Eltern haften bei Urheberrechtsverletzung für ihre Kinder
Eine 16-Jährige hatte 70 urheberrechtlich geschützte Fotos aus dem Internet heruntergeladen und daraus ein Video erstellt, das sie bei myvideo.de und video.web.de veröffentlichte. Die Fotografin forderte daraufhin von der Jugendlichen und ihren Eltern die Entfernung der Videos, Unterlassung und Schadensersatz.
Die Eltern hätten ihre Aufsichtspflicht verletzt, argumentierte die Klägerin von Gericht. Die Eltern gaben zu ihrer Verteidigung an, ihre Tochter wisse besser über Computer und Internet als sie selbst. In der Schule hätte sie an einem entsprechenden Kurs teilgenommen. Die 7. Zivilkammer des Landgerichts München I gab allerdings der Klägerin Recht und urteilte, dass die Eltern ihre Aufsichtspflicht gegenüber der Tochter verletzt hätten (Az. 7 O 16402/07).
Computer sind gefährlich
Das Gericht stufte den mit dem Internet verbundenen Computer der Eltern als „gefährlichen Gegenstand“ ein. Die Eltern müssten ihre minderjährigen Kinder vor der Nutzung belehren und die Kinder bei dessen Nutzung grundsätzlich überwachen, um Schäden für Dritte zu vermeiden. Dazu das Gericht im Urteil: „[U]nabhängig von der Notwendigkeit eines einleitenden Belehrungsgespräches erfordert die elterliche Aufsichtspflicht auch eine laufende Überwachung dahingehend, ob sich die Internetnutzung durch das Kind in dem durch die einweisende Belehrung gesteckten Rahmen bewegt.“ Das Gericht hielt einen Verzicht auf die Überwachung zwar ausnahmsweise für zulässig, im vorliegenden Fall jedoch nicht.
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