FPÖ vs. Filmpiraten: Gerichtshof bestätigt Urteil zu Copyleft-Klausel
Der Oberste Gerichtshof in Wien entschied dazu bereits am 24. Januar, einen Revisionsantrag der FPÖ und ihrer Fraktion abzuweisen, wie die Erfurter Videogruppe Filmpiraten heute mitteilt. Die Partei hatte Filmmaterial in ein Youtube-Video übernommen, das die Filmpiraten veröffentlicht hatten.
Das verwendete Material stand unter der Creative-Commons-Lizenz „Namensnennung – Nicht-kommerzielle Nutzung – Weitergabe unter gleichen Bedingungen“ (CC BY-NC-SA 3.0 DE). Wer es weiterverwendet, darf demnach keine weiteren Beschränkungen einführen, sondern muss eine Lizenz mit gleichen Bedingungen vergeben.
Creative Commons
Mit Creative-Commons-Lizenzen können Urheber festlegen, dass andere ihre Werke leichter verwenden können. Es ist eine Alternative zum „Alle Rechte vorbehalten“ im klassischen Zuschnitt des Urheberrechts. Dafür bietet die Organisation Creative Commons vorgefertigte Lizenzverträge an. Sie bestehen aus Modulen, mit denen ein Urheber zum Beispiel erlauben kann, sein Musikstück zu verwenden, solange er genannt wird. Er kann aber auch einschränken, dass das Werk nicht bearbeitet werden darf oder etwa nur nicht-kommerzielle Nutzungen erlaubt sind. Mehr zum Thema.
Das hatte die FPÖ versäumt, als sie ihr Video mit dem Filmpiraten-Material unter der Youtube-Standardlizenz veröffentlichte. Nachdem die Filmpiraten die Verbreitung stoppen lassen wollten, klagte die Partei gegen den Verein. Das Wiener Handelsgericht sah jedoch die Creative-Commons-Lizenz und somit die Urheberrechte der Fimpiraten verletzt. Auch bei der Namensnennung sah es Mängel. Der Oberste Gerichtshof wiederum sah an dem Urteil keine Mängel oder aufgeworfene Rechtsfragen, die eine Revision nötig machten (Aktenzeichen 4 Ob 266/16w, PDF).
Copyleft-Klauseln: Weitergabe mit Bedingungen
Der Streit hatte eine politische Färbung, weil die Dokumentation rechtspopulistischer Strömungen zu den Schwerpunkten des Erfurter Kollektivs gehört. Urheberrechtlich betrachtet ist bemerkenswert: Auch ein Urteil in Österreich hat die Weitergabe-Bedingung der Creative-Commons-Lizenzen bestätigt, nun auch mit Segen des Obersten Gerichtshofs. Vergleichbare Copyleft-Klauseln sind auch aus Software-Lizenzen seit vielen Jahrzehnten bekannt.
Anders als häufig angenommen führen Copyleft-Lizenzen allerdings nicht dazu, dass neues Material stets unter eine vergleichbare freie Lizenz gestellt werden muss. Die Weitergabe-Bedingung soll verhindern, dass Dritte sich frei lizenzierte Inhalte aneignen, indem Bearbeitungen veröffentlicht werden, die weniger erlauben als beim Ursprungsmaterial. Auch Copyleft-Material darf aber zum Beispiel zitiert werden, ohne dass Pflichten aus der Lizenz gelten.
Die Filmpiraten sehen die Entscheidung als „Grund zum Feiern“, nun könne man sich wieder verstärkt der Filmarbeit zuwenden. Das fragliche Material werde unterdessen weiter im FPÖ-Kanal verwendet. Ob die Filmemacher ihre Ansprüche gegen die FPÖ weiter durchsetzen werden, müsse man erst noch besprechen. Die FPÖ hat sich bislang nicht zum Urteil geäußert.
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