EU-Parlament winkt neue Regeln für Verwertungsgesellschaften und Musiklizenzen durch

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Das EU-Parlament hat auf seiner Sitzung vom 4. Februar 2014 neue Regeln für Verwertungsgesellschaften verabschiedet und den zugehörigen Bericht der Abgeordneten Marielle Gallo (EVP) mit großer Mehrheit angenommen. 640 Abgeordnete stimmten dafür, 18 dagegen.
Damit hat das EU-Parlament formell bestätigt, worauf sich Kommission, Rat und Parlament im November informell geeinigt hatten – einen Kompromisstext zur neuen Richtlinie über kollektive Rechtewahrnehmung, die sich zwei Ziele auf die Fahnen geschrieben hat:
- Für neue Musikdienste im Netz soll es schneller und einfacher möglich sein, Online-Rechte möglichst europaweit zu erwerben,
- Verwertungsgesellschaften sollen sich strengeren Regeln unterwerfen müssen und Urheber frei wählen können, wo sie welche Rechte einbringen und vertreten lassen.
Die Regelung hört auf den amtlichen Namen „Richtlinie über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für die Online-Nutzung von Rechten an Musikwerken im Binnenmarkt“ und führt EU-weite, verbindliche Vorgaben für Verwertungsgesellschaften ein. Sie muss noch vom Ministerrat formell abgenickt werden. Die EU-Länder müssen dann innerhalb von zwei Jahren ihre Gesetze anpassen.
„Mehrgebietslizenzen“ für Musikdienste
Mit den neuen Regelungen hofft die EU-Kommission, den nationalen Flickenteppich bei Lizenzen zu überwinden, dem sich neue Musikdienste im Web ausgesetzt sehen. Sie müssen Rechte in allen Staaten separat erwerben und dafür mit einer Vielzahl von Verwertungsgesellschaften Verträge aushandeln. Durch mehr Wettbewerb sollen die Verwertungsgesellschaften nun dazu angehalten werden, sogenannte Mehrgebietslizenzen zu vergeben – was sie erst dann dürfen, wenn sie die EU-Standards erfüllen. Direkte „EU-Lizenzen“ einführen kann die Richtlinie nicht.
Grundsätzlich sind solche länderübergreifenden Lizenzen schon heute möglich, sie sind aber selten und langwierig. Die Kommission setzt darauf, dass mit den neuen Regelungen Rechtebündel entstehen, bei denen zum Beispiel die italienische Verwertungsgesellschaft das Repertoire aus Frankreich mitlizenziert oder die beiden Gesellschaften sich zusammenschließen. Verweigert sich eine Verwertungsgesellschaft den Mehrgebietslizenzen, können Urheber ihr die Onlinerechte entziehen und anderswo einbringen. Die beste Verwertungsgesellschaft gewinnt – so zumindest die Idee.
Urheber gegenüber Verwertungsgesellschaften gestärkt
Die neuen, nicht nur für Musik-Verwertungsgesellschaften geltenden Vorgaben – mehr Transparenz über ihre Mittel, stärkere Aufsicht und Mitbestimmung der Urheber – sollen dazu anhalten, die von den Mitgliedern eingebrachten Rechte möglichst weitgehend zu lizenzieren. Die EU will die Handlungsmacht der Urheber gegenüber den Verwertungsgesellschaften stärken, um mehr Wettbewerb für die Wahrnehmung von Urheberrechten zu erzeugen.
Der grundlegende Ansatz der Richtlinie hat im Parlament weite Zustimmung gefunden — vom Piraten Christian Engström (Fraktion Grüne/EFA) bis zur konservativen Berichterstatterin und früheren ACTA-Befürworterin Marielle Gallo. Unterschiedliche Meinungen gab es bei der Frage, wie schnell Tantiemen an Urheber ausgeschüttet werden müssen. Das Parlament setzte hier eine kürzere Frist von 9 Monaten nach Erlösjahr durch. Wer als Verwertungsgesellschaft zählt, war ein weiterer Streitpunkt.
Nichtkommerzielle CC-Lizenzen und Verwertungsgesellschaft erlaubt
Auch bei freien Lizenzen bringt die Richtlinie Neues: Urheber sollen das Recht erhalten, Lizenzen für nicht-kommerzielle Nutzungen zu vergeben, andere Rechte aber weiterhin an Verwertungsgesellschaften übertragen zu dürfen. Manche Verwertungsgesellschaften erlauben es bereits, nicht-kommerzielle Creative-Commons-Lizenzen zu nutzen. In Deutschland sperrte sich die GEMA bislang weitgehend dagegen.
In der jetzt vom Parlament beschlossenen Änderung heißt es in Artikel 5, Abs. 2a:
Rechteinhaber haben das Recht, Lizenzen für die nichtgewerbliche Nutzung von Rechten, Rechtekategorien, Rechten an bestimmten Arten von Werken und sonstigen Schutzgegenständen ihrer Wahl zu vergeben. Verwertungsgesellschaften klären ihre Mitglieder über dieses Recht und die dafür geltenden Voraussetzungen auf.
Neue Richtlinie, neues Glück
Die neue Richtlinie ist nicht der erste Anlauf aus Europa, neue Vorgaben für Verwertungsgesellschaften zu schaffen. Wie sich das Modell eines nationalen Monopols für Verwertungsgesellschaften mit den wettbewerbsrechtlichen und politischen Vorgaben verträgt, beschäftigt Kommission und Gerichtshof schon seit Jahrzehnten, zuletzt etwa im CISAC-Urteil. Eine Empfehlung der Kommission von 2005 verfolgte nahezu gleiche Ziele wie die jetzige Richtlinie, war aber rechtlich nicht bindend.
Bislang führten die Regulierungsversuche nach Einschätzung mancher Beobachter allerdings eher dazu, die Rechtelandschaft weiter zu fragmentieren, statt die Lizenzierung zu erleichtern. Einen „Zustand des Chaos“ attestieren etwa die Informationsrechtler Lucie Guibault and Stef van Gompel der EU-Situation bei der kollektiven Rechtewahrnehmung. Ob die Wette der Kommission auf die Kräfte des Binnenmarkts diesmal aufgeht, steht keineswegs fest.
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