EuGH: Bibliotheken dürfen Bücher digitalisieren, um sie auf elektronische Leseplätze zu spielen
Öffentliche Bibliotheken dürfen gedruckte Bücher aus ihrem Bestand digitalisieren, um sie auf elektronischen Leseplätzen zur Verfügung zu stellen – und dies ohne die Zustimmung der Rechteinhaber, etwa der Verlage oder Autoren. Darüber entschied gestern der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit einem hier veröffentlichten Urteil (Rechtssache C-117/13) in einem Verfahren, das ihm der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) vorlegte, um von ihm drei Fragen vorab klären zu lassen.
Ausgangspunkt war eine Klage des Eugen-Ulmer-Verlags gegen die TU Darmstadt aus dem Jahre 2009, aus der sich ein Musterverfahren zur Auslegung der europäischen Urheberrechtsrichtlinie entwickelte. Die Universitätsbibliothek hatte damals ein Lehrbuch des Ulmer-Verlags digitalisiert, auf ihre elektronischen Leseplätze gespielt und ihren Nutzern das Drucken und Speichern des Werkes auf USB-Sticks ermöglicht.
Dagegen klagte der Ulmer-Verlag und bekam im März 2009 vor dem Landgericht Frankfurt am Main Recht. Auch das Oberlandesgericht Frankfurt/Main folgte sechs Monate später diesem Urteil, wobei es nicht nur die digitale Kopie verbot wie das Landgericht, sondern auch den teilweisen Ausdruck des Werkes untersagte. Darauf ging die TU Darmstadt in die nächste Instanz zum BGH, der dann in dieser Sache Ende 2012 den EuGH anrief.
Angebote digitaler Versionen für Bibliotheken nicht zwingend
Die vom BGH angeforderte Prüfung beantwortete der EuGH nun ausführlich. Er stellt darin fest, dass Bibliotheken ein gedrucktes Buch auch dann ohne Erlaubnis der Rechteinhaber digitalisieren dürfen, wenn der Verlag ihnen ein Angebot für den Erwerb einer Lizenz für die entsprechende digitale Fassung vorlegt. Auf diese Angebote müssten die Bibliotheken nicht gezwungenermaßen eingehen – das stünde ihnen frei. Allerdings verwiesen die höchsten europäischen Richter auf eine Einschränkung im deutschen Recht, der zufolge auf den Leseplätzen nicht mehr digitale Exemplare zur Verfügung stehen dürfen, als die jeweilige Bibliothek in gedruckter Version erworben hat.
Des Weiteren entschied der EuGH, dass es die EU-Mitgliedsstaaten den Bibliotheksnutzern gesetzlich erlauben könnten, die betreffenden digitalisierten Werke vom Leseplatz aus zu drucken oder auf ein mitgeführtes Speichermedium zu kopieren – sofern die Verlage und Rechteinhaber dafür eine angemessene Vergütung erhalten. Über diese, seit langem umstrittene Druck- und Kopier-Option für Leseplatz-Nutzer muss nun der BGH entscheiden. Beteiligte rechnen damit, dass der BGH zunächst erneut darüber beraten und eventuell eine weitere mündliche Verhandlung ansetzen wird, bis er spätestens Sommer 2015 sein abschliessendes Urteil in der Sache fällen wird.
Es ging um Rechtssicherheit für die Beteiligten
„Es ging in diesem Verfahren vor allem um die Schaffung von Rechtssicherheit für die Beteiligten“, betont Nils Rauer, Rechtsanwalt und Partner bei der Sozietät Hogan Lovells in Frankfurt am Main, die die TU Darmstadt vertritt, gegenüber iRights.info. „Verlage und Bibliotheken brauchen sich gegenseitig.“ Gleichwohl würden die Parteien in diesem Verfahren hart um rechtliche Detailfragen ringen.
Für Rauer ermögliche das EuGH-Urteil den Bibliotheken in vernünftiger Weise ihren Auftrag zu erfüllen – nämlich den Nutzern den bestmöglichen Zugang zu Wissen und Informationen zu ermöglichen – ohne die Verlage zu schädigen: „Es gibt ja Millionen Bücher in den Beständen, die noch nicht digitalisiert sind, daher ist es gut, dass die Bibliotheken nun – wohlgemerkt nur für den Zweck der Bestückung der Leseplätze – frei entscheiden können, wie sie hier vorgehen wollen. Aber gewiss werden sie auch Lizenzen digitaler Werke erwerben, die Verlage werden weiter Geld verdienen.“
Der Börsenverein des Deutschen Buchhandels hingegen fürchtet durch das EuGH-Urteil Einbußen für die Verlage. In einer gestern veröffentlichten Pressemitteilung äußert er sich enttäuscht darüber, dass der EuGH den Bibliotheken eine Digitalisierung von Büchern auch dann gestatten wolle, wenn Urheber und Verlag ein angemessenes Lizenzierungsangebot für das zu nutzende Werk unterbreitet hätte.
„Die Schaffung attraktiver und hochwertiger Inhalte für unsere Wissensgesellschaft wird am besten und gerechtesten dadurch gewährleistet, dass Rechteinhaber und Werknutzer über deren Nutzung Lizenzverträge zu angemessenen Bedingungen abschließen“, sagte der Vorsitzende des Urheber- und Verlagsrechts-Ausschusses des Börsenvereins, Jürgen Hogrefe.
Angemessene Vergütung für Verlage in Verhandlung
Aus dem Urteil des EuGH liest Hogrefe, selbst Wissenschaftsverleger aus Göttingen, einen klaren Auftrag an die Politik für neue, zusätzliche Vergütungsregeln zugunsten der Rechteinhaber: „Sollte der deutsche Gesetzgeber erlauben wollen, dass Werke, die Bibliotheken an Leseterminals zugänglich machen, von den Nutzern der Bibliothek auf private Speichermedien heruntergeladen oder ausgedruckt werden dürfen, dann müsste er nach dem heutigen Urteil in jedem Falle gewährleisten, dass Verlage und Autoren einen angemessenen Ausgleich erhalten und nur wenige Seiten ihrer Werke ausgedruckt oder auf einen USB-Stick gezogen werden“, so Hogrefe.
Ein solch „angemessener Ausgleich“ sei bereits auf dem Weg, sagt Rechtsanwalt Nils Rauer: „Die Verhandlungen über eine angemessene Vergütung gemäß Paragraf 52b des Urheberrechtsgesetzes laufen bereits, liegen aber derzeit auf Eis, da man abwartet, welche Nutzungen am Ende zulässig sein werden.“ Man könne aber sagen, dass sich die Beteiligten sicherlich auf eine angemessene Vergütung einigen werden, wenn das Verfahren erst einmal abgeschlossen sei, so Rauer.
3 Kommentare
1 Tim am 13. September, 2014 um 23:08
>Allerdings verwiesen die höchsten europäischen Richter auf eine Einschränkung im deutschen Recht, der zufolge auf den Leseplätzen nicht mehr digitale Exemplare zur Verfügung stehen dürfen, als die jeweilige Bibliothek in gedruckter Version erworben hat.
Verstehe ich diesen Umstand richtig? Die Bibliothek hat nur zwei Exemplare eines Buches, aber dieselbe Datei dreimal (kopiert) auf dem Rechner. Somit macht sie sich strafbar?
Oder darf sie diese Datei auf nicht mehr als drei PCs kopieren? Wie sieht es mit Streaming aus?
Dahingehend verstehe ich den Artikel nicht. Zugeben muss ich allerdings, dass ich nicht weiter recherchiert habe. Auf dem Smartphone zu kompliziert.
2 Henry Steinhau am 15. September, 2014 um 08:23
@Tim: Man könnte es auch so ausdrücken: Auf den elektronischen Leseplätzen der Bibliothek dürfen nur genau so viele Nutzer das Digitalisat – also die von der Bibliothek erstellte, digitalisierte Version eines Buchs – gleichzeitig öffnen und nutzen, wie die Bibliothek an Exemplaren der analogen Vorlage angeschafft hat. Diese Konstruktion mag einem abstrakt vorkommen im Vergleich zu den Möglichkeiten mit digitalen Dateien – doch der Gesetzgeber verbindet mit diesen Restriktionen einen Schutz für die (Verwertungs-)Rechte der Urheber, Rechteinhaber und Lizenzverwerter.
3 Eric Retzlaff am 29. Januar, 2015 um 12:31
Gelten nicht weiter auch Belastungsspitzen?
Vgl. http://www.bibliotheksportal.de/fileadmin/user_upload/content/themen/recht/dateien/urheberrecht.pdf ; S. 20
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