hinweis oft in englischer Sprache und lautet dann „All rights reserved. Unauthorized copying, reproduction, hiring, lending, public performance, and broadcasting prohibited …“ oder ähnlich.
Zu beachten ist, dass die Rechteinhaber solche Hinweise nicht extra anbringen müssen, um ihre Rechte zu wahren. Im Gegenteil: Wenn nicht darauf hingewiesen wird, dass dem Nutzer Rechte an einem Werk eingeräumt werden, hat er auch keine.
Allerdings gibt es Nutzungshandlungen, die das Gesetz ausdrücklich erlaubt – auch im Urheberrecht. Sie ergeben sich aus den sogenannten Schranken. Diese Schranken schränken nicht die Nutzung ein, wie man zuerst glauben könnte, sondern die Rechte der Urheber.
So zum Beispiel die Privatkopieschranke, die es erlaubt, von den meisten Werkstücken Kopien für den privaten Gebrauch zu erstellen. Eine Schranke, die es erlauben würde, geschützte Inhalte zum Abruf für jedermann online zu stellen, gibt es im Urheberrechtsgesetz jedoch nicht. Deshalb sind solche Handlungen in den meisten Fällen verboten, wenn der Rechteinhaber sie nicht erlaubt hat.
Hoch- oder runterladen – eine wichtige Unterscheidung
Das ist allerdings nicht alles. Es ist wichtig zu unterscheiden, ob man ein geschütztes Werk aus einer Tauschbörse herunterlädt oder dort zur Verfügung stellt. Wenn ein privater Nutzer zum Beispiel ein Musikstück aus einer Tauschbörse zieht, ist das eine Vervielfältigung. Wird die Kopie nur für private Zwecke gemacht, ist sie erlaubt – solange sie nicht von einer „offensichtlich rechtswidrig hergestellten Vorlage“ gemacht wurde.
Ist allgemein erkennbar, dass eine Datei nicht hätte kopiert werden dürfen, darf sie auch nicht heruntergeladen werden. Dies wird im Zweifel der Fall sein, wenn das Werk, also der Film oder das Musikstück, noch gar nicht offiziell auf dem Markt angeboten wird. Das trifft etwa auf Filme zu, die hierzulande noch nicht im Kino laufen, könnte aber auch für Filme gelten, die nur kopiergeschützt auf den Markt kommen.
Ist ein Film bereits im Fernsehen gelaufen, kann die in einer Tauschbörse angebotene Datei auch eine rechtmäßig hergestellte Privatkopie sein. Diese wurde also im Zweifel nicht „offensichtlich rechtswidrig“ hergestellt. Nicht immer ist es also für jedermann klar erkennbar, dass eine Kopie nicht hätte gemacht werden dürfen. In allen anderen Situationen wurde das Werk eben nicht „offensichtlich rechtswidrig“ hergestellt und der Download zu privaten Zwecken ist zulässig.
In der aktuellen Urheberrechtsreform (Zweiter Korb), die Anfang 2008 in Kraft getreten ist, wurde die recht liberale Privatkopieregelung verschärft. Nun gilt, dass Kopien zu privaten Zwecken nur angefertigt werden dürfen, „soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird.“
Im Klartext heißt das, dass Dateien nicht heruntergeladen werden dürfen, die für jedermann erkennbar rechtswidrig online gestellt wurden. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass jeder weiß oder wissen muss, dass zum Beispiel die Film- oder Musikindustrie keine Dateien in Tauschbörsen einstellen würde.
Trotz dieser Gesetzesänderung wird es auch in Zukunft noch häufig fraglich sein, ob die Kopiervorlage im Internet „offensichtlich rechtswidrig“ online gestellt wurde. Denn viele Künstler, Autoren oder Filmemacher – ja selbst Unternehmen aus der Unterhaltungsindustrie – nutzen das Internet zunehmend als Verbreitungsmedium. Zum Teil stellen die Rechteinhaber selbst ihre Inhalte in Tauschbörsen ein. Liegt ein solcher Fall vor, sind die entsprechenden Dateien natürlich nicht offensichtlich rechtswidrig online gestellt worden. Vielmehr ist dies rechtmäßig geschehen. Solche Dateien dürfen selbstverständlich heruntergeladen werden.
Noch ein Hinweis: Lädt man aus einer Tauschbörse Dateien herunter, um sie anderen Nutzern wiederum zum Download anzubieten, ist dies keine zulässige Privatkopie. Die Privatkopieschranke gestattet das Vervielfältigen von Werken nur zum Gebrauch im privaten Umfeld (zu Hause, bei Freunden, Familie etc.). Hat man von vornherein vor, die heruntergeladenen Dateien zum Download freizugeben, ist schon das Herunterladen unzulässig.
Welche Folgen drohen?
Bietet man geschützte Inhalte in einer Tauschbörse an, begeht man eine Urheberrechtsverletzung. Diese kann sowohl von den Rechteinhabern (also zivilrechtlich) als auch durch die Staatsanwaltschaft (also strafrechtlich) verfolgt werden.
Zum einen kann, wer erwischt wird, vom Rechteinhaber auf Unterlassung und Schadensersatz verklagt werden. Dieser Schadensersatz kann dabei sehr hoch sein, denn er hängt meistens von der Zahl der angebotenen Werke ab. Wer also 1.000 Musikstücke – an denen er keine Rechte besitzt – bereitstellt, kann auf 1.000 Mal mehr Schadensersatz verklagt werden als jemand, der nur ein Stück zur Verfügung stellt.
Ob und in welcher Höhe dann tatsächlich Schadensersatz gezahlt werden muss, müssen die streitenden Parteien (also Rechteinhaber und Uploader) außergerichtlich klären oder es wird vor Gericht entschieden.
Nach eigenen Angaben hat die IFPI (International Federation of Phonographic Industries), die Interessenvertretung der großen Plattenfirmen, inzwischen international mehrere Tausend Fälle von Urheberrechtsverletzungen zur Anzeige gebracht. Davon sind 1.400 Verfahren abgeschlossen; die durchschnittliche Vergleichssumme soll 3.000 Euro betragen haben, wobei in Einzelfällen bis zu 15.000 Euro gezahlt wurden. Wie viele Verfahren davon in Deutschland geführt wurden und wie die Details der einzelnen Fälle aussehen, ist nicht bekannt.
Weiterhin kann jemand, der illegal Werke in Tauschbörsen anbietet, auch zu einer Gefängnisstrafe von bis zu drei Jahren und einer Geldstrafe (zusätzlich zum Schadensersatz) verurteilt werden. Verurteilungen zu Gefängnisstrafen sind bisher in Deutschland nicht bekannt geworden.
Anonym im Netz?
Es ist für die Rechteinhaber schwierig, Tauschbörsennutzer zu verfolgen. Probleme bereitet es vor allem, ihre Identität festzustellen. Denn die Rechteinhaber können nur herausfinden, von welcher numerischen Adresse ein Werkstück angeboten wurde.
Diese sogenannten IP-Nummern werden allerdings von den Firmen, die den Nutzern den Zugang zum Internet ermöglichen – den Internetzugangsprovidern (ISPs) wie T-Online, Freenet oder AOL – dynamisch vergeben, das heißt: Ein Nutzer bekommt bei jedem Login einen neue Nummer zugeteilt. Und die ISPs müssen – so jedenfalls die meisten deutschen Gerichtsentscheidungen – auf Anfrage den Rechteinhabern nicht bekannt geben, welchem Kunden zu welchem Zeitpunkt welche IP-Nummer zugeteilt war.
Etwas anderes ist es, wenn aus den oben genannten Gründen ein Strafverfahren eröffnet wird. In diesem Fall müssen die ISPs den Namen desjenigen bekannt geben, dem diese IP-Nummer zugewiesen war.
Von gleich zu gleich
Was genau ist eigentlich eine Tauschbörse? Erst bei genauem Hinsehen offenbaren sich die Vorteile einer Technik, die auf den ersten Blick sehr simpel erscheint. Doch ihre Zukunft ist ungewiss.
Im Grunde handelt es sich bei Tauschbörsen um ein Verfahren, das das Weiterleiten von Dateien von einem Internetnutzer zum anderen ohne einen zentralen Verteiler ermöglicht. Der Fachausdruck dafür lautet „peer to peer“ (oft abgekürzt als P2P), was auf deutsch soviel bedeutet wie „von Gleich zu Gleich“.
Es gibt keinen zentralen Server, auf dem eine Datei abgelegt ist, und von dem alle, die diese Datei haben wollen, sie herunterladen müssen – wie es zum Beispiel bei kommerziellen Angeboten der Fall ist: Wer einen Song haben möchte, ruft eine bestimmte Website auf, kauft ihn dort und lädt ihn herunter.
Nutzt man jedoch eine Tauschbörsensoftware, wie E-Donkey, Bittorrent oder Soulseek, kann man mit ihrer Hilfe Dateien finden und herunterladen, die auf den Rechnern anderer Nutzer abgelegt sind. Die Nutzer werden damit zugleich auch Anbieter. Der Vorteil dieser Technik: Wenn viele Nutzer die Datei anbieten, können die Downloads auf sie verteilt werden. So wird die Last auf viele Schultern aufgeteilt, statt alle Daten von einem einzigen Server laden zu müssen.
Dafür müssen diese Nutzer aber ebenfalls eine solche Software auf ihrem Rechner laufen lassen, mit dem Internet verbunden sein und Dateien zum Herunterladen anbieten. Eigentlich müsste man eher von einem „Dateien-Tauschnetz“ (filesharing network) sprechen, doch sagen die meisten: „Ich habe mir die Datei aus einer Tauschbörse heruntergeladen.“
Der Startschuss: Napster
Lange bevor Musiktauschbörsen populär wurden, wurde das P2P-Prinzip für andere Anwendungen genutzt. Das Usenet mit seinen Diskussionsforen etwa ist ein P2P-Netz; es existiert bereits seit 1979.
Wirklich populär wurde die Technik allerdings erst 1998 durch Napster, die erste Tauschbörse im heutigen Sinne. Man spricht von einer ersten Generation, weil bei Napster zwar Dateien nach dem P2P-Prinzip ausgetauscht wurden, es aber noch einen zentralen Server gab, der Informationen darüber speicherte, wo welche Datei im Netz zu finden war. Diese zentrale Instanz war der Grund dafür, dass Napster als rechtswidrig eingestuft und verboten wurde.
Vollständig dezentral: Die zweite Generation
Dagegen setzte die nachfolgende Technik auf dezentralisierte Dateiverzeichnisse. Nur noch die Software (die Filesharing-Clients) kommt von einem bestimmten Anbieter. Die getauschten Dateien und auch die Informationen darüber, wo sie zu finden sind, sind im Netz verteilt und unterliegen nicht der Kontrolle des Softwareherstellers.
Dennoch entschied das Oberste Gericht der USA, der US Supreme Court, in einem Grundsatzverfahren im Juni 2005, das die Tauschbörsenanbieter Grokster und Streamcast Networks für die Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzer verantwortlich gemacht werden können, da nicht nur die Technologie in Betracht gezogen werden müsste, sondern auch das Geschäftsmodell der beklagten Firmen.
Diese hätten sich explizit als Napster-Nachfolger dargestellt und die Urheberrechtsverletzungen in Kauf genommen, ja sogar damit Werbung gemacht. Grokster und Streamcast Networks hätten die Urheberrechtsverletzungen als Kaufanreiz vermarktet und seien deshalb für die entstandenen Schäden verantwortlich.
Grokster hat inzwischen den Betrieb eingestellt, Streamcast Networks wurde im September 2006 von einem US-Gericht als rechtswidrig eingestuft. Zahlreiche andere Anbieter von Tauschbörsensoftware sind weiterhin am Markt.
Wie sieht die Zukunft der Tauschbörsen aus?
Bereits entwickelt, aber wegen einiger Kinderkrankheiten noch nicht sehr populär, ist die dritte Generation der Tauschbörsensoftware: Bei diesen Programmen soll entweder dafür gesorgt werden, dass Nutzer vollständig anonym Dateien austauschen können, oder dass mit technischen Hilfsmitteln nur noch vertrauenswürdige Teilnehmer beim Dateientausch mitmachen können. Auch versuchen einige Programmierer, Verfahren zu entwickeln, die verhindern, dass urheberrechtlich geschützte Dateien bereitgestellt werden können.
Eine weitere Variante ist der Versuch, Tauschbörsen kommerziell nutzbar zu machen. Mithilfe von DRM-Systemen könnten die Rechteinhaber dafür sorgen, dass Nutzer bezahlen müssen, wenn sie die in Tauschbörsen verbreiteten Dateien verwenden – also etwa Musikstücke anhören, Filme ansehen oder Ähnliches.
Die Technik ist nicht das Problem
Häufig wird in der Diskussion um das Urheberrecht der Eindruck erweckt, Tauschbörsen selbst stellten das Problem dar. Dabei hat die Technik mit der Art der Daten, die ausgetauscht werden, nichts zu tun.
Das Problem ist nicht die Technik an sich, sondern die Tatsache, dass in Tauschbörsen urheberrechtlich geschützte Inhalte – Musik, Filme, Bücher – zur Verfügung gestellt werden, ohne dass die Anbieter – meist Privatpersonen – dafür eine Erlaubnis haben.
Die Inhaber der Rechte behaupten, dass ihnen dadurch Geld entgeht. Denn wenn jemand in einer Tauschbörse ein Musikstück kostenlos bekommen könne, werde er es nicht bei einem kommerziellen Anbieter kaufen; wenn jemand einen Film herunterladen könne, ohne dafür zu bezahlen, werde er nicht ins Kino gehen. Dementsprechend kommt die größte Kritik an Tauschbörsen derzeit von der Musik- und Filmindustrie.
Wie groß ist der Einfluss von Tauschbörsen?
Die Behauptungen sind jedoch umstritten. Die Interessenverbände der Musik- und Filmindustrie veröffentlichen Zahlen, die belegen sollen, dass sie durch Tauschbörsen Geld verlieren. Ihre Argumentation ist simpel: Wenn in einer Tauschbörse eine Million Songs abgerufen werden, die die Downloader bei einem kostenpflichtigen Anbieter zu jeweils einem Euro hätten kaufen können, bedeute das einen Umsatzverlust von einer Million Euro.
Nicht beachtet wird in solchen Rechenbeispielen, dass Tauschbörsennutzer viele der Stücke niemals abrufen würden, wenn sie dafür bezahlen müssten. Ein getauschter Song ist nicht gleichzusetzen mit einem nicht gekauften Song.
Studien zum Thema haben widersprüchliche Ergebnisse. Felix Oberholzer-Gee von der Harvard Business School und Koleman Strumpf von der University of North Carolina untersuchten, welche Stücke in Tauschbörsen abgerufen wurden – und wie sich diese Stücke verkauft haben. Ihr Ergebnis: „Filesharing hat – in unserer Stichprobe – keine statistisch signifikanten Auswirkungen auf den Verkauf eines gewöhnlichen Albums.“
Dagegen kommen Rafael Rob und Joel Waldfogel, Wissenschaftler von der University of Pennsylvania, in einer Studie zu dem Schluss, dass zumindest die US-Musikindustrie etwa ein Fünftel ihres Umsatzes eingebüßt habe, weil Titel auch in Tauschbörsen angeboten wurden.
Tauschbörsen als Chance
Inzwischen gibt es viele Künstlerinnen und Künstler, die Tauschbörsen als Chance erkannt haben und sie dazu nutzen, bekannt zu werden. Für Musiker zum Beispiel ist es sehr schwierig, eine Firma zu finden, die ihre Musik weltweit vermarktet, denn das ist sehr teuer. Musik in Tauschbörsen anzubieten, kostet dagegen so gut wie nichts. Sie dort abrufbar zu machen, kann dazu führen, dass mehr Menschen die Musik kennenlernen und dann eventuell CDs einer Band kaufen oder ihre Konzerte besuchen.
Einer der prominentesten Tauschbörsenbefürworter ist Chris Blackwell, Gründer der Plattenfirma Island Records, die Musiker wie U2 und Bob Marley bekannt gemacht hat. Gegenüber der New York Times sagte er, wenn Musik getauscht wird, ist das Werbung, und Alben verkaufen sich auf lange Sicht besser.
Daneben werden P2P-Netze für eine ganze Reihe von Anwendungen genutzt, die das Urheberrecht gar nicht berühren. Wissenschaftler tauschen darüber Forschungsdaten aus, Softwarehersteller vertreiben ihre Programme mithilfe der P2P-Technik. Und nicht zuletzt kann die Technik auch dabei helfen, Hobbys nachzugehen – etwa um mit Freunden große Digitalfotos auszutauschen.
Auch sind die technischen Möglichkeiten der Peer-to-Peer-Technologie bei weitem nicht ausgereizt. Denn P2P-Technologie kann auch dazu genutzt werden, ein effizienteres Speichermanagement zu unterstützen oder die „verteilte Suche“, also die Suche auf vielen unterschiedlichen Servern zur gleichen Zeit, zu ermöglichen.
Daher wehren sich Informatiker, Programmierer und andere Wissenschaftler gegen die Kriminalisierung der P2P-Technologie, denn wie keine andere zuvor erlaube sie eine effiziente Nutzung des Internets zum Datenaustausch. Würden Filesharing-Netze verboten, würden damit auch ihre rechtmäßigen Anwendungen unterbunden. Für die Technologie wäre das ein großer Rückschritt.
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