Erhebliche Risiken: Zur Umsetzung der EU-Urheberrechtsreform
Die Debatten um die EU-Urheberrechtsreform, die im März im Europäischen Parlament beschlossen wurde, waren heftig. Die einen behaupteten, diese Regelung würde garantieren, dass Künstler mit ihren Werken Geld verdienen können. Die anderen sagten das Ende des Internets voraus oder zumindest erhebliche Gefahren für die Freiheit im Netz. Einige Politiker beschimpften die verunsicherten Bürgerinnen als Bots und gekaufte Google-Befürworter. Vor der Abstimmung im Europaparlament hatte der zuständige Berichterstatter Axel Voss (CDU) angekündigt, bei der Umsetzung der EU-Richtlinie sollten Uploadfilter in Deutschland vermieden werden.
In Kraft getreten ist die neue EU-Richtlinie zum Urheberrecht am 6. Juli 2019. Nun haben die nationalen Gesetzgeber bis zum 7. Juni 2021 Zeit, um sie in die eigenen Gesetze zu überführen. Im Rahmen dieser Umsetzung können viele gravierende Fehler korrigiert werden, die bei der Abfassung der Richtlinie gemacht wurden. Und das ist dringend geboten. Sonst droht die kulturelle Vielfalt im Netz erheblichen Schaden zu nehmen.
Hostprovider-Privileg
Jeder ist für seine eigenen Handlungen verantwortlich. Für fremdes Handeln kann man allenfalls eingeschränkt in die Pflicht genommen werden. Das gilt auch im Internet. Deshalb haften vorrangig die Nutzer selbst, wenn sie auf Plattformen und Hosting-Diensten rechtswidrige Inhalte einstellen. Anbieter solcher Services sind dagegen erst einmal nicht verantwortlich. Da sie keine Inhalte zugänglich machen, verletzen sie keine Urheberrechte.
Sie tragen nur eine sehr eingeschränkte Mitverantwortung für etwaige Rechtsverletzungen ihrer Nutzer. Sie müssen vor allem das tun, was sie am besten können: Werden sie auf Rechtsverletzungen aufmerksam gemacht, müssen sie sie abstellen. Rechtswidrige Inhalte müssen vom Anbieter gesperrt oder gelöscht werden, wenn er dazu aufgefordert wird. Seine Verantwortlichkeit beschränkt sich also grundsätzlich auf reaktives Verhalten. Das nennt man Hostprovider-Privileg. Es gilt in ähnlicher Form und Ausprägung wohl überall in der freiheitlichen Welt. In Europa wurde es 2001 durch die E-Commerce-Richtlinie und in den USA 1998 durch den „Digital Millennium Copyright Act“ eingeführt.
Der Effekt dieser Verantwortungsverteilung ist, dass nutzergenerierte Inhalte vom Dienstanbieter nicht proaktiv auf Rechtsverletzungen untersucht werden (müssen). Die Betreiber von User-Generated-Content-Plattformen haben mangels Haftungsrisiko keine Veranlassung, die Nutzerbeiträge vor dem Upload zu untersuchen. Solange sich niemand beschwert, müssen sie nichts tun. Sie sperren oder löschen dementsprechend auch nicht eigeninitiativ Inhalte.
Nach Artikel 17 der Europäischen Urheberrechts-Richtlinie sollen Plattformanbieter für Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzer jedoch unmittelbar haften. Dessen Absatz 1 besagt, dass ein Dienstanbieter selbst eine Handlung der öffentlichen Zugänglichmachung (juristisch für online stellen) vornimmt, wenn ein Nutzer urheberrechtlich geschütztes Material hochlädt. Für diese (fiktive) eigene Nutzungshandlung braucht der Anbieter eine eigene Erlaubnis. Diese nennt man Lizenz. Hat er keine Lizenz, kann der Anbieter schon in dem Moment abgemahnt und verklagt werden, in dem der Beitrag online geht.
Durch diese Primärhaftung steigt das Haftungsrisiko für Plattformen immens. Wenn sie für jeden rechtswidrigen Upload unmittelbar haften, müssen sie die Inhalte vor der Veröffentlichung prüfen und sie – wenn sie als rechtswidrig erkannt werden – blockieren.
Der Ansatz basiert auf verschiedenen Fehlannahmen, auf die nachfolgend im Einzelnen eingegangen wird. Zur Einordnung ist wichtig zu wissen, dass die Entscheidung für Artikel 17 ausschließlich auf eine ganz spezielle Konstellation ausgerichtet war. Man wollte erreichen, dass sehr große und marktstarke Plattformen, allen voran Youtube, verpflichtet werden, mit ebenfalls sehr großen und marktstarken Verwertungsunternehmen Lizenzverträge abzuschließen. Gefordert hatte dies vor allem die Musikindustrie.
Verträge mit Verwertungsgesellschaften
Ironischerweise ist es gerade in dieser Konstellation bereits seit Jahren üblich, mit Content-Filtern und Lizenzen zu arbeiten. Youtube schließt schon seit langer Zeit mit Musikunternehmen und Verwertungsgesellschaften Verträge. Es bietet das Content-ID-System an, mit dem die Rechteinhaber ihre Inhalte verwalten können. Sie können hiermit dafür sorgen, dass Inhalte blockiert oder zugelassen und monetarisiert werden. Es ging also nicht darum, dass Youtube der Musikindustrie und den Verwertungsgesellschaften etwas bezahlt. Es ging darum, dass Youtube mehr bezahlt.
Auf dieses Fallbeispiel fixiert versteifte sich der europäische Gesetzgeber auf die folgenden Grundannahmen:
1. Es ist Dienstanbietern möglich, für jeden Inhalt, den Nutzer auf ihren Plattformen posten, Lizenzen abzuschließen.
2. Es ist stets im Sinne des Urhebers oder Rechteinhabers, jede Nutzung zu unterbinden, die nicht im Einklang mit den urheberrechtlichen Regelungen steht, beziehungsweise für die er keine Lizenz erteilt hat.
Beide Annahmen mögen in Bezug auf den vermeintlichen Regelfall „Youtube versus Musikwirtschaft“ zutreffen. Artikel 17 beschränkt sich aber keineswegs auf diese Konstellation. Er erfasst vielmehr ganz global die Frage, wie mit urheberrechtlich relevanten Nutzerinhalten auf Plattformen umzugehen ist. Betrachtet man den Kontext aus dieser ganzheitlichen Sicht, erweisen sich beide Annahmen als falsch und gefährlich.
Grundsätzlich verlangt Artikel 17 von den Plattformanbietern, Lizenzen für die Nutzerinhalte einzuholen. Hierfür sollen im Zweifel Nutzungsentgelte an die Rechteinhaber bezahlt werden. Durch den Lizenzerwerb können sich die Anbieter vor Haftungsrisiken und Rechtsverfolgung schützen. Allerdings müssen diese Lizenzen vorliegen, bevor der jeweils lizenzierte Inhalt genutzt wird, also bevor er auf der Plattform zugänglich gemacht wird.
Eine vollumfängliche, präventive Rechteklärung ist nicht machbar. Sie würde voraussetzen, dass der Plattformanbieter vorhersieht, welche Inhalte seine Nutzer hochladen könnten. Offensichtlich ist dies angesichts der unermesslichen Anzahl urheberrechtlich geschützter Inhalte schon per se unmöglich.
Hinzu kommt, dass viele Rechte aus praktischen Gründen gar nicht geklärt werden können. Gibt es beispielsweise keine zentralen Stellen, bei denen alle notwendigen Rechte eingeholt werden können (wie eine Verwertungsgesellschaft), steigt der Lizenzierungsaufwand ins Unermessliche. Entgegen der Annahmen der Europäischen Union ist Musik diesbezüglich gerade kein Paradebeispiel. Für die weitaus meisten Content-Arten gibt es weder Verwertungsgesellschaften noch zentrale Lizenzierungsstellen, die die erforderlichen Rechte erteilen könnten. Das gilt zum Beispiel für Texte, Filme, Fotos oder Computerspiele, kurzum: für Milliarden urheberrechtlich geschützter Inhalte.
Wo keine zentralen „One-Stop-Shops“ für Lizenzierungen zur Verfügung stehen, müssten Plattformanbieter mit Tausenden, vielleicht Millionen von Urhebern und Rechteinhabern einzelne Verträge schließen, um sämtliche denkbaren Rechte an den Nutzerinhalten zu klären. Und selbst wenn dieser Aufwand betrieben werden könnte, gäbe es unzählige Fälle, wo die Rechte aus anderen Gründen nicht eingeholt werden können. Etwa weil gar nicht klar ist, wer sie besitzt; oder weil die Rechteinhaber nicht mehr existieren (Verwertungsunternehmen gehen insolvent oder schließen aus anderen Gründen); oder weil der Urheber nicht auffindbar ist und so weiter.
Uploadfilter
Mit anderen Worten: Die flächendeckende Lizenzierung für Nutzerinhalte auf Plattformen ist ein Mythos. Für Millionen und Abermillionen von Inhalten werden auch bei aufwendigsten Lizenzierungsbemühungen keine Rechte eingeholt werden können.
Nach der Logik der Richtlinie sollen die Plattformanbieter grundsätzlich verhindern, dass nicht-lizenzierte Inhalte online gestellt werden. Sie sollen gefiltert und blockiert werden. Da sie sich ansonsten unkalkulierbaren Haftungsrisiken durch Abmahnungen und Klagen aussetzen, bleibt den Anbietern auch gar nichts anderes übrig. Weil manuelle Prüfungen von massenhaften Nutzerinhalten unmöglich sind, müssen hierfür Uploadfilter eingesetzt werden. Damit gemeint sind Algorithmen, die zwischen rechtmäßigen und unrechtmäßigen Uploads unterscheiden sollen. Was sie nicht als lizenziert oder zumindest eindeutig als rechtmäßig erkennen können, werden sie blockieren oder löschen.
Diesem Ansatz liegt die zweite der obengenannten Fehlannahmen zugrunde. Der europäische Gesetzgeber geht offenbar davon aus, dass Urheberrechtsverletzungen in jedem Fall unerwünscht sind und stets ein Interesse daran besteht, dass sie unterbunden werden. Wiederum mag das zwar im Verhältnis zwischen der Musikindustrie und Youtube richtig sein. Ganzheitlich betrachtet erweist sich jedoch auch diese Annahme als falsch.
Das Urheberrecht ist sehr weitgehend. Es verbietet zumeist auch kleinste Übernahmen aus fremdem Material in eigenen Veröffentlichungen und schreibt vor, dass hierfür Rechte eingeholt werden müssen. Dies widerspricht sehr häufig den Interessen nicht nur der Nutzer, sondern auch der Rechteinhaber selbst.
Vielfältige Onlinekultur
Tatsache ist, dass das Netz reich an Inhalten ist, die rein urheberrechtlich betrachtet nicht hätten veröffentlicht werden dürfen. Dass sie nicht entfernt werden, liegt häufig daran, dass Urheber oder Rechteinhaber gegen die Inhalte gar keine Einwände haben. Die Gründe hierfür können vielfältig sein, aber in der Regel liegt dies daran, dass ihnen die Urheberrechtsverletzung nicht schadet oder sogar erheblichen Nutzen bringt. Beispiele sind Fan-Content, Remixes, mit kleinen Ausschnitten versehene Hommagen oder Karaoke-Videos.
Bagatellverletzungen werden meist geduldet, wie etwa Nutzervideos, in denen geschütztes Material (zum Beispiel eine Malerei an der Wand) zu sehen ist oder Podcasts, in denen jemand ein Gedicht rezitiert. Der Aufwand, für solche Verwendungsformen Lizenzverträge auszuhandeln und abzuschließen ist völlig unverhältnismäßig. Denn beiläufige Bagatellverstöße richten in aller Regel keinen Schaden an.
Aber auch weitergehende Nachnutzungen sind für den Rechteinhaber häufig eher nützlich als schädlich. Remixes oder Mashups, Soundcollagen oder Memes, die sich wegen ihrer Qualität oder ihrer schieren Masse weit verbreiten und viele Likes erhalten, bewirken oft erhebliche Werbeeffekte für die ursprünglichen Rechteinhaber. Eine emsige Fankultur etwa erhöht den Bekanntheits- und Beliebtheitsgrad von Musik, Filmen oder Videospielen immens. Auch wenn hierbei Rechte verletzt werden, entstehen hierdurch keine Nachteile, sondern nur Vorteile für Urheber und Publisher.
Dementsprechend werden sie geschätzt, geduldet, ja oft sogar gefördert. Müssten für jede dieser Nutzungen umfänglich Rechte geklärt werden, würden sie meistens nicht existieren, jedenfalls nicht im Internet.
Das derzeit geltende Haftungsregime für Plattform- und Hostprovider gewährleistet, dass urheberrechtswidrige Inhalte nicht gelöscht oder blockiert werden, solange der Rechteinhaber sie nicht beanstandet. Geduldete und erwünschte Nutzungen werden von den Urhebern nicht beanstandet, auch wenn sie rechtswidrig sind. Also verbleiben sie auf den Plattformen. Hiervon profitieren alle: Die Nutzer, die Urheber und Rechteinhaber und die Allgemeinheit, die an einer vielfältigen Online-Kultur interessiert ist.
Strengere Kontrolle
Durch die Umsetzung von Artikel 17 könnte sich dies grundlegend ändern, wenn die nationalen Gesetzgeber auf diese Umstände nicht besonderes Augenmerk legen. Dienstanbieter sind weder Nutzer noch Rechteinhaber. Sie können weder beurteilen, noch sind sie berechtigt zu entscheiden, ob rechtswidrige Inhalte erwünscht, zu dulden oder generell von Nutzen sind. Wenn ihnen Abmahnungen und Klagen für jeden Urheberrechtsverstoß drohen, müssen sie alles tun, um ihr Haftungsrisiko zu minimieren. Sie können dabei schwerlich darauf hoffen, dass Rechtsverletzungen vom Rechteinhaber geduldet werden.
Die ihnen durch Artikel 17 zugeschriebene Verantwortung, Urheberrechtsverletzungen von vornherein zu unterbinden, sorgt also unweigerlich für eine weitaus dichtere und strengere Kontrolle, als sie von der Gesamtheit der Urheber oder Produzenten jemals ausgeübt werden könnte.
Diese Problematik zeigt exemplarisch, dass die allgemeine Tendenz in der Plattform- und Internetregulierung, Intermediäre in die rechtlichen Auseinandersetzungen zwischen anderen Akteuren hineinzuziehen, kritisch zu sehen ist. Der Ansatz mag auf den ersten Blick naheliegend erscheinen: Die Anbieter sind aufgrund ihrer technischen Hoheit über die Systeme rein faktisch am besten in der Lage, Konflikte und Rechtsverletzungen zu beseitigen. Weil sie, so scheint der Hintergedanke, Recht am besten durchsetzen können, sollten sie auch die Entscheidungen selbst treffen. Und wenn sie hierbei Fehler machen, sollen sie dafür haften.
Durch die Einbeziehung des unbeteiligten Dritten werden zwei grundlegende Prinzipien der Rechtsordnung infrage gestellt. Zum einen entsteht hierdurch ein grundlegender Bruch mit dem Prinzip „Wo kein Kläger, da kein Richter“. Die Redewendung weist auf den vor allem im Zivilrecht fundamentalen Grundsatz hin, dass Rechtsverletzungen generell nur verfolgt werden, wenn der Verletzte hiergegen vorgeht.
Wegen ihrer eigenen Verantwortlichkeit und des hieraus resultierenden Haftungsrisikos werden die Dienstanbieter aber nunmehr gezwungen, als Dritte in das Interessengefüge zwischen Rechteinhaber und Nutzer einzugreifen. Sie werden zum Richter über die Frage gemacht, ob der Inhalt eines Nutzers gepostet werden kann. Diese Entscheidung müssen sie unabhängig davon treffen, ob der Rechteinhaber hieran ein Interesse hat, also ob er gegen eine urheberrechtswidrige Nutzung vorgehen möchte. Ergo: In diesem Fall wird auch dann gerichtet, wenn keiner klagt.
Problematisch ist das unter anderem, weil die Entscheidungen der Dienstanbieter oft nicht auf denselben Erwägungen basieren werden, die der Rechteinhaber anstellen würde. Die Interessen von Plattformanbietern und Rechteinhabern sind schließlich nicht deckungsgleich.
Keine Gerichte
Dieser Umstand weist auf das zweite grundlegende Problem bei der Einbeziehung von Dritten in rechtliche Konflikte hin: Für deren Lösung sind grundsätzlich die Gerichte zuständig. Online-Dienstanbieter sind aber keine Gerichte. Weder sind sie entsprechend demokratisch legitimiert noch entsprechend neutral oder für diese Rolle gut geeignet. Anders als die staatlichen Gerichte dienen sie nicht der Aufrechterhaltung der Rechtsordnung.
Es ist offensichtlich, dass die wenigsten Auseinandersetzungen über die Anwendung von Artikel 17 jemals von einem Gericht entschieden werden. Die Gema oder Sony Music werden möglicherweise gegen Youtube vor Gericht gehen. Aber über die Filterung oder Blockierung einzelner Inhalte – also in Summe über Abermillionen von Einzelfällen – wird letztlich abschließend meist der Plattformanbieter entscheiden. Dass dieser seine Entscheidung in der Regel einem Algorithmus überlässt und überlassen muss, sollte die Brisanz dieser Thematik deutlich machen.
Bei der Umsetzung von Artikel 17 haben die nationalen Gesetzgeber noch erheblichen Einfluss darauf, wie das Ganze ausgeht. Sie können im Rahmen der Umsetzungsspielräume überbordende Wirkungen und Kollateraleffekte durch sinnvolle und mit Bedacht konzipierte Lösungen abmildern. Offenbar war den Schöpfern der Richtlinie immerhin bewusst, dass Artikel 17 ganz erhebliche Risiken in sich trägt, deren Reichweite bislang niemand einschätzen kann. Dies erklärt, dass Hintertüren vorgesehen wurden, mit denen die Auswirkungen des neuen Regelungsansatzes erheblich eingeschränkt werden können.
Sinnvoll und von großer Bedeutung wäre es, bei der Umsetzung den Anwendungsbereich von Artikel 17 möglichst gering zu halten. In der Begründung der Richtlinie finden sich viele Hinweise, dass hiervon nur sehr große Dienstanbieter betroffen sein sollen. Gelten soll Artikel 17 nur für solche Plattformen, die großen lizenzierten Streaming-Anbietern (wie Spotify oder Netflix) ernsthaft Konkurrenz machen. Startups sind bis zu einem bestimmten Alter oder einer gewissen Größe ausgeschlossen. Gleiches gilt für nicht-kommerzielle Dienste und bestimmte Angebotsformen wie Online-Marktplätze oder wissenschaftliche Repositorien.
Kurzum: Artikel 17 ist eindeutig als Sonderfall, als Ausnahmeregelung konzipiert. Bei der Umsetzung ist durch entsprechende Begrenzungen des Anwendungsbereichs zu gewährleisten, dass aus der Ausnahme nicht die Regel wird.
Anwendungsbereich klein halten
Zudem sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass an die Lizenzierungsbemühungen der Dienstanbieter keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Nach Absatz 4 werden sie von der Primärhaftung entbunden, wenn sie alle zumutbaren Anstrengungen unternommen haben, den jeweiligen Inhalt zu lizenzieren. Hat der Dienstanbieter diese Anstrengung unternommen, muss er nur noch Inhalte sperren beziehungsweise löschen, die ihm vom Rechteinhaber gemeldet werden.
Mit anderen Worten: Wurden die Anforderungen an die Lizenzierungsbemühungen erfüllt, kommen Haftungsregelungen zur Anwendung, die weitgehend dem geltenden Verantwortlichkeitsregime entsprechen. Entsprechend ist es von elementarer Bedeutung für die Tragweite von Artikel 17, wie diese Anforderungen definiert werden. Aussichtslose Lizenzierungsbemühungen, die auf einen Einzelerwerb Tausender individueller Rechte hinauslaufen würden, sollten zum Beispiel nicht erforderlich sein. Auch sollten die Anforderungen nach der Leistungsfähigkeit der Dienstanbieter gestaffelt werden und berücksichtigen, ob zentrale Lizenzierungsstellen vorhanden sind.
Artikel 17 der Urheberrechtsrichtlinie wurde mit Tunnelblick und ohne Weitsicht in die Welt gesetzt. Für den Fall, auf den er ganz vorwiegend abzielt, wird die Haftungsverschärfung für Host- und Plattformanbieter gar nicht gebraucht. Youtube und die Plattenfirmen haben sich auch ohne Artikel 17 geeinigt. In der großen Mehrzahl der anderen, hiermit nicht vergleichbaren, Konstellationen ist Artikel 17 weder für Urheber oder Rechteinhaber noch Anbieter handhabbar. Wird bei seiner Umsetzung in nationales Recht nicht deutlich weitsichtiger agiert als bei der EU, wird die Kultur im Internet erheblich Schaden nehmen.
Auch wenn es grotesk erscheint: Das Ziel bei der Umsetzung von Artikel 17 muss darin liegen, seinen Anwendungsbereich so klein wie möglich zu halten. Nur so kann verhindert werden, dass die kulturelle Vielfalt auf Online-Plattformen massiv beschränkt wird. Wenn das passiert, verlieren alle. Die Kreativen, deren Inhalte blockiert werden. Die Urheber und Rechteinhaber, die von mancher Nutzung profitieren, auch wenn sie rechtlich nicht ganz einwandfrei ist. Und natürlich die Nutzer, die dann wieder sehr viel häufiger lesen werden: „Dieses Video ist in deinem Land nicht verfügbar.“
Erstveröffentlichung: epd medien 41/19 vom 11. Oktober 2019. Veröffentlichung bei iRights.info mit freundlicher Genehmigung.
2 Kommentare
1 Schmunzelkunst am 6. November, 2019 um 13:46
Zum Satz “Für die weitaus meisten Content-Arten gibt es weder Verwertungsgesellschaften noch zentrale Lizenzierungsstellen, die die erforderlichen Rechte erteilen könnten. Das gilt zum Beispiel für Texte, Filme, Fotos oder Computerspiele, kurzum: für Milliarden urheberrechtlich geschützter Inhalte.”
In Deutschland gibt es z. B. die VG-Wort und die VG-Bildkunst, die sogar bereits einen neuen Wahrnehmungsvertrag mit Bezug auf Art. 17 in der Tasche hat:
http://m.bildkunst.de/fileadmin/user_upload/downloads/wahrnehmungsvertrag/2019_10_11_MUSTER_Wahrnehmungsvertrag_BG_I_u_II.pdf
siehe dort § 1, Nr.1, Buchst. u
Das passt irgendwie zu meinem Gedanken vom 1. März 2019: https://irights.info/webschau/webschau-eu-urheberrechtsreform-und-artikel-13-pro-und-kontra/29417#comment-77603
Die Plattformbetreiber zahlen die Pauschallizenz und das Geld wird ähnlich wie bei Privatkopieabgabe an die Urheber verteilt mit der Einschränkung im letzen Satz des Buchst. u: “Unbeschadet der exklusiven Rechteeinräumung des Satzes 1 erlaubt die VG Bild-Kunst dem Berechtigten, die in Satz 1 genannten Rechte an die in Satz 1 definierten Diensteanbieter selber einzuräumen und zwar bezogen auf eigene Werke, die er selbst auf die von den Anbietern betriebenen und von Art. 2 Nr. 6 Absatz 1 der Richtlinie definierten „Dienste der Informationsgesellschaft“ hochlädt.”
Das könnte der Wermutstropfen z. B. für Hobby-Fotografen sein, die, wenn sie selbst hochladen, nicht an der Ausschüttung der VG teilnehmen. Wäre schade. Aber ich weiß es nicht.
2 Vicac am 22. März, 2021 um 17:08
Das Thema ist bei mir grade aktuell. Ich bin ein kleiner YouTuber, ohne große Fanbase, ohne viel Budget, und erstelle fremdsprachige Videos über die Deutsche Kultur, z.B. für Migranten, die mehr über Deutschland lernen möchten. Mein letztes Video, das meines Erachtens ein Bildungsvideo ist und das Material nicht nur zum “Schmücken” verwendet: 10 historische Lieder in der deutschen Geschichte, wurde durch die Uploadfilter von Youtube gleich herausgefischt und blockiert. 24 Urheberrechtsansprüche. Auf Nachfrage bei den Rechteinhabern, z.B. Universal, sagte man mir, dass ich für 2000€ je Lied Masterlizenzen erwerben kann… Absurd. Für mich ein Beispiel dafür was noch kommen mag. Wie in Zukunft die YouTuberszene aussterben wird (man stelle sich nur mal vor wenn die Uploadfilter auch noch Bilder rausfiltern) und mit ihnen gleich ein großes Stück Kultur mit. Unter diesen Umständen wird sich eine Art “kapitalistische” Zensur, wie ein schwarzer Balken, auf sämtliche Kulturgüter legen, die urheberrechtlich geschützt sind. Oder um es sehr radikal zu veranschaulichen: “Mein Kampf” könnte ich, da Hitler ja bereits 70 Jahre tot ist, ohne Probleme vorlesen oder den Text auf dem Bildschirm zeigen; Schindlers Liste oder Der Junge im gestreiften Pyjama nicht, da ich dafür wahrscheinlich auch X tausend € zahlen müsste. Verrückt. Europa benötigt eine Fair-Use-Regel.
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