Fotos von Personen im Internet veröffentlichen
Fotos machen und Fotos veröffentlichen
Schnappschüsse anderer Menschen macht wahrscheinlich jede*r, zum Beispiel im Urlaub. Während die Bilder in analogen Zeiten in Schubladen, Kisten oder Fotoalben verschwanden, veröffentlicht man sie heute häufig in Sozialen Netzwerken. Rechtlich gesehen ist der Umgang mit Fotos – von ihrer Anfertigung bis hin zu Veröffentlichung – unter verschiedenen Aspekten relevant.
Schon das Fotografieren an sich – häufig mit Smartphones oder digitalen Kameras und anschließendem Speichern in der Cloud – ist juristisch eine sogenannte Verarbeitung personenbezogener Daten. Es fällt damit unter das Datenschutzrecht.
Allerdings gelten im privaten Umfeld weniger strenge Anforderungen: So können Familien sich gegenseitig Schnappschüsse ihrer Mitglieder beispielsweise in Familien-WhatsApp-Gruppen schicken, ohne eine Einwilligung einholen zu müssen und gegen datenschutzrechtliche Vorgaben zu verstoßen. Das wird als Haushaltsausnahme bezeichnet.
Landet das Foto öffentlich im Netz und ist damit prinzipiell allen zugänglich, gilt es als Veröffentlichung. Dann stellen sich weitere juristische Fragen: Ist das Persönlichkeitsrecht der fotografierten Person betroffen? Wann ist eine Einwilligung erforderlich?
Fotografiert man dagegen Gebäude, spielt vor allem das Urheberrecht eine Rolle. So genießen auch Gebäude in der Regel urheberrechtlichen Schutz. Was das bedeutet und wie die Panoramafreiheit Abhilfe schaffen kann, erläuterte der erste Teil unseres Fotografie-Schwerpunkts:
Die Panoramafreiheit: Wann darf man Gebäude fotografieren?
Wer Fotos macht, hat es mit verschiedenen Rechten zu tun. Welche das sind, hängt insbesondere davon ab, ob man Personen oder Dinge fotografiert. Auch Gebäude genießen in der Regel urheberrechtlichen Schutz. Was das bedeutet und wie die Panoramafreiheit Abhilfe schaffen kann, erläutert der erste Teil unseres Fotografie-Schwerpunkts. » mehr
Fotos von Personen veröffentlichen
Nur mit Einwilligung …
Will man Fotos von Personen veröffentlichen, gilt es in aller Regel, die Einwilligungen der Abgebildeten einzuholen. Denn grundsätzlich steht jeder*m das Recht zu, selbst zu entscheiden, ob Fotos mit Abbildung der eigenen Person angefertigt, verbreitet und veröffentlicht werden. Das bedeutet auch, dass jede*r grundsätzlich gefragt werden muss, bevor Fotos mit dem eigenen Abbild veröffentlicht werden. Dieses „Recht am eigenen Bild“ gilt unabhängig davon, ob die Fotos ins Netz gestellt, in einer Zeitung gedruckt oder im Fernsehen gezeigt werden.
Gerade bei Veröffentlichungen im Internet kann damit auch ein Kontrollverlust für die abgebildeten Personen einhergehen. „Das Internet vergisst nie“ – dieser Satz gilt besonders für Fotos: Sie sind über Suchmaschinen auffindbar, können unbegrenzt kopiert und in anderen Kontexten verwendet oder zweckentfremdet werden. Geht es dabei um Kinder und junge Menschen, gilt das umso mehr, denn häufig können diese die weitreichenden Folgen nicht absehen.
Wer also Fotos im Netz veröffentlichen möchte, sollte im Zweifel davon ausgehen, eine Einwilligung einholen zu müssen. Wer dabei auf Nummer sicher gehen möchte, sollte dies schriftlich tun – dann lässt sich die Zulässigkeit der Veröffentlichung im Streitfall auch besser beweisen. Was man bei einer solchen Einwilligung beachten sollte, erläutert dieser Artikel.
Persönlichkeitsrechte bei Fotos: Teil 1 - Einwilligungen einholen
Unter welchen Bedingungen dürfen Fotos von Personen veröffentlicht werden, insbesondere von Kindern und Jugendlichen? Wann muss man eine Einwilligung einholen? Welche Informationspflichten sind zu beachten? Auf die wichtigsten Fragen zu Persönlichkeitsrecht und Datenschutz geht Fabian Rack in einem zweiteiligen Artikel ein. » mehr
… oder geht es auch ohne?
Nicht immer können Fotografierende eine Einwilligung einholen. Fotografiert man etwa Menschenmengen auf einer Demonstration, ist es praktisch nicht umsetzbar, jede einzelne Person um eine (schriftliche) Einwilligung zu bitten. Auch bei einer Veranstaltung mit vielen Personen (etwa eine Filmvorführung) kann das schwierig werden. Anders ist aber beispielsweise bei Porträtaufnahmen oder bei einem Workshop mit wenigen Menschen.
Auch das Gesetz kennt Ausnahmen von dem Einwilligungsvorbehalt: Das Recht am eigenen Bild ist explizit in Paragraf 22 des Kunsturhebergesetzes („KUG“) geregelt. Das KUG gibt es bereits seit über hundert Jahren, viele seiner Paragrafen gelten heute nicht mehr.
Paragraf 22 KUG verbietet zunächst pauschal, Bilder einer Person ohne deren Erlaubnis zu verbreiten, wozu auch das Hochladen im Internet gehört. Da es aber nicht immer ohne weiteres möglich ist, eine Einwilligung einzuholen, enthält Paragraf 23 des Kunsturhebergesetzes verschiedene Ausnahmen von dem Verbot aus Paragraf 22. Zum Beispiel für „Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte“. Damit sind vor allem Fotos von Prominenten, Politiker*innen oder Sportler*innen gemeint, die im Rahmen eines gesellschaftlich relevanten Geschehnisses fotografiert werden.
Auch für Fotos von Versammlungen und Aufzügen, also etwa Demonstrationen, gilt die Ausnahme. Andernfalls wären keine Pressefotos von Demos denkbar, denn eine Einwilligung aller Teilnehmenden ist bei Massenveranstaltungen nicht umsetzbar. Schließlich gilt eine Ausnahme auch dann, wenn Menschen lediglich Beiwerk eines Fotos sind, also ein Gebäude oder die Natur im Vordergrund steht.
Urheberrechte, die unter die Haut gehen
Besonders im Sommer fällt es auf: Tätowierungen sind im Mainstream angekommen. Auch viele berühmte Personen wie Sportler*innen, Filmstars oder Musiker*innen sind tätowiert. Damit stellen sich rechtliche Fragen: Genießen Tattoos urheberrechtlichen Schutz? Und wie dürfen sie genutzt werden? » mehr
KUG vs. Datenschutz?
Wenn man Personen fotografiert, werden gleichzeitig auch personenbezogene Daten verarbeitet. Deshalb findet auf den Umgang mit Fotos auch die Datenschutz-Grundverordnung („DSGVO“) Anwendung. Auch dort findet man Regelungen dazu, ob und wann eine Einwilligung von einer Person einholen ist.
Seit Geltung der DSGVO im Jahre 2018 ist umstritten, inwieweit die Vorschriften des KUG noch anwendbar sind. In der Regel werden die Regelungen der DSGVO strenger ausgelegt. Manche vertreten, dass sie Vorrang vor dem KUG haben und die Ausnahmen des KUG von der Einwilligungspflicht daher nicht ohne weiteres gelten. Viele Expert*innen raten daher dazu, im Zweifel und sofern es praktisch umsetzbar ist, eine Einwilligung einzuholen.
Nicht immer eindeutige juristische Lage – pauschale Lösung nicht in Sicht
Die juristischen Feinheiten sind bis heute nicht abschließend geklärt. Das macht es für Fotografierende oder Veranstalter*innen, die Fotos veröffentlichen möchten, nicht unbedingt leicht.
Sie müssen im Einzelfall abwägen, ob es sich um eine Situation handelt, in der eine Einwilligung zwingend erforderlich ist, oder (ausnahmsweise) nicht. Das kann etwa von der Situation (privat/öffentlich), der Menge der Personen, der Örtlichkeit (unbeschränkt oder nicht), dem Alter der abgebildeten Person oder der Schärfe des Bildes abhängen, also wie genau eine Person zu erkennen ist.
Auch kann es hilfreich sein, sich zu fragen, ob die Abgebildeten damit rechnen können, dass Fotos geschossen werden. Daneben gilt es, Rechte von Kindern bei einer solchen Abwägung besonders zu berücksichtigen. Eine pauschale Lösung für alle Anwendungsfälle gibt es nicht.
iRights.info informiert und erklärt rund um das Thema „Urheberrecht und Kreativität in der digitalen Welt“.
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