Fernsehsendungen aufzeichnen: (Fast) freie Bahn zur privaten Videothek
Wenn es darum geht, Fernsehsendungen von frei empfangbaren Sendern aufzunehmen, ist die Rechtslage erfreulich eindeutig: Jeder darf solche Sendungen aufnehmen und dauerhaft behalten. Ob die Programme auf die gute alte Videokassette, auf eine Festplatte oder direkt auf eine DVD aufgezeichnet werden, spielt keine Rolle.
Es gilt die Regel, die auch für andere private Kopien gilt: Solange die Quelle der Aufzeichnung rechtmäßig ist, darf man für den privaten Gebrauch Kopien herstellen. Für Programme der in Deutschland sendenden Stationen trifft das in der Regel zu. Selbst wenn es ausnahmsweise nicht zuträfe, würde das an der Zulässigkeit der Privatkopie im Zweifel nichts ändern.
Denn die ist nur dann nicht gegeben, wenn die Quelle der Sendung für den Nutzer offensichtlich rechtswidrig hergestellt (oder nach Inkrafttreten des Zweiten Korbes „offensichtlich rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht“) wurde. Da der Nutzer nicht erkennen kann, wie die Quellen einer Sendung zustande gekommen sind, ist es für ihn generell nicht offensichtlich, ob dies rechtmäßig oder rechtswidrig erfolgt ist.
Raus mit der Werbung? Kein Problem
Auch die Aufnahmen zu bearbeiten, ist für den privaten Gebrauch kein Problem. Wer lästige Werbung herausschneiden möchte oder seinen Kindern bestimmte Filmszenen nicht zumuten will, kann mit Schnittsoftware nach Herzenslust an den Videos herumschnipseln. Komplizierter ist die Lage allerdings, wenn man die Sendung nicht selbst aufgenommen hat, sondern eine Aufzeichnung aus einer Tauschbörse laden möchte. Dann gelten die Regeln, die im iRights.info-Text über Tauschbörsen beschrieben sind.
Weitergeben erlaubt, verbreiten verboten
Auch die Frage, ob man diese Aufzeichnungen weitergeben darf oder nicht, wird durch die Privatkopieregeln beantwortet. Hier das Wichtigste: Jeder darf einzelne Kopien von Fernsehsendungen für den rein privaten Gebrauch von persönlich verbundenen Personen – dazu gehören Freunde und Familienangehörige – herstellen und weitergeben. Nach einer alten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können das bis zu sieben Kopien sein. Allerdings darf man diese Aufzeichnungen weder verkaufen noch über Tauschbörsen anbieten. Beides ist durch die Privatkopieregeln nicht gedeckt.
Bezahlfernsehen und Video on Demand
Grundsätzlich andere Regeln gelten, wenn man Sendungen aus dem Bezahlfernsehen aufnehmen will. Zwar ist es auch hier erlaubt, dass man zum privaten Gebrauch kopieren (also Sendungen aufnehmen) darf. Allerdings gilt das nur solange, wie zu diesem Zweck kein Kopierschutz umgangen wird. Das Signal wird beim Pay-TV grundsätzlich verschlüsselt ausgestrahlt, sodass man die Sendungen nur rechtmäßig anschauen kann, wenn man den Sender abonniert und ein technisches Hilfsmittel zur Verfügung gestellt bekommen hat, um die Programme zu entschlüsseln – zum Beispiel eine Smartcard.
Es ist nicht erlaubt, diese Verschlüsselung zu umgehen, etwa indem man eine Smartcard knackt. Wer aber einen rechtmäßigen Zugang hat, in der Regel durch ein Abo, darf Sendungen nicht nur anschauen, sondern auch aufnehmen – genauso, als würden sie von frei zugänglichen Sendern ausgestrahlt.
Wieder anders sieht es aus bei sogenannten Video-on-Demand-Diensten. Einige Firmen bieten an, sich Filme über das Internet zu bestellen, um sie dann zu Hause auf dem Computer oder Fernsehgerät anzuschauen. Diese Videos sind in den meisten Fällen mit einem digitalen Rechtekontrollmanagement versehen, das verhindern soll, dass der Film kopiert werden kann. Ein effektiver Kopierschutz darf aber nicht umgangen werden, um eine Kopie zu machen – auch dann nicht, wenn sie nur für den persönlichen Gebrauch verwendet werden soll. Es ist zwar noch nicht durch die Rechtsprechung geklärt, wann ein Kopierschutz als effektiv einzuschätzen ist, aber man kann davon ausgehen, dass es in der Regel nicht erlaubt ist, derartig kodierte Filme zu kopieren.
Kopierschutz auch für Fernsehsendungen?
Derzeit wird innerhalb der World Intellectual Property Organization (WIPO) darüber beraten, ob auch für Aufnahmegeräte frei empfangbarer Fernsehprogramme eine Art Kopierschutz zwingend vorgeschrieben werden soll. Dann dürften von einem bestimmten Zeitpunkt an nur noch Videorekorder verkauft werden, die bestimmte Vorgaben der Sender umsetzen. Dazu gäbe ein Signal, das mit dem Fernsehprogramm ausgestrahlt wird, dem Videorekorder beispielsweise zu erkennen, dass die laufende Sendung nicht aufgezeichnet werden darf.
Sollte sich die WIPO auf eine solche Bestimmung einigen, würde sich wahrscheinlich auch Deutschland daran halten. In den USA hatte die Regulierungsbehörde für die Telekommunikation (FCC) eine vergleichbare Regelung unter der Bezeichnung „broadcast flag“ bereits erlassen. Sie wurde zwar anschließend vor Gericht wieder kassiert, aber nur aus formalen Gründen. Derzeit wird im US-Kongress über eine Gesetzesänderung verhandelt, die die broadcast flag legalisieren soll.
1 Kommentar
1 Super am 24. April, 2023 um 20:01
Ich zeichne natürlich auf, weil die Sendungen meistens zu unmöglichen Zeiten laufen. Außerdam mache ich Aufzeichnungen von DVD, um den Menü-Heckmeck zu umgehen und den Film on demand auf Festplatte zu haben. Meiner Ansicht die bestge Lösung. Mit der broacast flag haben sich dan wohl die GEZ-Gebühren endgültig erledigt, oder?
Was sagen Sie dazu?