Faire Entscheidung dank Fair use

Viele Internetnutzer kennen und lieben Google Books. Dort können sie eine gigantische Datenbank von mittlerweile über 20 Millionen Büchern nach Stichworten durchsuchen, und neben den Angaben zu Buchtitel, Verlag, Autor usw. auch Auszüge aus den gefundenen Werken („Snippets“) lesen. Der Service wird rege genutzt, doch nur wenige, die in dem digitalen Archiv stöbern, wissen, dass das Google Book Project (GBP) Gegenstand eines erbitterten Gerichtsverfahrens ist, das sich bereits über acht Jahre zieht.
Im Jahr 2005 gingen eine Reihe einzelner Autoren und die „Authors Gilde“ in den USA gegen Google vor, weil sie fanden, dass die Nutzung von Büchern im Rahmen des GBP ihre Urheberrechte verletze. Google habe Millionen von Büchern eingescannt, digitale Kopien an Bibliotheken weitergegeben, Bücherinformationen auf seiner Webseite gezeigt, und Textabschnitte zugänglich gemacht. All das sei ohne die Zustimmung der Rechteinhaber erfolgt. Und Google sei auch nicht bereit, Autoren und Verlage für diese Nutzung zu bezahlen.
Zähe Verhandlungen seit 2005
Drei Jahre nach Prozessbeginn schlossen die Parteien einen Vergleich, der unter anderem einen zentralen Rechte-Wahrnehmungsmechanismus vorsah. Damit wollten sie Vergütungsansprüche für Rechteinhaber schaffen, ohne dass Google für jedes einzelne Werk Nutzungsrechte erwerben oder sichern müsste. Da es sich um eine so genannte Sammelklage handelte, hätte sich der vorgeschlagene Vergleich grundsätzlich auch auf Werke ausgewirkt, deren Rechteinhaber mit der Überlassung an Google nicht einverstanden gewesen wären. Solche Rechteinhaber hätten ihre Bücher allerdings im Einzelfall vom Vergleich ausschließen können („Opt-Out“). Trotz dieser Möglichkeit des Opt-Outs war der Vergleich auf vehemente Kritik gestoßen, unter anderem von Seiten europäischer Rechteinhaber, die behaupteten, dass ihre Interessen nicht angemessen berücksichtigt würden.
Tatsächlich brachte der Vergleich einige rechtliche Probleme mit sich. Insbesondere war fraglich, ob die Sammelklage – und damit der Vergleich – die betroffenen Personenkreise hinreichend eindeutig identifizierte (sogenannte „Class Certification“). Dies bestätigte schließlich der zuständige Richter am Federal District Court for the Southern District of New York nach Vorlage einer modifizierten Vergleichsversion von Ende 2009. Die Entscheidung wurde indes Anfang Juli 2013 vom Berufungsgericht auf Googles Einspruch hin kassiert; dem District Court wurde nun aufgegeben, zunächst zu prüfen, ob Googles Gebrauch der Bücher nicht bereits nach der amerikanischen Fair-use-Doktrin gerechtfertigt sei, in welchem Fall das Problem der Class Certification und letztlich die Sammelklage sich ohnehin erledigt hätten.
Das Urteil des District Court: Google haftet nicht für Urheberrechtsverletzung
Vor diesem Hintergrund musste der District Court nun eingehend prüfen, ob die angeblichen Urheberrechtsverletzungen durch die Prinzipien des Fair use gerechtfertigt sind. Tatsächlich berührt das GBP mehrere zum Urheberrecht gehörende Rechte, namentlich die Rechte zur Vervielfältigung, zur Verbreitung und zur öffentlichen Darstellung („Public Display“). Fair use stellt eine sogenannte “affirmative defense” dar: Wenn eine Handlung, die die genannten Rechte eigentlich verletzt, als Fair use angesehen wird, gilt sie als rechtmäßig, und die Inhaber der Rechte an den betroffenen Werken können weder Unterlassung noch einen finanziellen Ausgleich verlangen.
Generell ist Fair use eine im US-amerikanischen Urheberrechtsgesetz verankerte, offen ausgestaltete Ausnahmeregelung, deren Anwendbarkeit vom Einzelfall abhängt. Ob eine Handlung Fair use ist, wird mittels einer Abwägung von vier Faktoren beurteilt. Maßstäbe für die Bewertung der Nutzung sind: der Zweck und die Art der Nutzung – wobei es maßgeblich darauf ankommt, ob diese „transformative“ (also umgestaltend) ist -, die Art des geschützten Werkes, das Ausmaß der Nutzung im Vergleich zu dem gesamten Werk, und die Auswirkung der Nutzung auf potenzielle Märkte und Verwertungsmöglichkeiten oder auf den kommerziellen Wert des Werkes.
Zunächst schilderte der District Court ausführlich die Vorteile des GBP für Wissenschaftler, Bibliotheken, Menschen mit Lesebehinderungen und für die Allgemeinheit. Die vier Fair-use-Faktoren würden alle in eine für Google günstige Richtung weisen: Die Nutzung sei „highly transformative“, weil die Indexierung von Bücher und Texten diese für Leser und Wissenschaftler auffindbar gemacht habe. Zudem seien die Bücher durch die Digitalisierung zu elektronisch nutzbaren und nützlichen Quellen für Textanalyse oder Data Mining geworden. Darüber hinaus könne das Anzeigen von Snippets das Lesen des vollständigen Buches nicht ersetzen.
Kommerzielle Motive nicht maßgeblich
Die Tatsache, dass Google profitgetrieben sei, sei im Ergebnis nicht maßgeblich. Fair use setze eine nicht-kommerzielle Nutzung nicht zwingend voraus. Jedenfalls habe Google die digitalen Scans nicht verkauft, und auf den Google Books-Seiten sei keine Werbung geschaltet. Die Nutzung sei also bloß indirekt kommerziell. Google habe zwar gesamte Bücher eingescannt und verwertet, aber auch dies schließe Fair use nicht von vornherein aus. Schließlich habe das GBP keine negativen Auswirkungen auf das Verwertungspotenzial geschützter Werke, da bestehende Märkte für Bücher nicht beeinträchtigt würden. Vielmehr habe Google den Verkauf von Büchern sogar gefördert, weil eventuelle Käufer zuweilen erst durch Google Books davon erfahren würden, dass bestimmte Werke überhaupt existieren.
Google hafte auch nicht für die Überlassung von digitalen Kopien an Bibliotheken. Die Bücher seien ohnehin im Besitz der Bibliotheken, und Google habe den Bibliotheken die Scans lediglich zur Verfügung gestellt, damit diese sie zu Zwecken verwenden könnten, die ihrerseits Fair use darstellten – also zum Beispiel zur elektronischen Indexierung ihrer Bestände. Im Ergebnis hat das Gericht nach Anwendung aller Fair-use-Maßstäbe zu Gunsten von Google entschieden und die Nutzung im Rahmen des GBP ohne Einschränkung als Fair use anerkannt.
Wie ein roter Faden ziehen sich durch das gesamte Urteil Verweise auf die Vorteile des GBP für die Wissenschaft und die Informationsgesellschaft insgesamt. Der Zweck des Urheberrechts, wie er bereits in der Verfassung der Vereinigten Staaten verankert ist, sei die Förderung des kreativen Schaffens, wovon die Allgemeinheit schließlich profitieren solle. Das Gericht hat das GBP als technologisches Instrument betrachtet, das genau diesem Zweck diene, und daher nicht durch Verbotsrechte gehemmt werden sollte.
Für Google hätte das Verfahren nicht besser ausgehen können. Seit Anfang des Rechtsstreits hatte das Unternehmen mit Nachdruck versucht, gemeinsam mit Rechteinhabern ein Vergütungsmodell zu erarbeiten, wohlwissend, dass die Fair-use-Verteidigung allein möglicherweise nicht ausreichen würde. Nach Scheitern der Vergleichsverhandlungen und mit dem nun ergangenen Urteil hat Google kaum noch Gründe, Autoren für die Nutzung ihrer Werke zu kompensieren.
Technologieentwickler schaffen innovative Nutzungsarten für Werke und damit neue Verwertungsmöglichkeiten. Die Botschaft des District Courts ist klar: Von dem neuen Geldtopf profitieren zunächst diejenigen technologisch kompetenten Unternehmen, die solche Nutzungsarten entwickeln und auf den Markt bringen. Im Fair-use-Jargon sind zum Beispiel Nutzungen wie die Anzeige von Snippets oder verkleinerten Versionen von Bildern (Thumbnails) in den Suchergebnissen einer Suchmaschine hochgradig umgestaltend und deshalb legitim.
Gesetzgeberische Lösung und internationale Kooperation sind erwünscht
Vor diesem Hintergrund ist der Frust der Rechteinhaber nachvollziehbar. Schließlich genießen sie kraft Gesetzes Rechte an den Werken, die Gegenstand all dieser neuen Nutzungsarten sind. In einer Pressemitteilung hat die Autorengilde bereits angekündigt, in Berufung gehen zu wollen. Viel mehr können Autoren und Verlage augenblicklich nicht tun, selbst wenn sie sich in Teilen der Erde befinden, wo es einen Rechtsbegriff wie Fair use überhaupt nicht gibt.
An den Vorteilen des GBP für Forscher und Leser kann nicht gezweifelt werden. Dessen Potenzial ist aber noch viel größer: Technisch betrachtet kann Google mit einem Knopfdruck diesen ganzen Wissensschatz nicht nur auszugsweise, sondern sogar im Volltext für alle Internetnutzer zugänglich machen. Dies würde allerdings den Rahmen des Fair use sprengen, weshalb die Vision einer globalen Online-Bibliothek weiterhin utopisch scheint.
Der Weg bis zur Verwirklichung des Gesamtpotenzials der Bücherdigitalisierung ist noch lang. Massengerichtsverfahren und privatrechtliche Vereinbarungen scheinen der falsche Weg zu sein. Vielmehr sollte es eine gesetzgeberische Lösung geben, in der auch den Ansprüchen der Rechteinhaber Rechnung getragen wird. In Anbetracht der grenzübergreifenden Auswirkungen einer solchen Lösung, und hinsichtlich der erwünschten Beteiligung von möglichst zahlreichen Autoren am Projekt, werden dabei eine internationale Zusammenarbeit und wahrscheinlich auch völkerrechtliche Lösungsansätze unentbehrlich sein.
Zohar Efroni ist in New York zugelassener Rechtsanwalt und forscht zu Immaterialgütern und Internetrecht. Er ist Lehrbeauftragter an der juristischen Fakultät der Humboldt Universität in Berlin und an der Dualen Hochschule Baden Württemberg in Stuttgart.
Was sagen Sie dazu?