200 Jahre Fotografie – die urheberrechtliche Behandlung von Fotos in Deutschland
Charles Amédée Philippe Van Loo, the camera obscura, public domain, zugeschnitten
Acht Stunden lang dauerte die Aufnahme des ersten, noch erhaltenen Fotos der Welt. Aufgenommen von Joseph Niépce um 1826, aus seinem Arbeitszimmer hinaus, zeigt es den Innenhof seines Apartments.

Das erste Foto der Welt.
Das Foto entstand mithilfe einer Kombination aus einer „Camera obscura“ und einer mit Lavendelöl und gelöstem Naturasphalt bestrichenen Zinnplatte.
In Deutschland fertigte Mineraloge Franz Kobell 11 Jahre später im Jahre 1837 das erste deutsche Foto von der Münchner Frauenkirche.
Nichtredend hat sich seitdem viel verändert. Auch das Urheberrecht durchschritt eine Entwicklung bis ins Jetzt. Das war der lange Weg der Fotografie bis zum urheberrechtlich geschützten Werk.
Neuland Fotografie: der initiale Umgang
Trotz des ersten deutschen Fotos im Jahre 1837 und der Kommerzialisierung der Fotografie in 1839, ließ sich der deutsche Gesetzgeber bis 1865 Zeit, bevor Fotografien durch das „Bayerische Gesetz zum Schutze des Urheberrechts an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst“ überhaupt in irgendeiner Weise unter Schutz gestellt wurden. Zu Geburtszeiten der Fotografie galt diese vor allem als technischer Vorgang, nicht als eine Kunstform. Das hing wahrscheinlich auch damit zusammen, dass vor allem Wissenschaftler diese neue Technologie verwendeten und es ihnen dabei wenig um ein künstlerisch in Szene gesetztes Motiv ging.
Überdies war die Fertigung von Fotografien damals technisch sehr aufwändig war und es hatte sich noch kein einheitliches Verfahren etabliert. Schutz genossen Fotos durch das neue Gesetz nur dann, wenn sie als Werke der Kunst betrachtet werden konnten. Diese Vorstellung von Fotografien als neue Art der Kunst, nicht aber die grundsätzliche Schutzbedürftigkeit, geriet mit der Zunahme neuer fotografischer Verfahren, die die Herstellung von Kopien vereinfachten, zunehmend in Zweifel.
Deshalb weichte das „Gesetz betreffend den Schutz von Photographien gegen unbefugte Nachbildungen“ das Kunstwerkkriterium im Jahre 1876 auf. Das Gesetz schützte erstmals Fotografien unabhängig ihres schöpferischen Gehalts. Allerdings galt dieser Schutz nur fünf Jahre lang ab Herstellung.
1907 kam das KUG und damit einher eine weitere Entwicklung in der Wahrnehmung der Fotografie als Kunstform. Das KUG stellte Fotos erstmals anderer Kunst gleich, die Fotografie als Werkform entstand. Dies schlug sich jedoch nicht in der Rechtsfolge der Schutzdauer nieder. Diese galt weiterhin nur 10 Jahre.
Zwischen Leistungsschutzrecht und Werkcharakter
Historisch zeichnete sich also schon früh die Unterscheidung danach ab, ob Fotografien ein urheberrechtlich geschütztes Werk darstellen oder ob an ihnen lediglich ein Leistungsschutzrecht besteht.
Ein Leistungsschutzrecht besteht an Leistungen, die zwar die Anforderungen an ein Werk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes nicht erfüllen, also nicht als „persönliche geistige Schöpfungen“ anzusehen sind, denen aber für die Werkvermittlung entscheidende Bedeutung zukommt und die gleichfalls angesichts ihrer immateriellen Natur ähnlich schutzwürdig erscheinen. Beispielsweise erhalten Darstellende eines Theaterstücks ein eigenes Leistungsschutzrecht an der Darstellung, auch wenn diese selbst keinen Werkcharakter erreicht.
Gründe für den Schutz sieht die Gesetzgebung vor allem in bestimmten persönlichen Leistungen oder in wirtschaftlichen, organisatorischen und technischen Leistungen.
Folge der Unterscheidung zwischen Leistungsschutzrecht und Urheberrecht ist vor allem die unterschiedlich lange Schutzdauer. Während Urheberrechte heute in Deutschland erst 70 Jahre nach dem Tod der Urheberin erlöschen, erlöschen Leistungsschutzrechte in der Regel früher. Der für den Start der Frist entscheidende Zeitpunkt ist bei Leistungsschutzrechten nicht der Tod der Urheberin, sondern zum Beispiel bei einem Lichtbild dessen Erscheinen.
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Fotos heute: Lichtbild versus Lichtbildwerk
Auch heute noch unterscheidet das Urheberrechtsgesetz zwischen einfachen Lichtbildern und Lichtbildwerken.
Lichtbilder, also Fotos, die die Werkanforderungen nicht erreichen, sind 50 Jahre nach deren Erscheinen, bzw. nach der Herstellung, geschützt. Im Unterschied zum Werkschutz wird hier die technische Leistung geschützt. Somit besteht an solchen Fotos ein Leistungsschutzrecht. Die Anforderungen an die technischen Leistungen sind allerdings keinesfalls so hoch wie noch zu Anfangszeiten der Fotografie. Heutzutage kann alles, was keine bloße Fotokopie ist, potenziell ein Leistungsschutzrecht als Lichtbild erhalten.
Prominentes Beispiel für Lichtbilder sind Museumsfotografien, aber auch Satellitenfotos oder Selfies können darunterfallen.
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Erst Fotografie, dann Forschungsdaten und KI?
Wie viele andere Kunstmedien der Moderne musste sich auch die Fotografie ihren Platz unter den schutzwürdigen Werken erarbeiten. Heutzutage würden wahrscheinlich die Wenigsten die Einstufung der Fotografie als Werkform anzweifeln. Hier hat, unterstützt durch technologische und gesellschaftliche Entwicklungen, ein Bewusstseinswandel stattgefunden. Ob sich ein solcher Wandel innerhalb des Urheberrechts auch für andere Schaffensformen unter der Nutzung von künstlicher Intelligenz oder auch zu Gunsten bisher noch nicht geschützter Forschungsdaten vollziehen kann, bleibt abzuwarten. Zwar schützt das Urheberrechtsgesetz teilweise auch nicht-kreative, sondern technische oder wirtschaftliche Leistungen. Namentlich nicht nur für Lichtbilder, sondern auch Datenbanken. Das mag zur Forderung einer fortschreitenden Erweiterung des Urheberrechtsgesetzes verleiten. Allerdings ist die Schutzbedürftigkeit einer bestimmten Leistung nicht unbedingt stets im Urheberrechtsgesetz zu suchen, da dieses trotz stellenweiser Aufweichungen immer noch primär kreatives Schaffen schützen soll.
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