Neue Regeln für Verwertungsgesellschaften: Was könnte sich ändern, was bedeutet das für Urheber?

Am 10. April 2014 ist die europäische Richtlinie zur kollektiven Rechtewahrnehmung in Kraft getreten, in den folgenden zwei Jahren muss sie in nationales Recht umgesetzt werden. Die Vorarbeiten laufen: Das Justizministerium hat bereits einen umfangreichen Fragebogen an die interessierten Kreise versandt und bereitet Anhörungen vor.
Die Richtlinie leidet aus Sicht der deutschen Betroffenen an einem prinzipiellen Missverständnis der Arbeit von Verwertungsgesellschaften: Im Vordergrund steht für die Europäische Kommission das Leitbild des starken Urhebers und Rechteinhabers, dessen Interesse es ist, sein Rechtepaket möglichst effizient und diversifiziert an die jeweils am besten geeigneten Gesellschaften im In- oder Ausland zu verteilen, einzelne Wahrnehmungsbereiche schnell zurückzuziehen und anderen, besseren Managern zu übertragen, seien es Verwertungsgesellschaften oder privatrechtlich organisierte Agenturen.
Dies mag manchen Inhabern musikalischer Rechte – Verlegern zum Beispiel – entgegenkommen, der Mehrheit der anderen Urheber bringt es in Deutschland kaum Vorteile. Wenn Verwertungsgesellschaften die Rechte und Vergütungsansprüche von Urhebern wahrnehmen, setzt das große Kollektive voraus, damit Verhandlungen – etwa über die Vergütung für Privatkopien – effizient für alle Beteiligten geführt werden können.
Verwertungsgesellschaften
Verwertungsgesellschaften verwalten Nutzungsrechte und Vergütungsansprüche an den Werken von Urheber*innen. Werden die Werke wirtschaftlich genutzt, sammeln sie meist pauschale Abgaben ein, zum Beispiel die „Bibliothekstantieme“ für das Verleihen von Büchern oder die „Leermedienabgabe“ für privates Kopieren. Die Einnahmen schütten sie an Urheber und zum Teil an andere Rechteinhaber aus. Bekannte Einrichtungen sind etwa die GEMA, die VG Bild-Kunst oder die VG Wort. Mehr zum Thema.
Das aber hatte der europäische Gesetzgeber zu wenig im Blick. Dies ist besonders deshalb bedauerlich, weil zumindest in Deutschland seit den letzten Reformen das System der Pauschalabgaben ausgeweitet wurde und die Verwertungsgesellschaften einen wesentlichen Anteil ihrer Erlöse daraus erzielen. Sollte das Projekt einer „allgemeinen Wissenschaftsschranke“ realisiert werden, das erweiterte Nutzungsfreiheiten im Bildungsbereich verspricht, werden die Vergütungen vermutlich auch über Pauschalabgaben an Verwertungsgesellschaften verwaltet werden
Immerhin ermöglicht die Richtlinie den nationalen Gesetzgebern, über die Mindestanforderungen hinauszugehen; zu hoffen ist, dass der Bundestag diese Option dort wahrnimmt, wo das bisherige deutsche Wahrnehmungsgesetz bewährte Lösungen anbietet. Folgende Punkte sind von Bedeutung, wenn die Richtlinie umgesetzt wird:
1. Zulassungspflicht und faktische Monopole für Verwertungsgesellschaften
Einrichtungen zur kollektiven Rechtewahrnehmung – Verwertungsgesellschaften und andere Organisationen – sollten weiterhin nur nach staatlicher Zulassung und unter staatlicher Kontrolle möglich sein. Das schreibt die Richtlinie nicht zwingend vor, verbietet es aber auch nicht. Daher sollte es in Deutschland dabei bleiben.
Weiterhin wäre es eine gute Idee, wenn nur eine Verwertungsgesellschaft einen bestimmten Vergütungsanspruch wahrnehmen darf, zum Beispiel die Vergütung für das private Kopieren von Büchern. Das würde die Zahl der Verwertungsgesellschaften überschaubar halten und wäre daher im Interesse der vergütungspflichtigen Nutzer, in dem Fall also der Copyshops und Bibliotheken.
2. Wahrnehmungs- und Abschlusszwang erhalten
Wichtig ist ferner, wie bisher sicherzustellen, dass der „Wahrnehmungszwang“ erhalten bleibt, also die Verpflichtung der Verwertungsgesellschaft, mit jedem Rechteinhaber, der dies wünscht, einen Wahrnehmungsvertrag abzuschließen. Das schützt „schwache“ Urheber mit kleinem Repertoire. Dem korrespondiert der „Abschlusszwang“, der die Verwertungsgesellschaft verpflichtet, jedem interessierten Nutzer vertraglich Rechte einzuräumen.
Beide Rechtsinstitute helfen, „Rosinenpickerei“ durch private Rechteverwaltungsagenturen zu vermeiden. Dabei würde zum Beispiel eine solche private Agentur nur die Rechte von sehr bekannten und erfolgreichen Urhebern wahrnehmen – etwa bekannten Popstars – aber nicht die Rechte einer regional bekannten Rockband. Zugleich wäre es möglich, nur Verträge mit großen Fernsehsendern zu schließen, das nicht-kommerzielle Webradio aber außen vor zu lassen. Das wäre ein Nachteil für unbekannte Künstler und kleine Verwerter. Die Urheber hätten potenziell weniger Einnahmen, während zugleich die Nutzer mehr zahlen müssten.
3. Sozial- und Kulturförderung erhalten
Es liegt im Interesse der Gemeinschaft der Kreativen, wenn die Verwertungsgesellschaften auch zukünftig verpflichtet bleiben, Sozial- und Kulturförderung zu betreiben. Auch das schreibt die Richtlinie nicht ausdrücklich vor. Es hilft aber, zwischen schwächeren und starken Rechteinhabern einen minimalen – und von den Mitgliedern der Verwertungsgesellschaft in der Regel gewünschten – Ausgleich zu schaffen und ermöglicht den Nachwuchs durch Stipendien und die Unterstützung kultureller Veranstaltungen zu fördern.
4. Urheber werden gegenüber Verwertungsgesellschaft gestärkt
Mit der Umsetzung der Richtlinie wird die Rechtsposition des einzelnen Urhebers innerhalb der Verwertungsgesellschaft dadurch gestärkt, dass ihm ausdrücklich die Wahl zwischen einer Verwertungsgesellschaft und einem „Rechtemanager“ gelassen wird. Ebenso wird zwischen kostenloser und kostenpflichtiger Lizenzierung unterschieden. Das vereinfacht die Nutzung von Creative-Commons-Lizenzen, wo dies heute nicht möglich ist. Es kann aber auch dazu führen, dass Rechtenutzer Druck auf Rechteinhaber ausüben, ihre Werke ohne Vergütung zur Nutzung frei zu geben; hierfür gibt es schon heute schlechte Beispiele besonders im Verlagsbereich.
Innerhalb der Verwertungsgesellschaften werden die Mitwirkungsrechte der einzelnen Mitglieder gestärkt, die sich jetzt auch durch Dritte vertreten lassen können, zum Beispiel durch Anwälte. Ob das den Zusammenhalt der Verwertungsgesellschaften fördern wird, bleibt abzuwarten. Werden Ansprüche verschiedener Rechtsinhaber – Urheber, ausübende Künstler, Produzenten oder Verleger – innerhalb einer einzigen Verwertungsgesellschaft wahrgenommen, so müssen zukünftig alle gleiche Mitgliederrechte haben – eigentlich eine Selbstverständlichkeit.
Die Richtlinie bekennt sich damit ausdrücklich zur gemeinsamen Wahrnehmung und hat dabei sicherlich auch die Interessen der Nutzer im Auge. Allerdings sollte man bei der Umsetzung prüfen, ob hieraus nicht auch eine Autonomie der Verwertungsgesellschaften resultieren sollte, über die interne Verteilung ihrer Einnahmen zu entscheiden. Die Folge wäre, dass diese dann für alle Mitglieder verbindlich ist, wenn sie gesetzmäßig und im Rahmen der Satzung zu Stande gekommen ist, um zukünftige Verteilungsstreitigkeiten vor Gericht zu vermeiden.
5. Nutzungsdaten müssen gemeldet werden
Die Nutzer von Rechten werden erstmals verpflichtet, den Verwertungsgesellschaften Nutzungsdaten zur Verfügung zu stellen, um die Verteilung zu erleichtern. Eine weitere Selbstverständlichkeit, sollte man denken, aber bisher keineswegs die Regel. Die Verwertungsgesellschaften werden hierfür gegebenenfalls eine gemeinsame Anlaufstelle schaffen müssen. Das ist bei Privatkopien bereits bekannt, wo die Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ) die Vergütung eintreibt und an mehrere Verwertungsgesellschaften verteilt. Neu für die Nutzer von Rechten ist, dass Tochterformen von Verwertungsgesellschaften für die Online-Lizenzierung von Musik im In- und Ausland der gleichen Aufsicht unterliegen wie die Verwertungsgesellschaften selbst.
Daneben versucht die Richtlinie, ein Netz der Verwertungsgesellschaften zu schaffen, damit Musik grenzüberschreitend lizenziert werden kann. Eben das wollte die Europäische Kommission bereits 2005 mit einer Empfehlung erreichen, bewirkte jedoch das Gegenteil. Ob es gelingt, den Geist zurück in die Flasche zu zwingen, wird man sehen. Immerhin verpflichtet die Richtlinie jetzt die großen Gesellschaften, auf Wunsch auch das Repertoire aus kleineren Mitgliedsstaaten zu verwalten, um das Absterben dieser kleinen Gesellschaften aufzuhalten und die kulturelle Vielfalt zu stärken.
6. Hinterlegungspflicht und schnellere Verfahren bei Verwertungsgesellschaften
In den Erwägungsgründen erwähnt die Richtlinie ausdrücklich die Möglichkeit, dass die Mitgliedsstaaten festlegen können, unter welchen Bedingungen Verwertungsgesellschaften die Vergütungsansprüche wahrnehmen dürfen. Zu hoffen ist, dass der Bundestag die Lücken in der Gesetzgebung von 2008 schließt und eine Hinterlegungspflicht für geschuldete Vergütungen schafft. Bei Streitigkeiten würden die Abgabepflichtigen gezwungen, zumindest einen Teil der geschuldeten Vergütung für die Verfahrensdauer zu hinterlegen; damit wäre im Fall einer Einigung und der Festsetzung der Vergütung durch ein Urteil zumindest dieser Anteil gesichert und die Abgabepflichtigen hätten größeres Interesse an einem schnelleren Verfahren.
Wünschenswert wäre aus der Sicht der Kreativen auch eine Beschleunigung der Gerichtsverfahren zur Festsetzung der Vergütungen für den Fall, dass die Parteien sich nicht einigen. Die Regierung hatte das bereits im Koalitionsvertrag angekündigt .
7. Kontrolle durch Patent- und Markenamt weiter sinnvoll
Die Kontrolle der Verwertungsgesellschaften wird mehrfach erwähnt, aber nicht durch eine besondere Behörde – wie in Deutschland durch das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) – vorgeschrieben. Der deutsche Gesetzgeber sollte die Gelegenheit nutzen, mehrere Defizite auszugleichen: Zunächst sollte er die Aufsicht beim DPMA belassen; das hat sich bewährt. Es muss zukünftig auch Beschwerden aus dem Ausland bearbeiten und bei grenzüberschreitender Lizenzierung mit den ausländischen Behörden kooperieren.
8. Neue Rechtswege bei Streitigkeiten
Für Tarifstreitigkeiten und die Festsetzungen von Vergütungssätzen sollte die Schiedsstelle beim DPMA weiterhin in erster Instanz zuständig bleiben. Gegen ihre Entscheidungen kann derzeit das Oberlandesgericht München angerufen werden, das jedoch stark überlastet ist. Zusätzlich muss nach der Richtlinie eine neue Zuständigkeit geschaffen werden, um Streitigkeiten zwischen Verwertungsgesellschaften zu entscheiden. Schließlich ist der Zustand unbefriedigend, dass eine Verwertungsgesellschaft gegen Verfügungen der Aufsicht nur vor dem Verwaltungsgericht vorgehen kann, das in der Regel keine Sachkompetenz hat.
Zu überlegen wäre deshalb, ob man einen Gedankengang aus den Beratungen zum „zweiten Korb“ der Urheberrechtsreform erneut aufgreift und das Deutsche Patentgericht weitere Zuständigkeiten erhalten sollte – neben der Schiedsstelle beim Patent – und Markenamt als Eingangsinstanz. Es könnte bei Einsprüchen gegen die Entscheidungen der Schiedsstelle in Vergütungsstreitigkeiten zuständig sein, bei Streitfragen zwischen Verwertungsgesellschaften und über Verfügungen der Aufsicht, jeweils mit Revisionsmöglichkeit zum Bundesgerichtshof. Hierdurch würden die regulären Gerichte entlastet und die Sachkompetenz des Patentgerichts zu einem „Gericht des Geistigen Eigentums“ erweitert.
Alles in allem ist zu hoffen, dass der beginnende Umsetzungsprozess genutzt wird, um die Verwertungsgesellschaften in Deutschland zukunftsfest zu machen und die Schwächen des bisherigen Systems auszugleichen. Die Erfahrungen mit dem Urheberrechts-Wahrnehmungsgesetz sind in Deutschland meist positiv, die Potenziale könnten aber besser genutzt werden, um einen Interessenausgleich zwischen Rechteinhabern und Nutzern zu schaffen und gleichzeitig die Position der kreativen Menschen zu stärken.
4 Kommentare
1 Detlef Lauster am 15. August, 2014 um 16:16
Nichts hat sich bewehrt. Hochstens das ausnehmen der kleinen Musikschaffenden von den Verlagen der Medien, wie RTL Group, Bertelsmann, FUNKE Group,DDVG von der SPD; Axelspringer-Verlag mit hilfe der Monopole wie GEMA und GVL.
Viele Musiker komponieren und texten ihre Songs selber. Obwohl die GEMA über 850 Millionen einnimmt kommen diese Gelder nur minimal bei den Musiker an. Da 95% der Mitglieder unter 1000 EURO im Jahr erhält und selbst der größte Teil der ordentlichen GEMAMitglieder nicht mehr verdienen als ein Müllmann, kann man davon ausgehen das nur eine ganz kleine Gruppe von der GEMA zu Millijonären gemacht werden. Den Vogel schießt aber die GVL ab die eigentlich für Musiker seihen soll. Sie darf lügen verbreiten im Schutz des Deutschen Staates(Poletik, Justiz und DPMA).Die GVL schreibt öffentlich in ihrem Flyer http://gvl.de/infoflyer-gvl-fuer-kuenstler ……………………………………………………………………………………………………… FÜR IHRE
WAHRNEHMUNG
SORGEN WIR.
Wir nehmen Ihre Rechte als ausübender Künstler
wahr und erfassen die Nutzung Ihrer Aufnahmen.
Entstandene Vergütungen leiten wir direkt an Sie
weiter. Seit über 50 Jahren. Unsere aUfgabe
Wer als Künstler eine Leistung erbringt, ist berechtigt,
an den aus der Verwertung resultierenden Einnahmen
beteiligt zu werden. Dafür sorgt die Gesellschaft zur
Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH (GVL).
Wir vertreten unsere Berechtigten in der Wahrnehmung ihrer Leistungsschutzrechte. Das bedeutet, wir
ziehen treuhänderisch angemessene Vergütungen für
die Nutzung ihrer Aufnahme ein und schütten diese
an Sie aus.
Unser Versprechen
1959 gegründet, blickt die GVL auf eine über 50-jährige Erfolgsgeschichte in der Vergütung von aus-
übenden Künstlern und Tonträgerherstellern zurück. Mit dieser Erfahrung setzen wir uns auch in
Zukunft weltweit für unsere Berechtigten ein, engagiert und zuverlässig.
Im persönlichen
Gespräch, telefonisch oder per
E-Mail – wir sind
gerne für Sie da!
Dr. Tilo Gerlach
Geschäftsführer
Guido Evers
Geschäftsführer …………………………………………………………………………………………………………………… Die Wahrheit sieht anders aus. Alle Musiker bekommen seid 2010 so gut wie kein Geld mehr von der GVL. Sondern nur die Labels, Schauspieler, Künstler die im Radio und TV gesendet werden. Obwohl die GVL riesige Einnahmen mit mechanischen öffentlichen Aufführungen macht z.B. DJ´s, Fußballstadion, Kneipen, Discos, Internetradio u.s.w. werde dies Einnahmen nicht an die Künstler weitergeleitet die genutzt werden als Zweitverwertung, wie es von der GVL versprochen wird. Erst 2017-2018 können Musiker einen Antrag stellen um vielleicht etwas zu bekommen von den Geldern die die GVL schon Jahre vorher kassiert haben,das inkasso macht die GEMA für die GVL. Nur die Musiker des deutschen Kulturorchester und Rundfunkchöre brauchen keine Exitenzsorgen haben. Sie bekommen ihre Gelder von Rundfunkgebühren der öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten(GEZ) und Steuern (Hochkultur). Sie sind organisiert bei der bei der DOV und sind sozusagen mit der International Federation of the Phonographic Industry (IFPI) die GVL. Ich habe beschwerde eingereicht beim DPMA. Wurde abgelehnt. Das Kartelamt hat mir geschrieben, sie hätten keine Zeit die GVL zu prüfen;-) Da Parteien wie wie z.B.die SPD durch ihren verlag DDVG, Die Justiz die in Parteien arbeiten, Bertelsmann,Axelspringer, RTL-Groub, FUNKE MEDIEN GRUPPE durch diese schieflage in und direkt an unsere Verwertunggesellschafften pazibieren, kann nur die EU für demokratische Gerechtigkeit sorgen. So das viele Tausende von Ihrer Kunst leben können. Ich freue mich auf die neuen Generationen die dieses schaffen werden
http://www.miz.org
http://www.miz.org
2 Detlef Lauster am 16. August, 2014 um 13:55
[gelöscht. Bitte leisten Sie einen Beitrag zum Thema, statt identische Kommentare mehrfach unter verschiedenen Artikeln zu posten. Danke, die Redaktion]
3 Detlef Lauster am 17. August, 2014 um 14:27
Was mich interessieren würde ist, ob Herr Pfennig für Verwertungsgeseschaften wie die GEMA arbeitet. Die möchte natürlich ein Monopol bleiben und am besten ein Weltmonopol. Monopole sind immer ungerecht und undemokratisch. Herr Pfennig hätte wohl auch gerne noch das Post und Telekom Monopol. Dann müsste man noch über 6 Monate für ein Anschluss warten und Internet wäre unbezahlbar oder sehr teuer. Gott sei dank gibt es da viel Konkurrenz. Konkurrenz auch bei verwertungsgeseschaften belebt das Geschäft und sorgt für Demokratie. Es hat schon fast jeder mitbekommen wie ungerecht die GEMA ist. Nur Leute die für die GEMA arbeiten oder gewisse Politiker sind da resistent. Interessant ist für mich da auch, dass Politiker Neben einkünfte haben dürfen ohne diese angeben zu müssen. Und Politiker Bestechung in Deutschland nicht strafbar ist. Jetzt bin ich mal gespannt ob sie diesen Beitrag auch löschen.
4 Detlef Lauster am 17. August, 2014 um 14:39
Es pfeifen schon die Spatzen vom Dach, das dass DPMA überfordert und seine Aufsichsflicht nicht genügent nachgekommen ist.
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