EuGH: Fluggesellschaft darf Buchungsportal an Screen Scraping hindern

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Gleich zwei Mal hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) sich heute mit Flugbuchungen beschäftigt: Während das erste, vielbeachtete Urteil die Preistransparenz für Nutzer stärkt, könnte ein zweites, weniger beachtetes Urteil (C-30/14) die Sache wieder etwas verkomplizieren, weil einzelne Fluglinien ihre Daten den Vergleichsportalen entziehen könnten.
Die Fluggesellschaft Ryanair liegt mit Buchungsplattformen im Streit, über die sich ihre Flüge ebenfalls buchen lassen. Über solche Plattformen lassen sich auch Preise vergleichen, ohne dass der Nutzer die Website der Fluglinie – und damit deren Werbung, Zusatzangebote und weiteres – aufrufen muss. Ryanair stritt in den Niederlanden mit einer solchen Plattform, die vom Unternehmen PR Aviation betrieben wird und die Daten von der Ryanair-Webseite übernahm. Eine solche automatisierte Übernahme per Screen Scraping hatte Ryanair aber in seinen AGB untersagt.
Fluglinie darf Scraping per AGB verbieten – wenn keine Schranke greift
Die Buchungsplattform hat dagegen unter anderem argumentiert, die Übernahme der Daten sei erlaubt, weil das niederländische Urheberrechtsgesetz „rechtmäßigen Benutzern einer Sammlung“ bestimmte Handlungen gestattet, die nicht per Vertrag ausgeschlossen werden dürfen. Doch diese Schranke, so urteilte der Europäische Gerichtshof heute, gilt nur dann, wenn die Datenbank überhaupt geschützt ist. Wenn der Hersteller aber nicht mindestens eine „wesentliche Investition“ dafür tätigen musste, ist sie auch nicht geschützt.
Das paradoxe Ergebnis: Handelt es sich bei Flugdaten nicht um eine Datenbank, kann Ryanair per AGB anderen Plattformen verbieten, die Daten zu scrapen – weil dann auch keine Ausnahmeregeln greifen, sondern nur die vertraglichen Regelungen gelten. Ob die Flugdaten von Ryanair aber im konkreten Fall geschützt sind, hat der Europäische Gerichtshof nicht entschieden. Damit müssen sich nun die Richter in den Niederlanden erneut befassen.
In Deutschland dagegen hatte vergangenes Jahr der Bundesgerichtshof weitgehend zugunsten von Screen Scraping entschieden – auch hier in einem Streit um Ryanair-Daten. Unterschiedliche nationale Regelungen könnten also im Zweifel dafür sorgen, dass Vergleichsportale je nach Land mal mehr, mal weniger Fluglinien auflisten.
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